Wirtschaftskontrollverordnung
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Wirtschaftskontrollverordnung Aquatropolis, den 25.5.2009
[/HR]
1) Jede Person hat alle 3 Monate Ihre Kontostände aller für die Person zugänglichen Konten an das Konsorzirat für Wirtschaft und Finanzen zu übermitteln.

1.2) Die in Punkt 1 genannten Kontostände müssen mit folgenden Daten übermittelt werden:
[list=][*]Bank (Nur bei Privatbanken und devonesischer Staatsbank)
[*]Kontonummer
[*]Kontotyp
[*]Regelmäßiges Einkommen (Falls vorhanden)[/list]

2) Die in Punkt 1 genannten Daten werden zur Berechnung der theoretischen Steuereinnahmen und zur Regulierung von Richtwerten, Zinssätzen und Steuern verwendet.

3) Die erste Erhebung gemäß Punkt 1 muss bis zum 15. Juni 2009 vollzogen sein.

4) Diese Verordnung tritt sofortig (25. Mai 2009) inkraft.
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Wirtschaftskontrollverordnung - von Sir Fritz Grimpen - 25.05.2009, 14:34

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