Büro des Innenkonsorzirat
#41
Handlung
Ein Schreiben trifft ein. Es lässt keinerlei Rückschlüse auf den Absender zu.


ENTWURF

Exterritorialitätsgesetz

§1 Zielsetzung

1.1. Das primäre Ziel des Exterritorialitätsgesetzes ist die Ausweitung des aquatropolisischen Rechtes auf fremden Boden.

1.2. Sekundäre Ziele sind die Entlastung der aquatropolisischer Gerichte sowie eine Stärkung heimischer Unternemen.


§2 Ausweitung der aquatropolisischen Gerichtsbarkeit

2.1. Die Regierung des Seereiches Aquatropolis verpflichtet sich bei der Abschließung internationaler Verträge und Abkommen für die folgenden, vom Seereich anerkannten, Rechstsbjekte weitestgehende Exterritorialitätsrechte zu erwirken:
2.1.1. religiöse Einrichtungen
2.1.2. Hilfs- und Wohltätgkeitsorganisationen
2.1.3. militärische Einrichtungen
2.1.4. staatliche und private Unternehmen

2.2. Die Regierung des Seereiches Aquatropolis verpflichtet sich Rechstsbjekten fremder Staaten sowenig Exterritorialitätsrechte wie möglich einzuräumen.
2.2.1. Die eingeräumten Exterritorialitätsrechte dürfen nicht gegen die aquatropolisische Verfassung verstoßen.


§3 Exterritorialität aquatropolisischer Rechstsbjekte

3.1. Exterritorialitätsrechte dürfen ausschließlich Rechsubjekten zugesprochen werden, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
3.1.1. Treue zur Verfassung und Regierung des Seereiches Aquatropolis
3.1.2. ausreichend finazielle sowie personelle Mittel um effektiv und dauerhaft eine eigene Gerichtsbarkeit durchzusetzen.
3.1.3. mindestens 500 Angestellte

3.2. Zur Durchsetzung der eigenen Gerichtsbarkeit darf das Rechtssubjekt über, seiner Größe und Struktur angemessene, Bewaffnung sowie bewaffnete Einheiten verfügen.
3.2.1. Diese dürfen ausschließlich innerhalb des eigenen Gebietes und nicht gegen das Seereich Aquatropolis eingesetzt werden.

3.3. Die Gesetzgebung des Rechtssubjekts hat sich an der aquatropolisischen Verfassung zu orientieren und muss jedermann uneingeschränkt zugänglich sein.


§4 An- und Aberkennung von Exterritorialitätsrechten

4.1. Exterritorialitätsrechte werden vom Friedenrichter an- bzw. aberkannt.

4.2. Bei der An- bzw. Aberkennung der Exterritorialitätsrechte hat sich der Friedensrichter an den in §3 genannten Voraussetzungen zu richten.

4.3. Die Regentin des Seereiches Aquatropolis verfügt über Vetorecht.

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RE: Büro des Innenkonsorzirat - von A. Gettler - 03.10.2010, 15:19
RE: Büro des Innenkonsorzirat - von A. Gettler - 03.10.2010, 15:54
RE: Büro des Innenkonsorzirat - von A. Gettler - 05.10.2010, 21:52
RE: Büro des Innenkonsorzirat - von A. Gettler - 08.10.2010, 21:00
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RE: Büro des Innenkonsorzirat - von Giselher - 20.12.2011, 20:59

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