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Senatswahlgesetz, die zweite
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    Beitrag: #1
    Senatswahlgesetz, die zweite
    07.10.2009, 22:36, Uhr

    Zitat:Senatswahlgesetz
    [/HR]
    Abschnitt 1 - Allgemeines

    § 1 Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt auf dem Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland uneingeschränkt. Es kann durch andere Staaten mit analogem Entsprechen mit einigen Einschränkungen übernommen werden, ohne, dass die Republik Dreikönigsland oder ein Organ dieser darüber informiert werden muss, noch darüber abstimmen darf.

    § 2 Regelungsbereich

    Dieses Gesetz regelt die Wahl des Senates mit Einbeziehung der Parteistrukturen.

    § 3 Aufhebung des Gesetzes zur Wahl des Senates im verfassungsergänzenden Sinne

    Das Gesetz zur Wahl des Senates im verfassungsergänzenden Sinne ist bis auf weiteres für das Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland aufgehoben.

    Abschnitt 2 - Listenkandidaten

    § 5 Kandidaten

    Eine Partei kann in einer demokratischen Abstimmung eine beliebige Menge an Listenkandidaten aufstellen.

    § 6 Wählbarkeit

    Eine Partei muss, um wählbar zu sein, mindestens einen Kandidaten aufstellen.

    § 7 Entsendung der Kandidaten

    Nach Ende der Wahl kann die Partei gemäß der ihr zugeschriebenen Anzahl der Mandate im Senat Senatoren entsenden.

    § 8 Rückzug von Senatoren durch die Parteien

    Parteien können nur mit zwei Dritteln Mehrheit aller wahlberechtigten Mitglieder einen Senator aus dem Senat zurückziehen und einen Kandidaten, welcher nicht im Senat ist und kein Senator ist, entsenden.

    § 9 Anzahl der zugeschriebenen Mandate

    Eine Partei erhält Mandate in Abhängigkeit der Stimmen für die Partei.

    § 10 Bestimmung der Mandate

    Eine Partei hat so viele Mandate,
    a) wie Kandidaten sie ernannt hat, wenn sie mehr als dreißig Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann.
    b) wie die Hälfte der Kandidaten, die sie ernannt hat, wenn sie mehr als zehn Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann.
    c) wie ein Viertel der Kandidaten, die sie ernannt hat, wenn sie mehr als fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann.

    § 11 Nachträglicher Entzug von Mandaten

    Mit Zustimmung von zwei Dritteln des Kongresses können einer Partei höchstens die Hälfte aller Mandate nachträglich entzogen werden.

    Abschnitt 3 - Direktkandidaten

    § 12 Kandidaturen

    Jeder Dreikönigsländer, der das zwanzigste Lebensjahr vollendet und länger als zwei Monate einen festen Wohnsitz im Dreikönigsland hat oder ein politisches Amt bekleidet, kann sich als Direktkandidaten stellen.

    § 13 Erhalt eines Mandats

    Ein Direktkandidat erhält ein Mandat, wenn er mehr als alle Stimmen von Direktkandidaten, die weniger als sieben Prozent der Stimmen auf sich vereinigen können, hat.

    § 14 Rücktritt

    Ein Direktkandidat kann zurücktreten, wenn dieser nicht mehr den Willen oder die Fähigkeit zur Ausübung des Amtes als Senator hat.

    Abschnitt 4 - Durchführung der Wahl

    § 15 Erhalt des Rechtes zum Wählen

    Jeder Dreikönigsländer, welcher seit mindestens zwei Wochen einen festen Wohnsitz im Dreikönigsland hat und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht, einen Wahlbogen rechtskräftig auszufüllen und abzugeben.

    § 16 Anzahl der Stimmen für Direktkandidaten

    Jeder Wähler hat fünf Stimmen für einen Direktkandidaten, die folgendermaßen unterschiedlich gewichtet sind: Die erste Stimme entspricht einer vollen, die zweite Stimme entspricht einer halben, die dritte Stimme entspricht einer Viertel, die vierte Stimme entspricht einer Achtel und die fünfte Stimme entspricht einer Sechzehntel Stimme.

    § 17 Anzahl der Stimmen für Parteien bzw. Listenkandidaten

    Jeder Wähler hat eine Stimme für eine Partei.

    § 18 Übernahme der Kosten durch den Bund

    Der Bund übernimmt fünfzig Prozent der Kosten, die durch die Senatswahl entstehen.

    § 19 Übernahme der Kosten durch die Länder

    Die Länder übernehmen die Kosten folgendermaßen: Cumberland übernimmt fünfundzwanzig Prozent und Devon übernimmt fünfundzwanzig Prozent der Kosten.

    Siehe Bundesparteiengesetz und andere aktuelle Gesetze. Wir wollen doch, dass Parteien an der Politik mitwirken, oder?

    Abstimmung über das Senatswahlgesetz ist eingeleitet. Bis einschließlich morgen kann gestimmt werden. Stimmberechtigt sind Ceville, Graf von Düsterstein, Fritz Grimpen und Leonore von Klink.

    Zitat:[_] Dafür
    [_] Dagegen
    [_] Enthaltung

    Ceville, Lummerland wird nicht die Kosten zahlen müssen, da nur ca. 50 Wahlberechtigte dort wohnen.

    Zitat:[X] Dafür
    [_] Dagegen
    [_] Enthaltung

    Reichskanzler von Devon a. D.
    Vizekonsorzirat für Wirtschaft a. D.
    Konsorzirat für Wirtschaft und Finanzen a. D.
    Reichskanzler der Konföderation Dreikönigsland a. D.
    Kanzler der Republik Dreikönigsland a. D.
    Senator im Dreikönigsland a. D.
    Bundesminister für Verteidigung a. D.
    Bundesminister für Inneres, Sport und Presse a. D.
    Bundesminister für Justiz a. D.
    Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.

    Es war einmal - Jetzt ist es nicht mehr.
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    CevilleOptionen
    Machthaber von Lummerland

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    • Neptunische Streitkräfte: 


      
    Beitrag: #2
    RE: Senatswahlgesetz, die zweite
    07.10.2009, 22:39, Uhr

    Sie haben meine Stimme Gelbhaut..

    Zitat:[X] Dafür
    [_] Dagegen
    [_] Enthaltung

    Geiz ist eine Religion, Sarkasmus ist eine Tugend, Beleidigungen ein Hobby und generelle Unfreundlichkeit eine Lebenseinstellung.
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      Beitrag: #3
      RE: Senatswahlgesetz, die zweite
      09.10.2009, 20:46, Uhr

      Das Gesetz ist zustande gekommen.

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      Es war einmal - Jetzt ist es nicht mehr.
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