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Senatswahlgesetz
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    Beitrag: #1
    Senatswahlgesetz
    23.09.2009, 17:57, Uhr

    Ich habe mal auf Ihren Vorschlag reagiert, liebe Senatoren, und ein Senatswahlgesetz gebastelt, welches Parteien berücksichtigt.

    Zitat:Senatswahlgesetz
    [/HR]
    Abschnitt 1 - Allgemeines

    § 1 Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt auf dem Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland uneingeschränkt. Es kann durch andere Staaten mit analogem Entsprechen mit einigen Einschränkungen übernommen werden, ohne, dass die Republik Dreikönigsland oder ein Organ dieser darüber informiert werden muss, noch darüber abstimmen darf.

    § 2 Regelungsbereich

    Dieses Gesetz regelt die Wahl des Senates mit Einbeziehung der Parteistrukturen.

    § 3 Aufhebung des Gesetzes zur Wahl des Senates im verfassungsergänzenden Sinne

    Das Gesetz zur Wahl des Senates im verfassungsergänzenden Sinne ist bis auf weiteres für das Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland aufgehoben.

    Abschnitt 2 - Listenkandidaten

    § 5 Kandidaten

    Eine Partei kann in einer demokratischen Abstimmung eine beliebige Menge an Listenkandidaten aufstellen.

    § 6 Wählbarkeit

    Eine Partei muss, um wählbar zu sein, mindestens einen Kandidaten aufstellen.

    § 7 Entsendung der Kandidaten

    Nach Ende der Wahl kann die Partei gemäß der ihr zugeschriebenen Anzahl der Mandate im Senat Senatoren entsenden.

    § 8 Rückzug von Senatoren durch die Parteien

    Parteien können nur mit zwei Dritteln Mehrheit aller wahlberechtigten Mitglieder einen Senator aus dem Senat zurückziehen und einen Kandidaten, welcher nicht im Senat ist und kein Senator ist, entsenden.

    § 9 Anzahl der zugeschriebenen Mandate

    Eine Partei erhält Mandate in Abhängigkeit der Stimmen für die Partei.

    § 10 Bestimmung der Mandate

    Eine Partei hat so viele Mandate,
    a) wie Kandidaten sie ernannt hat, wenn sie mehr als dreißig Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann.
    b) wie die Hälfte der Kandidaten, die sie ernannt hat, wenn sie mehr als zehn Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann.
    c) wie ein Viertel der Kandidaten, die sie ernannt hat, wenn sie mehr als fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann.

    § 11 Nachträglicher Entzug von Mandaten

    Mit Zustimmung von zwei Dritteln des Kongresses können einer Partei höchstens die Hälfte aller Mandate nachträglich entzogen werden.

    Abschnitt 3 - Direktkandidaten

    § 12 Kandidaturen

    Jeder Dreikönigsländer, der das zwanzigste Lebensjahr vollendet und länger als zwei Monate einen festen Wohnsitz im Dreikönigsland hat oder ein politisches Amt bekleidet, kann sich als Direktkandidaten stellen.

    § 13 Erhalt eines Mandats

    Ein Direktkandidat erhält ein Mandat, wenn er mehr als alle Stimmen von Direktkandidaten, die weniger als sieben Prozent der Stimmen auf sich vereinigen können, hat.

    § 14 Rücktritt

    Ein Direktkandidat kann zurücktreten, wenn dieser nicht mehr den Willen oder die Fähigkeit zur Ausübung des Amtes als Senator hat.

    Abschnitt 4 - Durchführung der Wahl

    § 15 Erhalt des Rechtes zum Wählen

    Jeder Dreikönigsländer, welcher seit mindestens zwei Wochen einen festen Wohnsitz im Dreikönigsland hat und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht, einen Wahlbogen rechtskräftig auszufüllen und abzugeben.

    § 16 Anzahl der Stimmen für Direktkandidaten

    Jeder Wähler hat fünf Stimmen für einen Direktkandidaten, die folgendermaßen unterschiedlich gewichtet sind: Die erste Stimme entspricht einer vollen, die zweite Stimme entspricht einer halben, die dritte Stimme entspricht einer Viertel, die vierte Stimme entspricht einer Achtel und die fünfte Stimme entspricht einer Sechzehntel Stimme.

    § 17 Anzahl der Stimmen für Parteien bzw. Listenkandidaten

    Jeder Wähler hat eine Stimme für eine Partei.

    § 18 Übernahme der Kosten durch den Bund

    Der Bund übernimmt fünfzig Prozent der Kosten, die durch die Senatswahl entstehen.

    § 19 Übernahme der Kosten durch die Länder

    Die Länder übernehmen die Kosten folgendermaßen: Lummerland übernimmt zehn Prozent, Cumberland übernimmt fünfzehn Prozent und Devon übernimmt fünfundzwanzig Prozent der Kosten.

    Reichskanzler von Devon a. D.
    Vizekonsorzirat für Wirtschaft a. D.
    Konsorzirat für Wirtschaft und Finanzen a. D.
    Reichskanzler der Konföderation Dreikönigsland a. D.
    Kanzler der Republik Dreikönigsland a. D.
    Senator im Dreikönigsland a. D.
    Bundesminister für Verteidigung a. D.
    Bundesminister für Inneres, Sport und Presse a. D.
    Bundesminister für Justiz a. D.
    Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.

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    Beitrag: #2
    RE: Senatswahlgesetz
    23.09.2009, 18:01, Uhr

    Lummerland mit seinen 50 Einwohnern soll 10% schultern? Wie geht das denn?

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    Präsident der Föderation Devon a.D.
    Träger aller im Seereich zu vergebenden Orden.
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      Beitrag: #3
      RE: Senatswahlgesetz
      23.09.2009, 18:04, Uhr

      Sie können es gerne ändern, ist nur ein Vorschlag. Ich kenne derzeit nicht die Einwohneranzahl von Lummerland und habe mich jetzt mal an den Stimmen im Kongress der einzelnen Länder orientiert.

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      Beitrag: #4
      RE: Senatswahlgesetz
      23.09.2009, 18:47, Uhr

      Ich bin dafür die Kosten nach Einwohnern zu verteilen. Schließlich können sie die Lummerländer nicht mit den im Durchschnitt über gewichtigen Devonesen vergleichen.

      Geiz ist eine Religion, Sarkasmus ist eine Tugend, Beleidigungen ein Hobby und generelle Unfreundlichkeit eine Lebenseinstellung.
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        Beitrag: #5
        RE: Senatswahlgesetz
        23.09.2009, 20:56, Uhr

        Zitat:Senatswahlgesetz
        [/HR]
        Abschnitt 1 - Allgemeines

        § 1 Geltungsbereich

        Dieses Gesetz gilt auf dem Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland uneingeschränkt. Es kann durch andere Staaten mit analogem Entsprechen mit einigen Einschränkungen übernommen werden, ohne, dass die Republik Dreikönigsland oder ein Organ dieser darüber informiert werden muss, noch darüber abstimmen darf.

        § 2 Regelungsbereich

        Dieses Gesetz regelt die Wahl des Senates mit Einbeziehung der Parteistrukturen.

        § 3 Aufhebung des Gesetzes zur Wahl des Senates im verfassungsergänzenden Sinne

        Das Gesetz zur Wahl des Senates im verfassungsergänzenden Sinne ist bis auf weiteres für das Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland aufgehoben.

        Abschnitt 2 - Listenkandidaten

        § 5 Kandidaten

        Eine Partei kann in einer demokratischen Abstimmung eine beliebige Menge an Listenkandidaten aufstellen.

        § 6 Wählbarkeit

        Eine Partei muss, um wählbar zu sein, mindestens einen Kandidaten aufstellen.

        § 7 Entsendung der Kandidaten

        Nach Ende der Wahl kann die Partei gemäß der ihr zugeschriebenen Anzahl der Mandate im Senat Senatoren entsenden.

        § 8 Rückzug von Senatoren durch die Parteien

        Parteien können nur mit zwei Dritteln Mehrheit aller wahlberechtigten Mitglieder einen Senator aus dem Senat zurückziehen und einen Kandidaten, welcher nicht im Senat ist und kein Senator ist, entsenden.

        § 9 Anzahl der zugeschriebenen Mandate

        Eine Partei erhält Mandate in Abhängigkeit der Stimmen für die Partei.

        § 10 Bestimmung der Mandate

        Eine Partei hat so viele Mandate,
        a) wie Kandidaten sie ernannt hat, wenn sie mehr als dreißig Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann.
        b) wie die Hälfte der Kandidaten, die sie ernannt hat, wenn sie mehr als zehn Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann.
        c) wie ein Viertel der Kandidaten, die sie ernannt hat, wenn sie mehr als fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann.

        § 11 Nachträglicher Entzug von Mandaten

        Mit Zustimmung von zwei Dritteln des Kongresses können einer Partei höchstens die Hälfte aller Mandate nachträglich entzogen werden.

        Abschnitt 3 - Direktkandidaten

        § 12 Kandidaturen

        Jeder Dreikönigsländer, der das zwanzigste Lebensjahr vollendet und länger als zwei Monate einen festen Wohnsitz im Dreikönigsland hat oder ein politisches Amt bekleidet, kann sich als Direktkandidaten stellen.

        § 13 Erhalt eines Mandats

        Ein Direktkandidat erhält ein Mandat, wenn er mehr als alle Stimmen von Direktkandidaten, die weniger als sieben Prozent der Stimmen auf sich vereinigen können, hat.

        § 14 Rücktritt

        Ein Direktkandidat kann zurücktreten, wenn dieser nicht mehr den Willen oder die Fähigkeit zur Ausübung des Amtes als Senator hat.

        Abschnitt 4 - Durchführung der Wahl

        § 15 Erhalt des Rechtes zum Wählen

        Jeder Dreikönigsländer, welcher seit mindestens zwei Wochen einen festen Wohnsitz im Dreikönigsland hat und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht, einen Wahlbogen rechtskräftig auszufüllen und abzugeben.

        § 16 Anzahl der Stimmen für Direktkandidaten

        Jeder Wähler hat fünf Stimmen für einen Direktkandidaten, die folgendermaßen unterschiedlich gewichtet sind: Die erste Stimme entspricht einer vollen, die zweite Stimme entspricht einer halben, die dritte Stimme entspricht einer Viertel, die vierte Stimme entspricht einer Achtel und die fünfte Stimme entspricht einer Sechzehntel Stimme.

        § 17 Anzahl der Stimmen für Parteien bzw. Listenkandidaten

        Jeder Wähler hat eine Stimme für eine Partei.

        § 18 Übernahme der Kosten durch den Bund

        Der Bund übernimmt fünfzig Prozent der Kosten, die durch die Senatswahl entstehen.

        § 19 Übernahme der Kosten durch die Länder

        Die Länder übernehmen die Kosten folgendermaßen: Lummerland übernimmt drei Prozent, Cumberland übernimmt zweiundzwanzig Prozent und Devon übernimmt fünfundzwanzig Prozent der Kosten.

        Die Abstimmung wird eingeleitet. Wahlberechtigt sind Ceville, Graf von Düsterstein, Fritz Grimpen und Leonore von Klink. Jeder hat eine Stimme, Änderungen können durch Änderungsgesetze verabschiedet werden.

        Zitat:[_] Dafür
        [_] Dagegen
        [_] Enthaltung

        Zitat:[X] Dafür
        [_] Dagegen
        [_] Enthaltung

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        Beitrag: #6
        RE: Senatswahlgesetz
        23.09.2009, 23:19, Uhr

        Zitat:[_] Dafür
        [X] Dagegen
        [_] Enthaltung

        Geiz ist eine Religion, Sarkasmus ist eine Tugend, Beleidigungen ein Hobby und generelle Unfreundlichkeit eine Lebenseinstellung.
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        Beitrag: #7
        RE: Senatswahlgesetz
        23.09.2009, 23:23, Uhr

        Zitat:[_] Dafür
        [X] Dagegen
        [_] Enthaltung
        [/quote]

        Begründung: Ich finde das Senatssystem sinnvoller. Für eine Parteiendemokratie fehlt es an aktiven Bürgern.

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        verstorben: 28.Juni 2014

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          Beitrag: #8
          RE: Senatswahlgesetz
          24.09.2009, 07:52, Uhr
          (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.09.2009, 08:02 von Sir Fritz Grimpen.)

          Es muss sich nicht zwingend eine Partei melden, dann ist es wie beim alten Gesetz, jeder hat fünf Stimmen auf Direktkandidaten zu verteilen. Ach, und wir lassen Lummerland einfach weg in der Kostenübernahme.

          Die Abstimmung ist hiermit vorzeitig beendet. Das Gesetz kommt nicht zustande.

          Wäre das Gesetz zustande gekommen, dann könnte der Wahlzettel folgendermaßen aussehen:

          Wahl zum Senat des Dreikönigslandes

          Direktkandidaten
          Es sind fünf Stimmen zu verteilen, jede Stimme kann zusätzlich als Enthaltung eingetragen werden.

          [_][_][_][_][_] Ceville
          [_][_][_][_][_] Graf von Düsterstein
          [_][_][_][_][_] Fritz Grimpen
          [_][_][_][_][_] Leonore von Klink
          [_][_][_][_][_] Enthaltung

          Parteien
          Es ist eine Stimme zu verteilen.

          [_] BüPaD (Bürokratische Partei Dreikönigsland)
          Kandidaten auf der Liste der BüPaD:
          * Fritz Grimpen

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          Senator im Dreikönigsland a. D.
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