Gesetzesentwürfe
#13
Zitat:Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit (Kurz: Gerichtsverfassungsgesetz, GVG)
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Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit sind Gerichte, denen Strafsachen und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zugewiesen sind.

§ 2 Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Die Amtsgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und das Bundesgericht sind Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

§ 3 Hierarchischer Aufbau

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hierarchisch aufgebaut.

Abschnitt 2 - Amtsgerichte

§ 4 Einrichtung eines Amtsgerichts

Amtsgerichte werden in einem Landgerichtsbezirk durch ein Landgericht eingerichtet.

§ 5 Das Amtsgericht als Eingangsinstanz

Das Amtsgericht ist für
1. Strafsachen zuständig, wenn für diese keine Haftstrafe vorgesehen ist, die höher als eine Woche ist, oder
2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Streitsumme nicht höher als Zehntausend Dreikönigsmark ist, zuständig.

§ 6 Berufung und Revision

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann Berufung vor der Zivilkammer oder im Falle von Handelsstreitigkeiten vor der Kammer für Handelssachen des übergeordneten Landesgerichtes eingelegt werden.
(2) In Strafsachen kann Berufung vor der kleinen Strafkammer des übergeordneten Landesgerichtes oder Revision vor dem Strafsenat des übergeordneten Oberlandesgerichtes eingelegt werden.

§ 7 Spruchkörper im Strafprozess

Für Strafsachen sind drei Spruchkörper vorgesehen, welche aus
1. einem Strafrichter bestehen,
2. einem Strafrichter und zwei Schöffen bestehen oder
3. zwei Strafrichtern und zwei Schöffen bestehen.

§ 8 Spruchkörper in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist der Zivilrichter als Spruchkörper vorgesehen.

Abschnitt 3 - Landgerichte

§ 9 Errichtung eines Landgerichtes

Die Errichtung eines Landgerichtes steht einem Oberlandesgerichtes zu.

§ 10 Stellung des Landgerichtes

Das Landgericht ist höher als das Amtsgericht und niedriger als das Oberlandesgericht gestellt.

§ 11 Präsident eines Landgerichtes

Der Präsident eines Landgerichtes wird vom Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts auf fünf Jahre ernannt.

§ 12 Revision und Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten am Landgericht

(1) Eine Revision ist im Falle von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor dem Zivilsenat des Bundesgerichts einzulegen.
(2) Eine Berufung ist im Falle von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts einzulegen.

§ 13 Revision in Strafsachen am Landgericht

(1) Eine Revision von der kleinen Strafkammer aus muss beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden.
(2) Eine Revision von der großen Strafkammer oder vom Schwurgericht aus muss beim Bundesgericht eingelegt werden.

§ 14 Zusammensetzung der kleinen Strafkammer

Die kleine Strafkammer besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen.

§ 15 Zusammensetzung der großen Strafkammer

(1) Die große Strafkammer besteht aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.
(2) Die große Strafkammer kann auch mit nur zwei Berufsrichtern besetzt sein.

§ 16 Zusammensetzung des Schwurgerichtes

Das Schwurgericht besteht aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.

§ 17 Zusammensetzung der Kammer für Handelssachen

Die Kammer für Handelssachen ist mit einem Berufsrichter und zwei Handelsrichtern besetzt.

§ 18 Zusammensetzung der Zivilkammer

Die Zivilkammer ist mit drei Berufsrichtern besetzt.

§ 19 Das Landgericht als Eingangsinstanz

(1) Das Landgericht ist die Eingangsinstanz, wenn
1. in einer Strafsache eine Mindesthaftstrafe von einer Woche vorgesehen ist oder
1. in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit eine Streitsumme höher als Zehntausend Dreikönigsmark ist.
(2) Für Strafsachen ist die große Strafkammer oder im Falle eines Mordes als Tatbestand das Schwurgericht zuständig.
(3) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist die Zivilkammer oder im Falle von Handelsstreitigkeiten die Kammer für Handelssachen zuständig.

Abschnitt 4 - Oberlandesgerichte

§ 20 Einrichtung eines Oberlandesgerichtes

Ein Oberlandesgericht wird von der Regierung eines Landes eingerichtet.

§ 21 Stellung des Oberlandesgerichtes

Das Oberlandesgericht ist höher als das Landgericht und niedriger als das Bundesgericht.

§ 22 Berufung und Revision

Eine Berufung und Revision vom Oberlandesgericht aus ist nicht zulässig.

§ 23 Anzahl der Senate

Die zuständige Landesregierung setzt die Anzahl der Senate für ein Oberlandesgericht.

§ 24 Zivilsenate

Zivilsenate bestehen aus drei Berufsrichtern und urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

§ 25 Strafsenate

Strafsenate bestehen aus drei Berufsrichtern und urteilen in Strafsachen.

Abschnitt 5 - Bundesgericht

§ 26 Einrichtung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wird vom Bundesministerium für Justiz eingerichtet.

§ 27 Stellung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht ist das höchste Gericht.

§ 28 Anzahl der Senate

Der Senat bestimmt alle vier Wochen die Anzahl der Senate in einer namentlichen Abstimmung.

§ 29 Zivilsenate

Zivilsenate bestehen aus fünf Berufsrichtern und urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

§ 30 Strafsenate

Strafsenate bestehen aus fünf Berufsrichtern und urteilen in Strafsachen.

§ 31 Zusammensetzung der Senate

Die Senate werden zur Hälfte vom Kanzler und zur Hälfte vom Bundesminister für Justiz zusammengesetzt.
Dr. iur. James Bont
Kanzler a. D.
Kommissarischer Präsident a. D.
Bundesminister für Verteidigung und Militär a. D.
Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.

TOT!
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Gesetzesentwürfe - von Sir Fritz Grimpen - 12.09.2009, 11:49
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