26.06.2011, 14:57
Zitat:Original von Lady Enigma
Eine MN die die Karte verlässt, hat keinen Anspruch auf Umwandlung ihres Gebietes in Meeresfläche oder auf geographische Veränderungen anderer Art.
Geographische Veränderungen, die inerhalb der letzten sechs Monate vor dem Löschantrag gestellt wurden, werden mit diesem automatisch rückgängig gemacht.
Berufungen auf das Urheberrecht werden nicht akzeptiert, sofern die Veränderung Gebiete betrifft, welche die fragliche MN bei ihrer Eintragung auf der Karte völlig oder überwiegend vorgefunden und genutzt hat.
Bei bestehenden MNs, deren Gebiet auf Kartenveränderungen nach eigenen Entwürfen beruht und die ihr Gebiet löschen lassen, ist auf Antrag von Staaten, die einen Eingriff in ihre Sim darlegen können, das Gebiet durch eine ähnliche Landmasse zu ersetzen.
Sich neu eintragende MNs verzichten ausdrücklich auf ihr Recht auf Veränderung ihres Gebietes bei Löschung oder des Bestandes von Veränderungen im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Antrag auf Löschung.
Das scheinen mir ein bisschen viele Regeln zu sein. Ich habe eigentlich bewusst so formuliert dass die Frage des Urheberrechts dabei aussen vor bleiben kann (ich würde so eine Debatte lieber nicht führen wollen).
Ein Punkt gibt dem Direktorium ausdrücklich die Möglichkeit an die Hand nach einer Löschung an der selben Stelle neue Landmassen einzuzeichnen, der andere macht den Gebrauch dieser Möglichkeit zur Pflicht wenn eine benachbarte MN sich dafür ausspricht die Geographie der Region zu erhalten.
Der Vorschlag mit der Wiederherstellung eines Zustandes vor der Eintragung hat etwas für sich ich würde das aber nur in der Form aufnehmen:
4. Sofern eine MN beantragt auch ihre Landesformen in der Art löschen zu lassen dass Landmassen oder Teile davon von der OIK-Karte entfernt würden, liegt es im Ermessen des Direktoriums die freiwerdenden Stellen durch Substitutionslandmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung zu füllen so dass die geografischen Gegebenheiten der Region in groben Zügen erhalten bleiben oder einen Kartenzustand vor Eintragung der gelöschten MN wiederherzustellen.
5. Eine Ersetzung von Landmasse gemäß §8 (4) muss erfolgen wenn wenigstens eine im Sinne von §7 (1) benachbarte MN sich innerhalb von 7 Tagen nachdem sie über die bevorstehende Löschung in Kenntnis gesetzt wurde für eine Erhaltung der lokalen geografischen Verhältnisse ausspricht.
Ausführlicher möchte ich es eigentlich nicht reglementieren (es sei denn es gibt jetzt noch andere Spieler die sich dafür aussprechen dem Löschen ganzer Landesformen von vornherein einen Riegel vorzuschieben).
Leiterin des technischen Korps der Flotte
Rektorin der Jeanne Duchamp Universität
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