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Bundesparteiengesetz
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    Beitrag: #1
    Bundesparteiengesetz
    04.10.2009, 22:47, Uhr
    (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.10.2009, 22:48 von Sir Fritz Grimpen.)

    Zitat:Gesetz über Parteien des Bundes und ähnliche politische Bündnisse mit passivem Wahlrecht im Bunde
    [/HR]
    Abschnitt 1 - Allgemeines

    § 1 Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt auf dem Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland uneingeschränkt. Es kann durch andere Staaten mit analogem Entsprechen mit einigen Einschränkungen übernommen werden, ohne, dass die Republik Dreikönigsland oder ein Organ dieser darüber informiert werden muss, noch darüber abstimmen darf.

    § 2 Regelungsbereich

    Dieses Gesetz regelt die Geltung, den internen Aufbau, die demokratischen Strukturen und das äußere Auftreten von Parteien oder Organisationen oder Bündnissen politischer Natur mit dem passiven Wahlrecht für Listenkandidaten bei der Senatswahl.

    § 3 Definition einer Partei

    Eine Partei ist eine politische Organisation, welche intern demokratisch und föderalistisch mithilfe einer gültigen und notariell beglaubigten Satzung über die Partei aufgebaut ist, mindestens ein Mitglied hat und das Mindestalter auf die Vollendung des achtzehnten Lebensjahr gesetzt hat.

    § 4 Mindestanzahl an Mitgliedern

    1) Eine Partei muss mindestens ein Mitglied haben, welches das Mindestalter erreicht hat und nicht Mitglied der Jugendorganisation dieser Partei ist, sollte eine solche existieren.
    2) Politische Bündnisse mit passivem Wahlrecht bei der Senatswahl müssen mindestens drei Mitglieder haben.

    § 5 Mitgliedskosten

    Die Kosten für eine Mitgliedschaft in einer Partei müssen dem Allgemeinwohl der Partei und den Mitgliedern zugute kommen.

    § 6 Mindestalter

    Das Mindestalter für die Mitgliedschaft und vollem aktiven und passiven Wahlrecht innerhalb der Parteistrukturen ist mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gegeben.

    § 7 Mitgliedschaft von Nicht-Bürgern

    Die Mitgliedschaft von Nicht-Bürgern in einer Partei darf nur mit Genehmigung des Parteibeauftragten des Landes der antragstellenden Person stattfinden.

    § 8 Förderung der Parteien

    Parteien, welche nicht die verfassungsmäßige Ordnung stören oder sittenwidrige Inhalte verbreiten, bekommen jährlich eine Förderung durch den Bund, die aus den Einnahmen der Steuern besteht.

    § 9 Transparenzverpflichtung der Parteien

    Jede Partei ist Verpflichtet, transparente Bilanzen und Dokumente über Vorgänge der internen Strukturen der Öffentlichkeit bereitzustellen.

    § 10 Führung der Partei

    Die Führung der Partei muss aus mindestens einer natürlichen Person bestehen, die das aktive und passive Wahlrecht für den Senat besitzt.

    Abschnitt 2 - Gründung

    § 11 Voraussetzungen für eine Gründung

    Zur Gründung einer Partei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Vorhandensein von mindestens zwei Zustimmungen über die Gründung der Partei von Bürgern, die das aktive und passive Wahlrecht für den Senat besitzen; Vorhandensein einer gültigen und bereits unterschriebenen und notariell beglaubigten Parteisatzung; Vorhandensein einer natürlichen Person, die als Gründer der Partei in der Parteisatzung erwähnt wird.

    § 12 Zustimmung der Bürger über Gründung einer Partei

    Jede Partei muss zum Zeitpunkt der Gründung mindestens zwei Unterschriften von Personen bereithalten, die die Parteigründung unterstützen und das aktive und passive Wahlrecht für den Senat besitzen.

    § 13 Gründerperson

    Gründerperson einer Partei ist die Person, die im Präambel einer Parteisatzung als Gründer eingetragen ist und Mitglied dieser Partei zum Zeitpunkt der Gründung war.

    § 14 Hinterlegung der Parteisatzung

    Die Parteisatzung muss dreifach durch den beglaubigenden Notar, die Partei und den Parteibeauftragten hinterlegt werden, ohne, dass eine Manipulation durch Personen dritter möglich ist.

    Abschnitt 3 - Parteisatzung

    § 15 Bestandteile einer Parteisatzung

    Eine Parteisatzung besteht aus dem Präambel, dem Bekenntnis zur Demokratie, dem Ablauf und der Zusammensetzung des Parteitages, der Wahl des Parteivorsitzenden und der Bestimmung des Stellvertretenden Parteivorsitzenden.

    § 16 Präambel

    Das Präambel einer Parteisatzung muss das Bekenntnis zur Demokratie und dem Föderalismus enthalten und muss die Ziele einer Partei in sehr einfacher Form darstellen.

    § 17 Bekenntnis zur Demokratie

    Das Bekenntnis zur Demokratie muss durch folgenden Wortlaut in jeder Parteisatzung vorhanden sein: „Alle Mitglieder und alle Strukturen unserer Partei sind demokratisch aufgebaut. Des weiteren bekennen wir uns zur Demokratie der Republik Dreikönigsland und schwören, sie nicht in Ansätzen zu stürzen oder zu entfernen.“

    § 18 Bekenntnis zum Föderalismus

    Das Bekenntnis zum Föderalismus muss durch folgenden Wortlaut in jeder Parteisatzung vorhanden sein: „Wir bekennen uns hiermit zum Föderalismus der Republik Dreikönigsland und schwören, ihn nicht zu entfernen und zu stürzen.“

    Abschnitt 4 - Finanzen

    § 19 Grundsätze der Finanzen

    Alle finanziellen Tätigkeiten einer Partei müssen dokumentiert der Öffentlichkeit vorliegen.

    § 20 Verwaltung der Finanzen

    Die Verwaltung der Finanzen obliegt dem Schatzmeister einer Partei. Er kann Geld bereitstellen, begrenzen und zurückziehen.

    § 21 Wahl des Schatzmeisters

    Der Schatzmeister wird vom Parteitag mit der Vereinigung der relativen Mehrheit auf einen Kandidaten gewählt.

    § 22 Nichtvorhandensein eines Schatzmeisters

    Sollte ein Schatzmeister einer Partei nicht vorhanden sein, so sind die Aufgaben des Schatzmeisters durch den Stellvertretenden Parteivorsitzenden zu übernehmen.

    § 23 Förderung einer Partei

    Eine Partei wird jährlich in Abhängigkeit der Mitgliederzahl durch den Bund gefördert.

    § 24 Vierteljährliche Bilanzen

    Eine Partei muss jedes Quartal eines Jahres eine Bilanz über das vorausgegangene abgeschlossene Quartal vorzeigen und hinterlegen. Diese müssen durch die Hauptversammlung abgesegnet werden.

    Abschnitt 5 - Hauptversammlung

    § 25 Zusammensetzung der Hauptversammlung

    Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern einer Partei.

    § 26 Leitung einer Hauptversammlung

    Eine Hauptversammlung wird von einem Präsidium, welches aus Schatzmeister und Parteivorsitzenden besteht, geleitet.

    § 27 Stimmrecht auf Hauptversammlungen

    Jedes Mitglied auf einer Hauptversammlung hat volles Stimmrecht, wenn es passives und aktives Wahlrecht zum Senat in allen Stimmen hat.

    § 28 Nichtmitglieder auf Hauptversammlungen

    Jedes Mitglied einer Hauptversammlung kann höchstens fünf Nichtmitglieder auf eine Hauptversammlung begleiten. Ausnahmen können durch Parteisatzungen vorgesehen werden.

    § 29 Einberufung einer Hauptversammlung

    Eine Hauptversammlung kann mit einem Beschluss von einem Zehntel der Parteimitglieder oder auf Wunsch des Präsidiums einberufen werden. Weiterhin muss alle zwei Monate vom Präsidium die Hauptversammlung einberufen werden.

    § 30 Benachrichtigung über Einberufung einer Hauptversammlung

    Sollte zwischen Hauptversammlung und Einberufung dieser mindestens eine Woche liegen, so sind alle Parteimitglieder auf beliebigem und schriftlichen Wege durch das Präsidium zu benachrichtigen.

    Abschnitt 6 - Ergänzende Gesetze

    § 31 Benennung von ergänzenden Gesetzen

    Gesetze, welche dieses Gesetz ergänzen, müssen eine adäquate und entsprechende und deutliche Benennung haben.

    § 32 Verbot von Aufhebungen von Vorschriften durch Ländergesetze

    Die Aufhebung von Vorschriften in Teilen oder im Gesamten durch Ländergesetze betreffend der Bundesparteien in Ländern ist rechtswidrig.

    § 33 Landesparteigesetze

    Die Strukturierung und der Aufbau von Landesparteien und Parteien der Länder ist im Kompetenzbereich der Länder zu sehen und darf nicht durch Kongress oder Senat eingeschränkt werden.

    Ich habe mir jetzt die Meinung von Ceville einarbeiten lassen und möchte es nun zur Abstimmung bringen. Ein Schritt in die Richtung der Demokratie.

    Zitat:[_] Dafür
    [_] Dagegen
    [_] Enthaltung

    Bis übermorgen kann gewählt werden. Wahlberechtigt sind Leonore von Klink, Ceville, Graf von Düsterstein und Fritz Grimpen.

    Zitat:[X] Dafür
    [_] Dagegen
    [_] Enthaltung

    Reichskanzler von Devon a. D.
    Vizekonsorzirat für Wirtschaft a. D.
    Konsorzirat für Wirtschaft und Finanzen a. D.
    Reichskanzler der Konföderation Dreikönigsland a. D.
    Kanzler der Republik Dreikönigsland a. D.
    Senator im Dreikönigsland a. D.
    Bundesminister für Verteidigung a. D.
    Bundesminister für Inneres, Sport und Presse a. D.
    Bundesminister für Justiz a. D.
    Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.

    Es war einmal - Jetzt ist es nicht mehr.
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      Beitrag: #2
      RE: Bundesparteiengesetz
      07.10.2009, 17:34, Uhr

      Hiermit vorläufig bis zum 30. Oktober 2009 gültig.

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      CevilleOptionen
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      Beitrag: #3
      RE: Bundesparteiengesetz
      07.10.2009, 22:20, Uhr

      Zitat:[X] Dafür
      [_] Dagegen
      [_] Enthaltung

      Äh, hier.. entschuldigen sie ich hatte vergessen neue Blanko Stimmzettel mit "Dafür" kopieren zu lassen...

      Geiz ist eine Religion, Sarkasmus ist eine Tugend, Beleidigungen ein Hobby und generelle Unfreundlichkeit eine Lebenseinstellung.
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