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Kaiserliche Edikte
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Emperor of Devon

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Beitrag: #6
RE: Kaiserliche Edikte
23.09.2012, 14:23, Uhr
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2015, 21:51 von Tywin Lannister. Grund: Grammatik/Rechtschreibung)

[Bild: i2863byfj0u.png]

kaiserlicher Erlass

Hiermit setzen wir Tywin I., Emperor of Devon, das folgende Gesetz in Kraft:


Gesetz zur Verwaltungsgliederung des Reiches



§1 Gültigkeitsbereich

Dieses Gesetz regelt die Verwaltungsgliederung des vereinigten Kaiserreichs Devon-Cumberland und seiner Reichsteile des Kingdom of Cumberland, des Königreichs Ramberg und des Großherzogtums Devon


§2 Allgemeines

(1) Verwaltungseinheiten des Kaiserreichs sind Gemeinden, Großgemeinden (auch Shires), freie Städte, Landkreise (auch Countys) und Verwaltungsbezirke.
(2) Eine zusammenhängende Siedlung mit eigener lokaler Verwaltung wird als Gemeinde bezeichnet.
(3) Mehrere unzusammenhängende Siedlungen können unter einer einzigen lokalen Verwaltung zu einer Großgemeinde oder einem Shire zusammengefasst werden falls die Unterhaltung gesonderter Verwaltungen für einzelne Glieder aufgrund einer zu geringen Größe oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig wäre.
(4) Freie Städte sind Städte (Gemeinden mit Stadtrecht) die keinem Landkreis zugeordnet sind.
(5) Landkreise oder Countys sind Verwaltungseinheiten die mehrere Gemeinden oder Großgemeinden zusammenfassen.
(6) Verwaltungsbezirke sind Verwaltungseinheiten die mehrere Landkreise oder freie Städte zusammenfassen.
(7) Die Verwaltungseinheiten des Kaiserreichs orientieren sich soweit möglich an den Grenzen historischer Baronien, Shires, Grafschaften, Markgrafschaften und Herzogtümern.


§3 Gemeinden, Großgemeinden (Shires) und freie Städte

(1) Gemeindeverwaltungen werden durch einen Gemeinderat (im Falle einer Gemeinde mit Stadtrecht dem Stadtrat) geführt der nicht weniger als drei Mitglieder umfassen sollte. Dieser trifft mit einfacher Mehrheit Entscheidungen die Belange der Gemeinde betreffend.
(2) Dem Gemeinderat steht eines seiner Mitglieder im Falle einer einfachen Gemeinde (Dorf oder Stadt) als Bürgermeister, im Falle einer Großgemeinde (Shire) als Sheriff vor. Dieser hat gegenüber dem Gemeinderat die Richtlinienkompetenz.
(3) Wo die Gemeinde oder Großgemeinde noch einem Haus des hohen Adels zugeordnet werden kann, fällt die unter (2) beschriebene Rolle dem Oberhaupt des betreffenden Hauses zu während die übrigen Mitglieder des Gemeinderates auf Zeit durch die Bürger gewählt werden.
(4) In Gemeinden die keinem Haus des hohen Adels mehr zugeordnet werden können wird die unter (2) beschriebene Position durch Wahl auf Zeit besetzt, solange die betreffende Gemeinde keinem Vertreter des hohen Adels durch den Kaiser zugewiesen wird.
(5) Zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung zählen die Pflege der lokalen Infrastruktur, der Betrieb des Meldewesens und des lokalen Katastrophenschutzes sowie die lokale Förderung der Kultur.
(6) Handelt es sich bei der Gemeinde um eine freie Stadt so zählen zu den Aufgaben zusätzlich die Organisation des örtlichen Personennahverkehrs innerhalb des Stadtgebietes, der Gesundheits-, Energie- und Trinkwasserversorgung sowie die Schaffung und Aufrechterhaltung lokaler Bildungseinrichtungen.
(7) Jeder Angehörige des hohen Adels der einer Gemeinde, Großgemeinde oder kreisfreien Stadt vorsteht (gewöhnlich im Rang eines Baron oder Viscount) hat Anspruch auf einen Sitz im Fürstentag (Council of Lords).


§4 Landkreise (Countys)

(1) Kreisverwaltungen werden durch den Kreisrat geführt der aus Abgesandten der im Landkreis zusammengefassten Gemeinden gebildet wird. Dieser trifft mit einfacher Mehrheit Entscheidungen die Belange des Landkreises betreffend.
(2) Dem Kreisrat steht ein Kreisratsvorsitzender vor. Dieser hat gegenüber dem Kreisrat die Richtlinienkompetenz.
(3) Wo der Landkreis noch einem Haus des hohen Adels zugeordnet werden kann, fällt die unter (2) beschriebene Rolle dem Oberhaupt des betreffenden Hauses zu.
(4) In Landkreisen die keinem Haus des hohen Adels mehr zugeordnet werden können wird die unter (2) beschriebene Position durch Wahl auf Zeit mit einem regulären Mitglied des Kreisrates besetzt, solange der betreffende Landkreis keinem Vertreter des hohen Adels durch den Kaiser zugewiesen wird.
(5) Zu den Aufgaben der Kreisverwaltung zählen die Organisation des örtlichen Personennahverkehrs, der Gesundheits-, Energie- und Trinkwasserversorgung sowie die Schaffung und Aufrechterhaltung lokaler Bildungseinrichtungen.
(6) Jeder Angehörige des hohen Adels der einem Landkreis vorsteht (gewöhnlich im Rang eines Earl oder Marquess) hat Anspruch auf einen Sitz im Fürstentag (Council of Lords).


§5 Verwaltungsbezirke

(1) Bezirksverwaltungen werden durch den Bezirksrat geführt der aus Abgesandten der im jeweiligen Verwaltungsbezirk zusammengefassten Landkreise oder freien Städte gebildet wird. Dieser trifft mit einfacher Mehrheit Entscheidungen die Belange des Verwaltungsbezirks betreffend.
(2) Dem Bezirksrat steht ein Bezirksratsvorsitzender vor. Dieser hat gegenüber dem Bezirksrat die Richtlinienkompetenz.
(3) Wo der Verwaltungsbezirk noch einem Haus des hohen Adels zugeordnet werden kann, fällt die unter (2) beschriebene Rolle dem Oberhaupt des betreffenden Hauses zu.
(4) In Verwaltungsbezirken die keinem Haus des hohen Adels mehr zugeordnet werden können wird die unter (2) beschriebene Position durch Wahl auf Zeit mit einem regulären Mitglied des Bezirksrates besetzt, solange der betreffende Verwaltungsbezirk keinem Vertreter des hohen Adels durch den Kaiser zugewiesen wird.
(5) Zu den Aufgaben der Bezirksverwaltung zählen die Verwaltung der dem jeweiligen Verwaltungsbezirk zugewiesenen Haushaltsmittel, die Schaffung und Aufrechterhaltung von für Versorgung und Sicherheit der Bürger kritischer Infrastruktur, die Förderung der regionalen Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur sowie die Organisation des regionalen Bildungswesens anhand der durch die Reichsregierung vorgegebenen Richtlinien.
(6) Jeder Angehörige des hohen Adels der einem Verwaltungsbezirk vorsteht (gewöhnlich im Rang eines Duke) hat Anspruch auf einen Sitz im Fürstentag (Council of Lords).


§6 Unterstellungsverhältnisse

(1) Die Reichsregierung ist gegenüber den Bezirksräten weisungsberechtigt.
(2) Die Bezirksräte sind gegenüber den in ihrem Bezirk aktiven Kreisräten und Stadträten freier Städte weisungsberechtigt.
(3) Die Kreisräte sind gegenüber den in ihrem Landkreis aktiven Gemeinderäten weisungsberechtigt.


§7 Gültigkeit

Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.


seine kaiserliche Majestät,
Tywin I., Kaiser von Devon, King of Cumberland, König von Ramberg, Großherzog von Devon
[Bild: i3300bzuwz3.png]

[Bild: i4769bnwqed.png]
Oberhaupt der Familie Lannister
CEO von LannisCorp
Lord of Casterly
Kaiser von Devon
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