27.07.2009, 10:18
Artikel 1 Bürgerrechte
Abs. 1
Jeder Bürger hat das Recht auf Eigentum, Freiheit und Leben. Dieses Recht verwirkt er bei Hochverrat.
Abs. 2
Aquatropolis liefert keine Staatsbürger an andere Staaten oder Behörden aus. Jedem Asylantrag wird stattgegeben.
Abs. 3
Jeder Bürger hat Anspruch und Zugang auf und zur Bildung. Der finanzielle Status eines Bürgers oder seiner Familie darf nicht zum Bildungsausschlusskriterium führen.
Abs. 4
Eigentlich herrschen Rede- und Meinungsfreiheit.
Abs. 5
Jeder Bürger hat das Recht, sein Anliegen, seine Vorschläge oder Wünsche bei der Regierung vorzutragen.
Abs. 6
Bürger dürfen Parteien, Organisationen und politische Verbände gründen.
Abs. 7
Die freie Ausübung der Religion und des Glaubens wird gewährleistet.
Abs. 8
Jeder Bürger muss treu hinter dem Staat und seiner Regierung stehen.
Artikel 2 Die Nummern und der Graue Rat
Abs. 1
Das Nummernsystem ist abgeschafft
Abs. 2
Der Graue Rat ist abgeschafft
Artikel 3 Der Volkstribun
Abs. 1
Der Volkstribun ist der Regent des Seereiches, ihm ist alles und jeder untergeordnet, seine Arbeit ist es, im Interesse des Volkes zu handeln und Schaden von diesem abzuwenden.
Abs. 2
Der Volkstribun ernennt und entlässt die Konsorzirate.
Abs. 3
Nur der Volkstribun unterzeichnet Staatsverträge und Gesetze. Erst mit der Unterschrift werden diese gültig.
Abs. 4
Seine Nachfolge oder Vertretung legt der Volkstribun selbst fest, wenn er verschollen ist, wählt das Volk des Seereiches einen neuen Volkstribun.
Abs. 5
Nur der Volkstribun spricht Kriegserklärungen aus.
Abs. 6
Der Volkstribun darf staatsfeindliche Organisationen verbieten.
Art. 4 Die Konsorzirate
Abs. 1
Die Konsorziräte (auch Konsorzirate) bilden zusammen mit dem Volkstribun im Konsorziratorium den Regierungsrat.
Abs. 2
Konsorzirate legen Gesetzesentwürfe vor und fungieren als Ressortleiter innerhalb der Regierung. Sie werden vom Volkstribun erhoben und fallen gelassen. Ihre Befugnisse kann der Volkstribun durch spezielle Gesetze näher definieren.
Abs. 3
Konsorzirate dürfen Kompetenzen an Vertreter übertragen. Gegenüber diesen Vertretern hat der Volkstribun Vetorecht. Darüber hinaus hat der Volkstribun überhaupt jedes Recht.
Art. 5 Die Gouverneure
Abs. 1
Gouverneure verwalten Provinzbezirke als je nach Festlegung des Volkstribunes gewählte oder bestimmte Regierungsvertretung.
Art. 6 Steuern
Abs. 1
Jeder Bürger und Unternehmen des Seereiches ist steuerpflichtig.
Art. 7 Das Rechtswesen
Abs. 1
Der Friedensrichter wird alle vier Monate vom Volk gewählt.
Abs. 2
Der Friedensrichter ist für alle Rechtsbelange verantwortlich
Er entscheidet unabhängig und ist in seinen Entscheidungen frei.
Abs. 3
Grundlagen seiner Entscheidungen sind die Verfassung, erlassene Gesetze, ergangene Urteile und die ungeschriebenen Regeln.
Abs. 4
Der Volkstribun hat ein Vetorecht (Amnestie) gegen die vom Friedensrichter gesprochenen Urteile.
Abs. 5
Sollte es keinen Friedensrichter geben oder dieser verschollen sein, so übernimmt der Volkstribun die Rechtsprechung.
Art. 8 Wissenschaft
Abs. 1
Aquatropolis ist der Wissenschaft und Forschung verpflichtet.
Abs. 2
Wissenschaftliche Staatsämter werden vom Volkstribun oder dem zuständigen Konsorzirat vergeben.
Abs. 2
Die Gründung von verfassungs- und rechtskonformen privatwissenschaftlichen Instituten und Akademien ist erlaubt.
Abs. 3
Im Falle einer Abwägung von Forschungsinteressen gegen individuellen Rechten, ist dies vom Friedensrichter zu beurteilen.
Abs. 4
Experimente an Menschen sind untersagt.
Abs. 5
Der Staat unterstützt Bürger entsprechend Art. 1 Abs. 2.
Art. 9 Miliz und Militär
Abs. 1
Die Armee umfasst alle Waffensektionen, respektive die Streitkräfte, die Polizei und den Geheimdienst, sowie alle Waffengattungen der Marine, des Heers und der Luftwaffe.
Abs. 2
In Friedenszeiten untersteht das Militär dem Konsorzirat des Krieges, in Kriegszeiten dem Volkstribun direkt.
Abs. 3
Ansprechpartner für die Regierung ist die oberste Militärleitung, bei der Polizei der Polizeichef.
Abs. 4
Das Militär kann auf Antrag vom Gericht zur Durchsetzung der Rechtssprechung ersucht werden, ansonsten ist dafür die Polizei zuständig.
Abs. 5
Jeder Bürger ist verpflichtet, regelmäßig an militärischen Übungen teilzunehmen.
Artikel 10 Definition des Staatsgebietes
Abs. 1
Das Staatsgebiet beinhaltet folgende Gebiete:
a)des alten Seereiches: Heringsinsel, Schatzinsel, NeuBergen, Frankenfels, Pura Pura, Balu, Brandenfeld, Atollsümpfe, Aquatropolis City, Kleine Insel unten links, Glombitsch, Winkelinsel, Jabbha, Ethna und Namenlos Eiland.
b)des neuen Seereiches: Schafsinsel, Aquatica, Tangoran.
c)sowie sämtlichen Wasserflächen, die innerhalb der Grenzen des Seereiches liegen.
Abs. 2
Eine Trennung oder Teilung einzelner Teile des Staatsgebietes ist nicht möglich.
Abs. 3
Das Seereich sieht sich als einzig legitime Schutzmacht der Länder Dschanabath und Devon.
Artikel 11 Gültigkeit dieser Verfassung
Abs. 1
Diese Verfassung gilt auf dem gesamten Staatsgebiet des Seereiches Aquatropolis.
Abs. 2
Diese Verfassung kann nur durch den Volkstribun geändert oder für ungültig erklärt werden.
Abs. 1
Jeder Bürger hat das Recht auf Eigentum, Freiheit und Leben. Dieses Recht verwirkt er bei Hochverrat.
Abs. 2
Aquatropolis liefert keine Staatsbürger an andere Staaten oder Behörden aus. Jedem Asylantrag wird stattgegeben.
Abs. 3
Jeder Bürger hat Anspruch und Zugang auf und zur Bildung. Der finanzielle Status eines Bürgers oder seiner Familie darf nicht zum Bildungsausschlusskriterium führen.
Abs. 4
Eigentlich herrschen Rede- und Meinungsfreiheit.
Abs. 5
Jeder Bürger hat das Recht, sein Anliegen, seine Vorschläge oder Wünsche bei der Regierung vorzutragen.
Abs. 6
Bürger dürfen Parteien, Organisationen und politische Verbände gründen.
Abs. 7
Die freie Ausübung der Religion und des Glaubens wird gewährleistet.
Abs. 8
Jeder Bürger muss treu hinter dem Staat und seiner Regierung stehen.
Artikel 2 Die Nummern und der Graue Rat
Abs. 1
Das Nummernsystem ist abgeschafft
Abs. 2
Der Graue Rat ist abgeschafft
Artikel 3 Der Volkstribun
Abs. 1
Der Volkstribun ist der Regent des Seereiches, ihm ist alles und jeder untergeordnet, seine Arbeit ist es, im Interesse des Volkes zu handeln und Schaden von diesem abzuwenden.
Abs. 2
Der Volkstribun ernennt und entlässt die Konsorzirate.
Abs. 3
Nur der Volkstribun unterzeichnet Staatsverträge und Gesetze. Erst mit der Unterschrift werden diese gültig.
Abs. 4
Seine Nachfolge oder Vertretung legt der Volkstribun selbst fest, wenn er verschollen ist, wählt das Volk des Seereiches einen neuen Volkstribun.
Abs. 5
Nur der Volkstribun spricht Kriegserklärungen aus.
Abs. 6
Der Volkstribun darf staatsfeindliche Organisationen verbieten.
Art. 4 Die Konsorzirate
Abs. 1
Die Konsorziräte (auch Konsorzirate) bilden zusammen mit dem Volkstribun im Konsorziratorium den Regierungsrat.
Abs. 2
Konsorzirate legen Gesetzesentwürfe vor und fungieren als Ressortleiter innerhalb der Regierung. Sie werden vom Volkstribun erhoben und fallen gelassen. Ihre Befugnisse kann der Volkstribun durch spezielle Gesetze näher definieren.
Abs. 3
Konsorzirate dürfen Kompetenzen an Vertreter übertragen. Gegenüber diesen Vertretern hat der Volkstribun Vetorecht. Darüber hinaus hat der Volkstribun überhaupt jedes Recht.
Art. 5 Die Gouverneure
Abs. 1
Gouverneure verwalten Provinzbezirke als je nach Festlegung des Volkstribunes gewählte oder bestimmte Regierungsvertretung.
Art. 6 Steuern
Abs. 1
Jeder Bürger und Unternehmen des Seereiches ist steuerpflichtig.
Art. 7 Das Rechtswesen
Abs. 1
Der Friedensrichter wird alle vier Monate vom Volk gewählt.
Abs. 2
Der Friedensrichter ist für alle Rechtsbelange verantwortlich
Er entscheidet unabhängig und ist in seinen Entscheidungen frei.
Abs. 3
Grundlagen seiner Entscheidungen sind die Verfassung, erlassene Gesetze, ergangene Urteile und die ungeschriebenen Regeln.
Abs. 4
Der Volkstribun hat ein Vetorecht (Amnestie) gegen die vom Friedensrichter gesprochenen Urteile.
Abs. 5
Sollte es keinen Friedensrichter geben oder dieser verschollen sein, so übernimmt der Volkstribun die Rechtsprechung.
Art. 8 Wissenschaft
Abs. 1
Aquatropolis ist der Wissenschaft und Forschung verpflichtet.
Abs. 2
Wissenschaftliche Staatsämter werden vom Volkstribun oder dem zuständigen Konsorzirat vergeben.
Abs. 2
Die Gründung von verfassungs- und rechtskonformen privatwissenschaftlichen Instituten und Akademien ist erlaubt.
Abs. 3
Im Falle einer Abwägung von Forschungsinteressen gegen individuellen Rechten, ist dies vom Friedensrichter zu beurteilen.
Abs. 4
Experimente an Menschen sind untersagt.
Abs. 5
Der Staat unterstützt Bürger entsprechend Art. 1 Abs. 2.
Art. 9 Miliz und Militär
Abs. 1
Die Armee umfasst alle Waffensektionen, respektive die Streitkräfte, die Polizei und den Geheimdienst, sowie alle Waffengattungen der Marine, des Heers und der Luftwaffe.
Abs. 2
In Friedenszeiten untersteht das Militär dem Konsorzirat des Krieges, in Kriegszeiten dem Volkstribun direkt.
Abs. 3
Ansprechpartner für die Regierung ist die oberste Militärleitung, bei der Polizei der Polizeichef.
Abs. 4
Das Militär kann auf Antrag vom Gericht zur Durchsetzung der Rechtssprechung ersucht werden, ansonsten ist dafür die Polizei zuständig.
Abs. 5
Jeder Bürger ist verpflichtet, regelmäßig an militärischen Übungen teilzunehmen.
Artikel 10 Definition des Staatsgebietes
Abs. 1
Das Staatsgebiet beinhaltet folgende Gebiete:
a)des alten Seereiches: Heringsinsel, Schatzinsel, NeuBergen, Frankenfels, Pura Pura, Balu, Brandenfeld, Atollsümpfe, Aquatropolis City, Kleine Insel unten links, Glombitsch, Winkelinsel, Jabbha, Ethna und Namenlos Eiland.
b)des neuen Seereiches: Schafsinsel, Aquatica, Tangoran.
c)sowie sämtlichen Wasserflächen, die innerhalb der Grenzen des Seereiches liegen.
Abs. 2
Eine Trennung oder Teilung einzelner Teile des Staatsgebietes ist nicht möglich.
Abs. 3
Das Seereich sieht sich als einzig legitime Schutzmacht der Länder Dschanabath und Devon.
Artikel 11 Gültigkeit dieser Verfassung
Abs. 1
Diese Verfassung gilt auf dem gesamten Staatsgebiet des Seereiches Aquatropolis.
Abs. 2
Diese Verfassung kann nur durch den Volkstribun geändert oder für ungültig erklärt werden.