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Ansprache des Regenten
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Tywin LannisterOptionen
Emperor of Devon

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Beitrag: #1
Ansprache des Regenten
15.08.2012, 20:36, Uhr

Handlung
tritt vor die Kameras

Bürgerinnen und Bürger des devonesischen Kaiserreichs, unser Land hat in den vergangenen Jahren viele Umbrüche erlebt.

Aus untereinander zerstrittenen Monarchien ging nach der Befriedung eine Konförderation hervor, diese wurde abgelöst durch eine Bundesrepublik die sich hoffnungslos im Netz ihrer eigenen Bürokratie verstrickte bevor sie schließlich abgeschafft und das Land durch seine Majestät Arthur I. als Kaiserreich Devon unter einem Herrscher vereint wurde.

Um an diese Entwicklung anzuknüpfen, das vereinigte Kaiserreich Devon-Cumberland zu stärken, klare Strukturen zu schaffen und die Einheit des Reiches für alle Zeiten zu festigen, wird hiermit die folgende Verfassung in Kraft gesetzt.

Verfassung des Kaiserreichs Devon


Zur Stärkung des inneren Friedens, dem Schutz und dem Wohlergehen des devonesischen Volkes und der Festigung der Reichseinheit, wird dem Kaiserreich Devon, auch Devon-Cumberland, hiermit die folgende Verfassung gegeben.




I. Das Reichsgebiet

Artikel 1:

Das Kaiserreich Devon besteht aus dem Kingdom of Cumberland, dem Königreich Ramberg einschließlich Neuramberg, sowie dem Großherzogtum Devon einschließlich der Gebiete Altdevon, Neudevon, Eisingen-Neudevon, Richelieu-Wolters, Lauenstein-Roth und Friedensdorf.

Artikel 2:

Das Reichsgebiet ist unteilbar.

Artikel 3:

Die Hauptsadt des Kaiserreichs Devon bildet einen eigenständigen Verwaltungsbezirk.

II. Bürgerrechte

Artikel 4:

Alle Bürger sind ungeachtet ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihrer persönlichen Überzeugungen vor dem Gesetz gleich.

Artikel 5:

Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit solange er damit nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen geltendes Gesetz oder die Verfassung verstößt. Dies schließt insbesondere die freie Wahl der Religion mit ein.

Artikel 6:

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung eingegriffen werden.

Artikel 7:

Jeder Bürger hat das Recht auf freien Zugang zu Bildung.

Artikel 8:

Es herrschen Meinungs- und Redefreiheit. Dies schließt die Freiheit der Presse sowie der Forschung und Lehre mit ein. Die Freiheit der Presse in der Berichterstattung kann in Belangen die die Sicherheit des Reiches betreffen durch den Kaiser mittels befristeter oder unbefristeter Informationssperren eingeschränkt werden. Die Freiheit in Forschung und Lehre entbindet nicht von der Pflicht zur Treue gegenüber Reich und Verfassung.

Artikel 9:

Alle Bürger des Kaiserreichs Devon haben das Recht sich friedlich zu versammeln. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes oder zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung eingegriffen werden.

Artikel 10:

Allen Bürgern des Kaiserreichs Devon steht es frei sich zu Vereinen, Parteien oder Gesellschaften zusammen zu schließen sofern deren Zweck nicht gegen geltendes Gesetz oder die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.

Artikel 11:

Es gilt das Brief- Post und Fernmeldegeheimnis. Dieses darf nur auf Grund eines Gesetzes oder zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung eingeschränkt werden.

III. Der Kaiser

Artikel 12:

Der Kaiser, auch Emperor of Devon, ist das Staatsoberhaupt des Kaiserreichs Devon auf Lebenszeit. Er führt zusätzlich stets die Titel King of Cumberland, König von Ramberg und Großherzog von Devon.

Artikel 13:

Der Kaisertitel ist erblich. Erbberechtigt sind alle direkten legitimen Nachkommen in Reihenfolge ihrer Geburt.

Artikel 14:

Die Krönung eines neuen Kaisers kann nur erfolgen wenn die Mehrheit des Fürstentags diesem das Vertrauen ausspricht. Ist dies nicht der Fall fällt der Thronanspruch an den nächsten in der Thronfolge.

Artikel 15:

Der Kaiser erlässt Gesetze und ratifiziert Staatsverträge. Erst mit seiner Unterschrift erlangen sie Gültigkeit. Ferner vertritt er das Kaiserreich Devon in völkerrechtlichen Angelegenheiten.

Artikel 16:

Der Kaiser ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte.

Artikel 17:

Der Kaiser kann eine Person seines Vertrauens zum Hüter des Reiches, auch Keeper of the Realm, bestellen. Dieser ist nur dem Kaiser direkt verantwortlich, fungiert als dessen höchster Berater und führt in seiner Abwesenheit die Reichsgeschäfte oder steht dem Kronrat vor. Sollte ein Thronerbe zum Zeitpunkt der Thronbesteigung nicht volljährig sein, so führt er die Reichsgeschäfte bis dieser sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Ernennung zum Hüter des Reiches geht mit der Erhebung in den Adelsstand einher sofern die betreffende Person diesem nicht bereits angehört.

IV. Der Kronrat

Artikel 18:

Der Kronrat berät den Kaiser in allen Belangen und kann von diesem oder dem Hüter des Reiches jederzeit vollständig oder nur mit einem Teil der Mitglieder einberufen werden. Die Mitglieder des Kronrates werden vom Kaiser direkt berufen oder entlassen.

Artikel 19:

Der Kronrat besteht regulär aus folgenden Mitgliedern:
- Hüter des Reiches / Keeper of the Realm
- Innenminister / Master of Peace
- Verteidigungsminister / Master of Weapons
- Wirtschafts- und Finanzminister / Master of Coin
- Bildungs- und Wissenschaftsminister / Master of Knowledge
- Aussenminister / Master of Tongues
- Justizminister / Master of Laws
- Oberbefehlshaber des Heeres
- Oberbefehlshaber der Marine
- Oberbefehlshaber der Luftwaffe
- Leiter der Geheimpolizei
Nach Maßgabe des Kaisers können weitere Mitglieder in den Kronrat berufen werden.

Artikel 20:

Jedes Mitglied des Kronrates leitet sein Ressort nach eigenem Ermessen und ist nur dem Kaiser direkt verantwortlich.

Artikel 21:

Jedes Mitglied des Kronrats hat das Recht dem Kaiser Gesetzesentwürfe vorzulegen. Dieser kann sie nach eigenem Ermessen in Kraft setzen oder ablehnen.

Artikel 22:

Sitzungen des Kronrates können nach Maßgabe des Kaisers oder des Hüters des Reiches als öffentlich oder geheim deklariert werden.

V. Der Fürstentag / Council of Lords

Artikel 23:

Jeder Adlige des Kaiserreichs Devon mit Landbesitz und Verwaltungshoheit über Bürger des Reiches hat das Recht einen Sitz im Fürstentag zu beanspruchen.

Artikel 24:

Jedes Mitglied des Fürstentages hat nur eine Stimme. Die gilt auch bei mehrfachem Anspruch auf einen Sitz.

Artikel 25:

Der Fürstentag wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vertreter der als Lord Speaker die Interessen des Adels gegenüber der Krone vertritt, ein Vortragsrecht im Kronrat besitzt und als öffentlich deklarierten Sitzungen des Kronrates als Beisitzer beiwohnen kann.

Artikel 26:

Der Fürstentag kann Stellungnahmen zum Gegenstand öffentlicher Sitzungen des Kronrates oder neu erlassenen Gesetzen abgeben. Dies beinhaltet insbesondere das Recht auf mögliche Schwachpunkte oder Widersprüche zur Verfassung hinzuweisen.
Artikel 27:

Der Fürstentag hat das Recht dem Kaiser Gesetzesentwürfe vorzulegen sofern diese wenigstens von einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder getragen werden. Der Kaiser kann diese Gesetzesentwürfe nach eigenem Ermessen in Kraft setzen, im Kronrat zur Diskussion stellen oder ablehnen.

Artikel 28:

Der Fürstentag kann dem Kaiser Vorschläge für die Besetzung vakanter Posten im Kronrat unterbreiten sofern diese wenigstens von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder unterstützt werden.

Artikel 29:

Der Fürstentag beruft fachlich geeignete Mitglieder aus seinen Reihen in den obersten Gerichtshof. Die Berufenen Mitglieder verlieren ihr Stimmrecht bei der Abstimmung über Gesetzesentwürfe solange sie ihr Amt ausüben.

Artikel 30:

Sollten für mehr als einen Monat weder der Kaiser noch der Hüter des Reiches im Stande sein ihre Aufgaben wahrzunehmen so wählt der Fürstentag aus seinen Reihen einen neuen Hüter des Reiches.

Artikel 31:

Sollte der Kaiser seit mehr als 6 Monaten abwesend sein ohne dass sein Aufenthaltsort oder der voraussichtliche Zeitpunkt seiner Rückkehr festgestellt werden können und kein geeigneter Thronfolger zur Verfügung stehen, so wählt der Fürstentag unter Aufsicht des Hüters des Reiches aus seinen Reihen einen neuen Emperor of Devon.

VI. Die Volkskammer / Council of Commons

Artikel 32:

Jeder Verwaltungsbezirk hat das Recht pro vollen 100.000 Einwohnern einen in freier gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Vertreter in die Volkskammer zu entsenden.

Artikel 33:

Jeder Abgeordnete der Volkskammer hat eine Stimme.

Artikel 34:

Die Abgeordneten der Volkskammer wählen aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vertreter der als Speaker die Interessen des Volkes gegenüber der Krone vertritt, ein Vortragsrecht im Kronrat besitzt und als öffentlich deklarierten Sitzungen des Kronrates als Beisitzer beiwohnen kann.

Artikel 35:

Die Volkskammer kann Stellungnahmen zum Gegenstand öffentlicher Sitzungen des Kronrates oder neu erlassenen Gesetzen abgeben. Dies beinhaltet insbesondere das Recht auf mögliche Schwachpunkte oder Widersprüche zur Verfassung hinzuweisen.
Artikel 36:

Die Volkskammer hat das Recht dem Kaiser Gesetzesentwürfe vorzulegen sofern diese wenigstens von einer einfachen Mehrheit der Abgeordneten getragen werden. Der Kaiser kann diese Gesetzesentwürfe nach eigenem Ermessen in Kraft setzen, im Kronrat zur Diskussion stellen oder ablehnen.

Artikel 37:

Die Volkskammer kann dem Kaiser Vorschläge für die Besetzung vakanter Posten im Kronrat unterbreiten sofern diese wenigstens von einer einfachen Mehrheit der Abgeordneten unterstützt werden.

VII. Der oberste Gerichtshof

Artikel 38:

Der oberste Gerichtshof ist die höchste rechtliche Instanz des Kaiserreichs Devon. Er entscheidet unabhängig von anderen Institutionen auf Grundlage der Verfassung und geltender Gesetze.

Artikel 39:

Der oberste Gerichtshof wird durch fachlich geeignete Mitglieder des Fürstentages besetzt. Sollte eine Besetzung nicht möglich sein, fällt das Amt des obersten Richters dem Kaiser zu.

Artikel 40:

Urteile des obersten Gerichtshofes können nur in Form einer Begnadigung nach erfolgter Verurteilung durch den Kaiser aufgehoben werden.

VIII. Das Bildungswesen

Artikel 41:

Das gesamte Schulwesen inklusive sämtlicher Hochschulen auf dem Gebiet des Kaiserreichs Devon unterliegen der Aufsicht des Staates.

Artikel 42:

Im gesamten Kaiserreich Devon herrscht eine 10 jährige Schulpflicht die sich im Rahmen eines höheren Bildungsweges verlängern kann.

IX. Das Militär

Artikel 43:

Die Streitkräfte Devons, auch kaiserliche Streitkräfte, teilen sich in Land-, Luft- und Seestreitkräfte. Sie werden durch das Oberkommando der Streitkräfte geführt dem der Kaiser vorsteht.

Artikel 44:

Jeder Bürger wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres wehrpflichtig. Die Wehrpflicht dauert 1 Jahr und darf keine bereits begonnene Schul- oder Berufsausbildung unterbrechen.

Artikel 45:

Niemand darf gegen sein Gewissen zum Dienst an der Waffe gezwungen werden. Möglichkeiten zur Ableistung eines Ersatzdienstes sind wo nötig durch den Gesetzgeber zu schaffen.

Artikel 46:

Auch nach Ableistung des Pflichtdienstes besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an Reserveübungen.

Artikel 47:

Im Kriegsfall unterstehen Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und Zivilschutz dem Oberkommando der Streitkräfte.

Artikel 48:

Tritt ein Notstand ein durch den der Fortbestand des Kaiserreichs Devon unmittelbar bedroht ist, so kann der Kaiser die Generalmobilmachung anordnen.

X. Finanzen

Artikel 49:

Das Kaiserreich Devon erhebt Steuern um seine Staatsausgaben zu decken.

Artikel 50:

Zur zusätzlichen Beschaffung von Kapital kann das Kaiserreich Kredite durch Ausgabe von Staatsanleihen aufnehmen.

Artikel 51:

Die Aufsicht über Einnahmen und Ausgaben des Reiches und die Verwaltung des Staatshaushalts obliegt dem Wirtschafts- und Finanzminister, auch Master of Coin.

XI. Schlussbestimmungen

Artikel 52:

Änderungen an dieser Verfassung können nur durch den Kaiser von Devon, auch Emperor of Devon, vorgenommen werden.


[Bild: i4769bnwqed.png]
Oberhaupt der Familie Lannister
CEO von LannisCorp
Lord of Casterly
Kaiser von Devon
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