Gesetzblatt
#6
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Hausordensgesetz


§ 1 Jedes auf dem Gebiet des vereinigten Kaiserreichs Devon-Cumberland ansässige Haus des hohen Adels hat das Recht einen eigenen Hausorden in bis zu drei Abstufungen zu stiften und nach eigenem Ermessen zu verleihen.
§ 2 Gestiftete Hausorden sind zwecks Aufnahme in das Verzeichnis offizieller Orden und Auszeichnungen des Kaiserreichs Devon-Cumberland beim Innenministerium zu registrieren.
§ 3 Rechtmäßig verliehene im Sinne des §2 registrierte Hausorden dürfen auf dem Gebiet des Kaiserreichs Devon-Cumberland uneingeschränkt in der Öffentlichkeit getragen werden.
§ 4 Das Tragen rechtmäßig verliehener und im Sinne des §2 registrierter Hausorden zu offiziellen Anlässen ist dem Träger/der Trägerin freigestellt.
§ 5 Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.


seine kaiserliche Majestät,
Tywin I., Kaiser von Devon, King of Cumberland, König von Ramberg, Großherzog von Devon
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Oberhaupt der Familie Lannister
CEO von LannisCorp
Lord of Casterly
Kaiser von Devon



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Gesetzblatt - von Sir Fritz Grimpen - 27.06.2009, 17:04

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