17.01.2013, 17:28
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Lummerländisches Verkehrsrecht:
§1 Das Lummerländische Verkehrsrecht basiert auf der subjektiven Regelsetzung des Königs und der Ausführenden Beamten, die Strafwahl ist ebenso subjektiv wie die Feststellung der Verstösse.
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§2 Aus Gründen der Transparenz sind sowohl alle Straftaten nach subjektiver Einschätzung zu bewerten, sowie im weiteren keine Ausnahmen zu gestatten, als auch den Täter darauf hinzuweisen das es keine Möglichkeit einer juristischen Revision oder Einspruchsname gibt, da die Verstöße und Strafen absoluter Natur sind.
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§3 Diese umfassende Regelwerk ist aufgrund von Kostenersparnissen auf billigstem Papier gedruckt, weiterführende Regeln sind nicht einsehbar auch nicht online.
§1 Das Lummerländische Verkehrsrecht basiert auf der subjektiven Regelsetzung des Königs und der Ausführenden Beamten, die Strafwahl ist ebenso subjektiv wie die Feststellung der Verstösse.
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§2 Aus Gründen der Transparenz sind sowohl alle Straftaten nach subjektiver Einschätzung zu bewerten, sowie im weiteren keine Ausnahmen zu gestatten, als auch den Täter darauf hinzuweisen das es keine Möglichkeit einer juristischen Revision oder Einspruchsname gibt, da die Verstöße und Strafen absoluter Natur sind.
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§3 Diese umfassende Regelwerk ist aufgrund von Kostenersparnissen auf billigstem Papier gedruckt, weiterführende Regeln sind nicht einsehbar auch nicht online.
Geiz ist eine Religion, Sarkasmus ist eine Tugend, Beleidigungen ein Hobby und generelle Unfreundlichkeit eine Lebenseinstellung.