Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen
#3
Ja. Könnte man aber umformulieren.

Gesetz zum Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen

§ 1) Verstorbene Witwe ist, wer Witwe vor ihrem Tod wurde oder schon immer war.

§ 1.1) Verstorbene Witwe ist man auch, wenn man untot, also Zombie oder ähnliches ist.

§ 2) Öffentlicher Personennahverkehr ist der von öffentlichen Personenbeförderungsunternehmen in öffentlicher Trägerschaft unterhaltene Transportverkehr.

§ 3) Jeder Fahrschein für eine Dienstleistung im ÖPNV muss für verstorbene Witwen mit 5 % Ermäßigung verbunden sein.

§ 3.1) Eine Ausnahme stellt die verstorbene Witwe mit verstorbenen Eltern dar. Diese hat kein Recht auf einen Preisnachlass bzw. eine Ermäßigung.

§ 4) Dieses Gesetz tritt durch die Verkündung durch den Volkstribun inkraft.
Reichskanzler von Devon a. D.
Vizekonsorzirat für Wirtschaft a. D.
Konsorzirat für Wirtschaft und Finanzen a. D.
Reichskanzler der Konföderation Dreikönigsland a. D.
Kanzler der Republik Dreikönigsland a. D.
Senator im Dreikönigsland a. D.
Bundesminister für Verteidigung a. D.
Bundesminister für Inneres, Sport und Presse a. D.
Bundesminister für Justiz a. D.
Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.

Es war einmal - Jetzt ist es nicht mehr.
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RE: Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen - von Sir Fritz Grimpen - 25.05.2009, 18:44

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