09.06.2012, 00:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.06.2012, 00:02 von Ukas Kleinung.)
Zu dieser Frage kann ich leider nur auf Paragraf 7 verweisen, wo deutlich gekennzeichnet wird, das die Rechtssprechung der Gouvernmentsverwaltung, in ihrem Fall dem König, unterliegt.
Sie können aber vor ein Aquatopolitanisches Gericht ziehen, siehe Absatz 7.
Zitat:§7 Rechtsprechung
7.1 Das Gouvernement darf ein eigenes Gericht unterhalten.
7.1.1 Dieses spricht Recht bei Verstößen gegen die Gesetze und Verordnungen des Gouvernements.
7.1.2 Das Gouvernementsgericht unterliegt der Kontrolle der Gouvernementsverwaltung.
7.2 Das Strafmaß hat sich in der Regel am Strafmaß des Seereiches Aquatropolis zu orientieren.
7.4 Das Seereich Aquatropolis kann Prozesse an das Gouvernementsgericht delegieren.
7.5 Das Gouvernement darf eigene Gefängnisse unterhalten.
7.5.1 Gouvernementsgefängnisse unterliegen der Kontolle der Gouvernementsverwaltung.
7.6. Prozesse vor dem Gouvernementsgericht können vor dem Friedensrichter des Seereiches in Berufung gehen.
Sie können aber vor ein Aquatopolitanisches Gericht ziehen, siehe Absatz 7.
Dr.iur. Ukas Kleinung
Königlich Lummerländischer Nicht-Holzköpfiger Berater in Rechtsfragen
Ihr Anwalt für alle Fälle.
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