11.11.2009, 17:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2009, 16:56 von James Bont.)
Zitat:Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit (Kurz: Gerichtsverfassungsgesetz, GVG)
[/HR]
Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit
Die ordentliche Gerichtsbarkeit sind Gerichte, denen Strafsachen und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zugewiesen sind.
§ 2 Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Die Amtsgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und das Bundesgericht sind Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
§ 3 Hierarchischer Aufbau
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hierarchisch aufgebaut.
Abschnitt 2 - Amtsgerichte
§ 4 Einrichtung eines Amtsgerichts
Amtsgerichte werden in einem Landgerichtsbezirk durch ein Landgericht eingerichtet.
§ 5 Das Amtsgericht als Eingangsinstanz
Das Amtsgericht ist für
1. Strafsachen zuständig, wenn für diese keine Haftstrafe vorgesehen ist, die höher als eine Woche ist, oder
2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Streitsumme nicht höher als Zehntausend Dreikönigsmark ist, zuständig.
§ 6 Berufung und Revision
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann Berufung vor der Zivilkammer oder im Falle von Handelsstreitigkeiten vor der Kammer für Handelssachen des übergeordneten Landesgerichtes eingelegt werden.
(2) In Strafsachen kann Berufung vor der kleinen Strafkammer des übergeordneten Landesgerichtes oder Revision vor dem Strafsenat des übergeordneten Oberlandesgerichtes eingelegt werden.
§ 7 Spruchkörper im Strafprozess
Für Strafsachen sind drei Spruchkörper vorgesehen, welche aus
1. einem Strafrichter bestehen,
2. einem Strafrichter und zwei Schöffen bestehen oder
3. zwei Strafrichtern und zwei Schöffen bestehen.
§ 8 Spruchkörper in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist der Zivilrichter als Spruchkörper vorgesehen.
Abschnitt 3 - Landgerichte
§ 9 Errichtung eines Landgerichtes
Die Errichtung eines Landgerichtes steht einem Oberlandesgerichtes zu.
§ 10 Stellung des Landgerichtes
Das Landgericht ist höher als das Amtsgericht und niedriger als das Oberlandesgericht gestellt.
§ 11 Präsident eines Landgerichtes
Der Präsident eines Landgerichtes wird vom Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts auf fünf Jahre ernannt.
§ 12 Revision und Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten am Landgericht
(1) Eine Revision ist im Falle von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor dem Zivilsenat des Bundesgerichts einzulegen.
(2) Eine Berufung ist im Falle von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts einzulegen.
§ 13 Revision in Strafsachen am Landgericht
(1) Eine Revision von der kleinen Strafkammer aus muss beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden.
(2) Eine Revision von der großen Strafkammer oder vom Schwurgericht aus muss beim Bundesgericht eingelegt werden.
§ 14 Zusammensetzung der kleinen Strafkammer
Die kleine Strafkammer besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen.
§ 15 Zusammensetzung der großen Strafkammer
(1) Die große Strafkammer besteht aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.
(2) Die große Strafkammer kann auch mit nur zwei Berufsrichtern besetzt sein.
§ 16 Zusammensetzung des Schwurgerichtes
Das Schwurgericht besteht aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.
§ 17 Zusammensetzung der Kammer für Handelssachen
Die Kammer für Handelssachen ist mit einem Berufsrichter und zwei Handelsrichtern besetzt.
§ 18 Zusammensetzung der Zivilkammer
Die Zivilkammer ist mit drei Berufsrichtern besetzt.
§ 19 Das Landgericht als Eingangsinstanz
(1) Das Landgericht ist die Eingangsinstanz, wenn
1. in einer Strafsache eine Mindesthaftstrafe von einer Woche vorgesehen ist oder
1. in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit eine Streitsumme höher als Zehntausend Dreikönigsmark ist.
(2) Für Strafsachen ist die große Strafkammer oder im Falle eines Mordes als Tatbestand das Schwurgericht zuständig.
(3) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist die Zivilkammer oder im Falle von Handelsstreitigkeiten die Kammer für Handelssachen zuständig.
Abschnitt 4 - Oberlandesgerichte
§ 20 Einrichtung eines Oberlandesgerichtes
Ein Oberlandesgericht wird von der Regierung eines Landes eingerichtet.
§ 21 Stellung des Oberlandesgerichtes
Das Oberlandesgericht ist höher als das Landgericht und niedriger als das Bundesgericht.
§ 22 Berufung und Revision
Eine Berufung und Revision vom Oberlandesgericht aus ist nicht zulässig.
§ 23 Anzahl der Senate
Die zuständige Landesregierung setzt die Anzahl der Senate für ein Oberlandesgericht.
§ 24 Zivilsenate
Zivilsenate bestehen aus drei Berufsrichtern und urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
§ 25 Strafsenate
Strafsenate bestehen aus drei Berufsrichtern und urteilen in Strafsachen.
Abschnitt 5 - Bundesgericht
§ 26 Einrichtung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wird vom Bundesministerium für Justiz eingerichtet.
§ 27 Stellung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht ist das höchste Gericht.
§ 28 Anzahl der Senate
Der Senat bestimmt alle vier Wochen die Anzahl der Senate in einer namentlichen Abstimmung.
§ 29 Zivilsenate
Zivilsenate bestehen aus fünf Berufsrichtern und urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
§ 30 Strafsenate
Strafsenate bestehen aus fünf Berufsrichtern und urteilen in Strafsachen.
§ 31 Zusammensetzung der Senate
Die Senate werden zur Hälfte vom Kanzler und zur Hälfte vom Bundesminister für Justiz zusammengesetzt.
Dr. iur. James Bont
Kanzler a. D.
Kommissarischer Präsident a. D.
Bundesminister für Verteidigung und Militär a. D.
Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.
TOT!
Kanzler a. D.
Kommissarischer Präsident a. D.
Bundesminister für Verteidigung und Militär a. D.
Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.
TOT!