Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen
#1
Hauptverwaltung Aquatropolis
1000 Aquatropolis


Sehr geehrte Konsorzirate, sehr geehrte Volkstribunin,

hiermit stelle ich Antrag auf einen gesetzlich verankerten Preisnachlass für verstorbene Witwen im ÖPNV. Schon lange Zeit wurden diese Witwen von pöbelnden Busfahrern beschimpft, zu viel Geld auszugeben. In den letzten Wochen kam es sogar zu Einsätzen der Polizei, da ein Busfahrer von pöbelnden toten Witwen niedergeschlagen wurde.

Ich stelle mir folgenden Wortlaut vor:
Gesetz zum Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen

§ 1) Verstorbene Witwe ist die, die Witwe vor ihrem Tod wurde oder schon immer war.

§ 2) Öffentlicher Personennahverkehr ist der von öffentlichen Personenbeförderungsunternehmen in öffentlicher Trägerschaft unterhaltene Transportverkehr.

§ 3) Jeder Fahrschein für eine Dienstleistung im ÖPNV muss für verstorbene Witwen mit 5 % Ermäßigung verbunden sein.

§ 3.1) Eine Ausnahme stellt die verstorbene Witwe mit verstorbenen Eltern dar. Diese hat kein Recht auf einen Preisnachlass bzw. eine Ermäßigung.

§ 4) Dieses Gesetz tritt durch die Verkündung durch den Volkstribun inkraft.

Mit freundlichen Grüßen,
Fritz Grimpen.
Reichskanzler von Devon a. D.
Vizekonsorzirat für Wirtschaft a. D.
Konsorzirat für Wirtschaft und Finanzen a. D.
Reichskanzler der Konföderation Dreikönigsland a. D.
Kanzler der Republik Dreikönigsland a. D.
Senator im Dreikönigsland a. D.
Bundesminister für Verteidigung a. D.
Bundesminister für Inneres, Sport und Presse a. D.
Bundesminister für Justiz a. D.
Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.

Es war einmal - Jetzt ist es nicht mehr.
Zitieren
#2
Sie wollen also einen Preisnachlass für bereits tote Menschen, sehe ich das richtig?
~ Regentin des Seereiches ~
Zitieren
#3
Ja. Könnte man aber umformulieren.

Gesetz zum Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen

§ 1) Verstorbene Witwe ist, wer Witwe vor ihrem Tod wurde oder schon immer war.

§ 1.1) Verstorbene Witwe ist man auch, wenn man untot, also Zombie oder ähnliches ist.

§ 2) Öffentlicher Personennahverkehr ist der von öffentlichen Personenbeförderungsunternehmen in öffentlicher Trägerschaft unterhaltene Transportverkehr.

§ 3) Jeder Fahrschein für eine Dienstleistung im ÖPNV muss für verstorbene Witwen mit 5 % Ermäßigung verbunden sein.

§ 3.1) Eine Ausnahme stellt die verstorbene Witwe mit verstorbenen Eltern dar. Diese hat kein Recht auf einen Preisnachlass bzw. eine Ermäßigung.

§ 4) Dieses Gesetz tritt durch die Verkündung durch den Volkstribun inkraft.
Reichskanzler von Devon a. D.
Vizekonsorzirat für Wirtschaft a. D.
Konsorzirat für Wirtschaft und Finanzen a. D.
Reichskanzler der Konföderation Dreikönigsland a. D.
Kanzler der Republik Dreikönigsland a. D.
Senator im Dreikönigsland a. D.
Bundesminister für Verteidigung a. D.
Bundesminister für Inneres, Sport und Presse a. D.
Bundesminister für Justiz a. D.
Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.

Es war einmal - Jetzt ist es nicht mehr.
Zitieren
#4
Lassen Sie es bleiben...
~ Regentin des Seereiches ~
Zitieren
#5
Das wird das Konsorziratium herausfinden.
Reichskanzler von Devon a. D.
Vizekonsorzirat für Wirtschaft a. D.
Konsorzirat für Wirtschaft und Finanzen a. D.
Reichskanzler der Konföderation Dreikönigsland a. D.
Kanzler der Republik Dreikönigsland a. D.
Senator im Dreikönigsland a. D.
Bundesminister für Verteidigung a. D.
Bundesminister für Inneres, Sport und Presse a. D.
Bundesminister für Justiz a. D.
Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.

Es war einmal - Jetzt ist es nicht mehr.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste