20.05.2013, 13:29

Schon wieder das alte Problem dass die aquatropolitanische Gesetzgebung voller Definitionslücken ist. Im Grunde gar nichts aussergewöhnliches, jede MN dürfte riesige Lücken in ihrem Gesetzeswerk haben. Die Verfassung war hier immer mehr oder weniger Auslegungssache.
Die Verfassung schränkt das Friedensrichteramt tatsächlich nicht auf Reichsbürger ein, sagt aber auch nichts darüber aus dass Nicht-Bürger wählbar sind. Höhnlis Argumentation beruht nun darauf zu sagen dass Nicht-Bürger sich zur Wahl aufstellen lassen können da es nicht ausdrücklich verboten ist beziehungsweise gar keine Aussage dazu getroffen wird.
Dem steht allerdings noch eine Kehrseite gegenüber. Die Verfassung räumt unter Artikel 1 nur Bürgern irgendwelche Rechte ein. Rechte für Nicht-Bürger werden nicht erwähnt (insbesondere wird auch nur für Reichsbürger ausdrücklich ein Recht auf politische Betätigung erwähnt Artikel 1 Abs.5 und Abs.6). Nach der strengsten Auslegung würde das bedeuten dass Nicht-Bürger sogar nach Belieben getötet werden können da ihnen auf aquatropolitanischem Staatsgebiet nicht mal das Recht auf Leben zuerkannt wird. Aus rein praktischen Gründen würde ich annehmen dass diese Auslegung durch ein ungeschriebenes Gastrecht abgemildert wird.
So oder so, die Frage ob Höhnli sich ohne einen Einbürgerung überhaupt als Kandidat aufstellen lassen kann, wäre an sich schon ein Fall für den Friedensrichter.
Die Verfassung schränkt das Friedensrichteramt tatsächlich nicht auf Reichsbürger ein, sagt aber auch nichts darüber aus dass Nicht-Bürger wählbar sind. Höhnlis Argumentation beruht nun darauf zu sagen dass Nicht-Bürger sich zur Wahl aufstellen lassen können da es nicht ausdrücklich verboten ist beziehungsweise gar keine Aussage dazu getroffen wird.
Dem steht allerdings noch eine Kehrseite gegenüber. Die Verfassung räumt unter Artikel 1 nur Bürgern irgendwelche Rechte ein. Rechte für Nicht-Bürger werden nicht erwähnt (insbesondere wird auch nur für Reichsbürger ausdrücklich ein Recht auf politische Betätigung erwähnt Artikel 1 Abs.5 und Abs.6). Nach der strengsten Auslegung würde das bedeuten dass Nicht-Bürger sogar nach Belieben getötet werden können da ihnen auf aquatropolitanischem Staatsgebiet nicht mal das Recht auf Leben zuerkannt wird. Aus rein praktischen Gründen würde ich annehmen dass diese Auslegung durch ein ungeschriebenes Gastrecht abgemildert wird.
So oder so, die Frage ob Höhnli sich ohne einen Einbürgerung überhaupt als Kandidat aufstellen lassen kann, wäre an sich schon ein Fall für den Friedensrichter.
Oberkommandierender der Aquamarine