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Verfassung des Seereiches - Hank Scorpio - 27.07.2009
Artikel 1 Bürgerrechte
Abs. 1 Jeder Bürger hat das Recht auf Eigentum, Freiheit und Leben. Dieses Recht verwirkt er bei Hochverrat. Abs. 2 Aquatropolis liefert keine Staatsbürger an andere Staaten oder Behörden aus. Jedem Asylantrag wird stattgegeben. Abs. 3 Jeder Bürger hat Anspruch und Zugang auf und zur Bildung. Der finanzielle Status eines Bürgers oder seiner Familie darf nicht zum Bildungsausschlusskriterium führen. Abs. 4 Eigentlich herrschen Rede- und Meinungsfreiheit. Abs. 5 Jeder Bürger hat das Recht, sein Anliegen, seine Vorschläge oder Wünsche bei der Regierung vorzutragen. Abs. 6 Bürger dürfen Parteien, Organisationen und politische Verbände gründen. Abs. 7 Die freie Ausübung der Religion und des Glaubens wird gewährleistet. Abs. 8 Jeder Bürger muss treu hinter dem Staat und seiner Regierung stehen. Artikel 2 Die Nummern und der Graue Rat Abs. 1 Das Nummernsystem ist abgeschafft Abs. 2 Der Graue Rat ist abgeschafft Artikel 3 Der Volkstribun Abs. 1 Der Volkstribun ist der Regent des Seereiches, ihm ist alles und jeder untergeordnet, seine Arbeit ist es, im Interesse des Volkes zu handeln und Schaden von diesem abzuwenden. Abs. 2 Der Volkstribun ernennt und entlässt die Konsorzirate. Abs. 3 Nur der Volkstribun unterzeichnet Staatsverträge und Gesetze. Erst mit der Unterschrift werden diese gültig. Abs. 4 Seine Nachfolge oder Vertretung legt der Volkstribun selbst fest, wenn er verschollen ist, wählt das Volk des Seereiches einen neuen Volkstribun. Abs. 5 Nur der Volkstribun spricht Kriegserklärungen aus. Abs. 6 Der Volkstribun darf staatsfeindliche Organisationen verbieten. Art. 4 Die Konsorzirate Abs. 1 Die Konsorziräte (auch Konsorzirate) bilden zusammen mit dem Volkstribun im Konsorziratorium den Regierungsrat. Abs. 2 Konsorzirate legen Gesetzesentwürfe vor und fungieren als Ressortleiter innerhalb der Regierung. Sie werden vom Volkstribun erhoben und fallen gelassen. Ihre Befugnisse kann der Volkstribun durch spezielle Gesetze näher definieren. Abs. 3 Konsorzirate dürfen Kompetenzen an Vertreter übertragen. Gegenüber diesen Vertretern hat der Volkstribun Vetorecht. Darüber hinaus hat der Volkstribun überhaupt jedes Recht. Art. 5 Die Gouverneure Abs. 1 Gouverneure verwalten Provinzbezirke als je nach Festlegung des Volkstribunes gewählte oder bestimmte Regierungsvertretung. Art. 6 Steuern Abs. 1 Jeder Bürger und Unternehmen des Seereiches ist steuerpflichtig. Art. 7 Das Rechtswesen Abs. 1 Der Friedensrichter wird alle vier Monate vom Volk gewählt. Abs. 2 Der Friedensrichter ist für alle Rechtsbelange verantwortlich Er entscheidet unabhängig und ist in seinen Entscheidungen frei. Abs. 3 Grundlagen seiner Entscheidungen sind die Verfassung, erlassene Gesetze, ergangene Urteile und die ungeschriebenen Regeln. Abs. 4 Der Volkstribun hat ein Vetorecht (Amnestie) gegen die vom Friedensrichter gesprochenen Urteile. Abs. 5 Sollte es keinen Friedensrichter geben oder dieser verschollen sein, so übernimmt der Volkstribun die Rechtsprechung. Art. 8 Wissenschaft Abs. 1 Aquatropolis ist der Wissenschaft und Forschung verpflichtet. Abs. 2 Wissenschaftliche Staatsämter werden vom Volkstribun oder dem zuständigen Konsorzirat vergeben. Abs. 2 Die Gründung von verfassungs- und rechtskonformen privatwissenschaftlichen Instituten und Akademien ist erlaubt. Abs. 3 Im Falle einer Abwägung von Forschungsinteressen gegen individuellen Rechten, ist dies vom Friedensrichter zu beurteilen. Abs. 4 Experimente an Menschen sind untersagt. Abs. 5 Der Staat unterstützt Bürger entsprechend Art. 1 Abs. 2. Art. 9 Miliz und Militär Abs. 1 Die Armee umfasst alle Waffensektionen, respektive die Streitkräfte, die Polizei und den Geheimdienst, sowie alle Waffengattungen der Marine, des Heers und der Luftwaffe. Abs. 2 In Friedenszeiten untersteht das Militär dem Konsorzirat des Krieges, in Kriegszeiten dem Volkstribun direkt. Abs. 3 Ansprechpartner für die Regierung ist die oberste Militärleitung, bei der Polizei der Polizeichef. Abs. 4 Das Militär kann auf Antrag vom Gericht zur Durchsetzung der Rechtssprechung ersucht werden, ansonsten ist dafür die Polizei zuständig. Abs. 5 Jeder Bürger ist verpflichtet, regelmäßig an militärischen Übungen teilzunehmen. Artikel 10 Definition des Staatsgebietes Abs. 1 Das Staatsgebiet beinhaltet folgende Gebiete: a)des alten Seereiches: Heringsinsel, Schatzinsel, NeuBergen, Frankenfels, Pura Pura, Balu, Brandenfeld, Atollsümpfe, Aquatropolis City, Kleine Insel unten links, Glombitsch, Winkelinsel, Jabbha, Ethna und Namenlos Eiland. b)des neuen Seereiches: Schafsinsel, Aquatica, Tangoran. c)sowie sämtlichen Wasserflächen, die innerhalb der Grenzen des Seereiches liegen. Abs. 2 Eine Trennung oder Teilung einzelner Teile des Staatsgebietes ist nicht möglich. Abs. 3 Das Seereich sieht sich als einzig legitime Schutzmacht der Länder Dschanabath und Devon. Artikel 11 Gültigkeit dieser Verfassung Abs. 1 Diese Verfassung gilt auf dem gesamten Staatsgebiet des Seereiches Aquatropolis. Abs. 2 Diese Verfassung kann nur durch den Volkstribun geändert oder für ungültig erklärt werden. Verfassung des Seereiches ab 04.06.2017 - Jeanne Duchamp - 04.06.2017
Artikel 1 Bürgerrechte
Abs. 1 Jeder Bürger hat das Recht auf Eigentum, Freiheit und Leben. Dieses Recht verwirkt er bei Hochverrat. Abs. 2 Aquatropolis liefert keine Staatsbürger an andere Staaten oder Behörden aus. Jedem Asylantrag wird stattgegeben. Abs. 3 Jeder Bürger hat Anspruch und Zugang auf und zur Bildung. Der finanzielle Status eines Bürgers oder seiner Familie darf nicht zum Bildungsausschlusskriterium führen. Abs. 4 Eigentlich herrschen Rede- und Meinungsfreiheit. Abs. 5 Jeder Bürger hat das Recht, sein Anliegen, seine Vorschläge oder Wünsche bei der Regierung vorzutragen. Abs. 6 Bürger dürfen Parteien, Organisationen und politische Verbände gründen. Abs. 7 Die freie Ausübung der Religion und des Glaubens wird gewährleistet. Abs. 8 Jeder Bürger muss treu hinter dem Staat und seiner Regierung stehen. Artikel 2 Die Nummern und der Graue Rat Abs. 1 Das Nummernsystem ist abgeschafft Abs. 2 Der Graue Rat ist abgeschafft Artikel 3 Der Volkstribun Abs. 1 Der Volkstribun ist der Regent des Seereiches, ihm ist alles und jeder untergeordnet, seine Arbeit ist es, im Interesse des Volkes zu handeln und Schaden von diesem abzuwenden. Abs. 2 Der Volkstribun ernennt und entlässt die Konsorzirate. Abs. 3 Nur der Volkstribun unterzeichnet Staatsverträge und Gesetze. Erst mit der Unterschrift werden diese gültig. Abs. 4 Seine Nachfolge oder Vertretung legt der Volkstribun selbst fest, wenn er verschollen ist, wählt das Volk des Seereiches einen neuen Volkstribun. Abs. 5 Nur der Volkstribun spricht Kriegserklärungen aus. Abs. 6 Der Volkstribun darf staatsfeindliche Organisationen verbieten. Art. 4 Die Konsorzirate Abs. 1 Die Konsorziräte (auch Konsorzirate) bilden zusammen mit dem Volkstribun im Konsorziratorium den Regierungsrat. Abs. 2 Konsorzirate legen Gesetzesentwürfe vor und fungieren als Ressortleiter innerhalb der Regierung. Sie werden vom Volkstribun erhoben und fallen gelassen. Ihre Befugnisse kann der Volkstribun durch spezielle Gesetze näher definieren. Abs. 3 Konsorzirate dürfen Kompetenzen an Vertreter übertragen. Gegenüber diesen Vertretern hat der Volkstribun Vetorecht. Darüber hinaus hat der Volkstribun überhaupt jedes Recht. Art. 5 Die Gouverneure Abs. 1 Gouverneure verwalten Provinzbezirke als je nach Festlegung des Volkstribunes gewählte oder bestimmte Regierungsvertretung. Art. 6 Steuern Abs. 1 Jeder Bürger und Unternehmen des Seereiches ist steuerpflichtig. Art. 7 Das Rechtswesen Abs. 1 Der Friedensrichter wird alle vier Monate vom Volk gewählt. Abs. 2 Der Friedensrichter ist für alle Rechtsbelange verantwortlich Er entscheidet unabhängig und ist in seinen Entscheidungen frei. Abs. 3 Grundlagen seiner Entscheidungen sind die Verfassung, erlassene Gesetze, ergangene Urteile und die ungeschriebenen Regeln. Abs. 4 Der Volkstribun hat ein Vetorecht (Amnestie) gegen die vom Friedensrichter gesprochenen Urteile. Abs. 5 Sollte es keinen Friedensrichter geben oder dieser verschollen sein, so übernimmt der Volkstribun die Rechtsprechung. Art. 8 Wissenschaft Abs. 1 Aquatropolis ist der Wissenschaft und Forschung verpflichtet. Abs. 2 Wissenschaftliche Staatsämter werden vom Volkstribun oder dem zuständigen Konsorzirat vergeben. Abs. 2 Die Gründung von verfassungs- und rechtskonformen privatwissenschaftlichen Instituten und Akademien ist erlaubt. Abs. 3 Im Falle einer Abwägung von Forschungsinteressen gegen individuellen Rechten, ist dies vom Friedensrichter zu beurteilen. Abs. 4 Experimente an Menschen sind untersagt. Abs. 5 Der Staat unterstützt Bürger entsprechend Art. 1 Abs. 2. Art. 9 Miliz und Militär Abs. 1 Die Armee umfasst alle Waffensektionen, respektive die Streitkräfte, die Polizei und den Geheimdienst, sowie alle Waffengattungen der Marine, des Heers und der Luftwaffe. Abs. 2 In Friedenszeiten untersteht das Militär dem Konsorzirat des Krieges, in Kriegszeiten dem Volkstribun direkt. Abs. 3 Ansprechpartner für die Regierung ist die oberste Militärleitung, bei der Polizei der Polizeichef. Abs. 4 Das Militär kann auf Antrag vom Gericht zur Durchsetzung der Rechtssprechung ersucht werden, ansonsten ist dafür die Polizei zuständig. Abs. 5 Jeder Bürger ist verpflichtet, regelmäßig an militärischen Übungen teilzunehmen. Artikel 10 Definition des Staatsgebietes Abs. 1 Das Staatsgebiet beinhaltet folgende Gebiete: a)des alten Seereiches: Heringsinsel, Schatzinsel, NeuBergen, Frankenfels, Pura Pura, Balu, Brandenfeld, Atollsümpfe, Aquatropolis City, Kleine Insel unten links, Glombitsch, Winkelinsel, Jabbha, Ethna und Namenlos Eiland. b)des neuen Seereiches: Schafsinsel, Aquatica, Tangoran. c)alle Inseln im Planquadrat N 16 der OIK-Karte d)sowie sämtlichen Wasserflächen, die innerhalb der Grenzen des Seereiches liegen. Abs. 2 Eine Trennung oder Teilung einzelner Teile des Staatsgebietes ist nicht möglich. Abs. 3 Das Seereich sieht sich als einzig legitime Schutzmacht der Länder Dschanabath und Devon. Artikel 11 Gültigkeit dieser Verfassung Abs. 1 Diese Verfassung gilt auf dem gesamten Staatsgebiet des Seereiches Aquatropolis. Abs. 2 Diese Verfassung kann nur durch den Volkstribun geändert oder für ungültig erklärt werden. RE: Verfassung des Seereiches - Lady Enigma - 04.06.2017 Wir sollten das bei Gelegenheit mal gründlich überarbeiten. |