[Antrag 12] Gesetz zur Unterlassung des unlauteren Wettbewerbs
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Zitat:Gesetz zur Unterlassung des unlauteren Wettbewerbs
[/HR]
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt im Bundesgebiet des Dreikönigslandes.

§ 2 Regelungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Behandlung des unlauteren Wettbewerbs.

§ 3 Änderung des Strafgesetzes
Dem Strafgesetz wird ein einunddreißigster Paragraph angehängt, dessen Wortlaut der Folgende ist:
„Wer es unternimmt, durch eine juristische Person, welche zum Handel berechtigt ist, gegen wirtschaftliche und menschliche Sitten zum Wettbewerb verstößt, der wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 4 Wochen und höchstens 2 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens tausend Devonmark und höchstens hunderttausend Devonmark bestraft.“

Bitte Stimmen Sie ab. Wahlberechtigt sind der Graf von Düsterstein, Fritz Grimpen und Ceville.

Zitat:[_] Dafür
[_] Dagegen
[_] Enthaltung
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[Antrag 12] Gesetz zur Unterlassung des unlauteren Wettbewerbs - von Sir Fritz Grimpen - 28.08.2009, 20:53

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