Gespräch mit Eva Bratl
#22
Der Stützpunkt wäre soweit vorhanden.
Das Kontrollzentrum ist noch in der Bauphase.

Wir bräuchten fachmännische Unterstützung seitens eurer Wissenschaftler.
Hilfe wird im Bereich des Starts der Rakete, der Entlassung des Satelliten und besonders wünschenswert wäre eine Kooperation beim Projekt der Sonde und des Weltraumteselkops.

Was die Wirtschaftsbeziehungen angeht, habe ich mir die Freiheit genommen und etwas weitergemacht. Ich habe einen Grundvertrag ausgearbeitet.

Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Illyria und dem Kaiserreich Devon

Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung
(1)Die Bundesrepublik Illyria und das Kaiserreich Devon bestätigen mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages ihre gegenseitige diplomatische Anerkennung.
(2)Beide Staaten erkennen die Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen ihrer Länder an.

Paragraph 2 - Botschaften
(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
(2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß den hergebrachten völkerrechtlichen Grundsätzen sowie nationalem Recht.
(3)Das Botschaftsgelände darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden.
(4)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.

Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen. Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer die eigene Außenpolitik befürwortet deratiges Vorgehen.

Paragraph 4 - Innenpolitik
(1)Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.
Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(2)Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist.
(3)Weiterhin verpflichten sich die Vertragsstaaten, polizeilich gesuchte Bürger des jeweils anderen Staates auf Anfrage an den Vertragspartner auszuliefern, insofern diesen Personen weder Todesstrafe noch Folter erwartet. Die Auslieferung an Drittstaaten ist untersagt.

Paragraph 7 Handel
(1)Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel.
(2) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben.
(3) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 5 % des Warenwertes.
(4) Beide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land.
(5) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen Bürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird.
(5)Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung.

Paragraph 8 - Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

[Unterschrift des Bundespräsidentenpräsidenten]
[Unterschrift des Bevollmächtigten des anderen Staates]

Bundesaussenministerium der Bundesrepublik Illyria
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Gespräch mit Eva Bratl - von Tywin Lannister - 27.10.2012, 22:49

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