24.06.2011, 23:54
Zumindest kann mir wohl niemand vorwerfen mich mit Mehregaans Vorschlag nicht ernsthaft und konstruktiv auseinandergesetzt zu haben.
Aber anscheinend zählen solche Bemühungen im Gesamtbild einer negativen Wahrnehmung der OIK wohl nur wenig bis gar nicht (naja was solls).
Ich finde es immer schade wenn sich MNs von der Karte löschen lassen (auch wenn wir mit den dreien ja so gut wie nichts zu tun hatten) ist aber wohl nicht zu ändern.
Zu der von Enigma gewünschten Änderung des Regelwerks bei Löschungen hätte ich folgenden Vorschlag:
§8 des OIK-Regelwerks wird wie folgt ergänzt:
4. Sofern eine MN beantragt auch ihre Landesformen in der Art löschen zu lassen dass Landmassen oder Teile davon von der OIK-Karte entfernt würden, liegt es im Ermessen des Direktoriums die freiwerdenden Stellen durch Substitutionslandmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung zu füllen so dass die geografischen Gegebenheiten der Region in groben Zügen erhalten bleiben.
5. Eine Ersetzung von Landmasse gemäß §8 (4) muss erfolgen wenn wenigstens eine im Sinne von §7 (1) benachbarte MN sich innerhalb von 7 Tagen nachdem sie über die bevorstehende Löschung in Kenntnis gesetzt wurde für eine Erhaltung der lokalen geografischen Verhältnisse ausspricht.
Aber anscheinend zählen solche Bemühungen im Gesamtbild einer negativen Wahrnehmung der OIK wohl nur wenig bis gar nicht (naja was solls).
Ich finde es immer schade wenn sich MNs von der Karte löschen lassen (auch wenn wir mit den dreien ja so gut wie nichts zu tun hatten) ist aber wohl nicht zu ändern.
Zu der von Enigma gewünschten Änderung des Regelwerks bei Löschungen hätte ich folgenden Vorschlag:
§8 des OIK-Regelwerks wird wie folgt ergänzt:
4. Sofern eine MN beantragt auch ihre Landesformen in der Art löschen zu lassen dass Landmassen oder Teile davon von der OIK-Karte entfernt würden, liegt es im Ermessen des Direktoriums die freiwerdenden Stellen durch Substitutionslandmasse vergleichbarer Größe und Ausrichtung zu füllen so dass die geografischen Gegebenheiten der Region in groben Zügen erhalten bleiben.
5. Eine Ersetzung von Landmasse gemäß §8 (4) muss erfolgen wenn wenigstens eine im Sinne von §7 (1) benachbarte MN sich innerhalb von 7 Tagen nachdem sie über die bevorstehende Löschung in Kenntnis gesetzt wurde für eine Erhaltung der lokalen geografischen Verhältnisse ausspricht.
Leiterin des technischen Korps der Flotte
Rektorin der Jeanne Duchamp Universität
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