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Büro des Innenkonsorzirat
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Verfasser | Nachricht |
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Beitrag: #54
RE: Büro des Innenkonsorzirat
27.10.2011, 11:42, Uhr
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.10.2011, 15:48 von Cpt. Flattermann.)
Antrag auf Vereinsgründung
hiermit beantrage ich, Captain Hot-Air die Gründung er "Superheldenliga International" Der Verein läuft unter folgender Satzung: Vereinssatzung § 1 - Name und Sitz des Vereines Der gemeinnützige Verein Superheldenliga International Tactics hat seinen Sitz in Aquatropolis. . § 2 - Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Gemeinen Nutzens. Zweck des Vereins ist die Pflege des internationalen Superheldentums und der Kampf gegen das Böse. § 3 - Mitglieder Der Verein besteht aus Superhelden und fördernden Mitgliedern. Superhelden-Mitglied kann jede Person mit superheldenkräften oder ohne solche Kräfte sein, die sich dem Kampf gegen das Böse verschrieben hat. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu als Superheld aufzutreten. Um die Aufnahme in den Verein ist die Zustimmung des Vorstandes nötig. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. § 4 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Schreibens beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. § 5 - Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. § 6 - Verwendung der Finanzmittel Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. § 7 - Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand § 8 - Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. § 9 - Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorvorsteher, dem Nebenvorsteher und dem Finanzvorsteher. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf . . . Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird. § 10 - Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern Die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. |
Für die Sache, wenn sie gut ist! |
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