Zur Formalisierung ihrer Beziehungen und im Bestreben ihre besondere Verbundenheit zu bekräftigen, schließen das Seereich Aquatropolis und das vereinigte Kaiserreich Devon-Cumberland hiermit den folgenden Vertrag
Artikel 1: Status als Folgevertrag
Dieser Vertrag ersetzt den Befriedigungsvertrag des Dreikönigslandes welcher mit Inkrafttreten dieses Vertrages vollständig unwirksam wird.
Artikel 2: formale Beziehungen beider Länder
1) Das Seereich Aquatropolis erkennt in vollem Umfang das Recht des Kaiserreichs Devon an als autonomer Staat sein politisches Schicksal selbst zu bestimmen.
2) Das Kaiserreich Devon erkennt die historische Rolle des Seereichs bei der Befriedung des Dreikönigslandes und der damit verbundenen Grundsteinlegung der späteren Reichseinigung sowie den sich aus diesem Zusammenhang ergebenden Status des Seereichs als Schutzmacht Devons an.
3) Der Schutzmachstatus des Seereichs Aquatropolis gegenüber dem Kaiserreich Devon begründet eine Sonderstellung der Aussenbeziehungen zwischen beiden Ländern in welcher die völkerrechtliche Selbstständigkeit des Kaiserreichs Devon zu Gunsten des Seereichs Aquatropolis eingeschränkt wird. Art und Umfang dieser Einschränkungen sind im weiteren Vertragstext mit aufgeführt.
Artikel 3: aussenpolitische Vertretung des Kaiserreichs Devon
1) Das Kaiserreich Devon wird vor der UVNO (*so*und der OIK*so*) durch einen Delegierten des Seereichs Aquatropolis mit vertreten.
2) Die Vertretung des Kaiserreichs Devon durch Delegierte des Seereichs kann nach Bedarf für andere internationale Organisationen übernommen werden. Jede derartige Ausweitung des genannten Vertretungsanspruchs bedarf der Zustimmung des devonesischen Staatsoberhauptes.
3) Das Seereich Aquatropolis ist verpflichtet in allen Organisationen in denen seine Delegierten auch im Namen des Kaiserreichs Devon auftreten, die devonesischen Interessen genauso gewissenhaft zu vertreten wie die eigenen.
4) In Ländern in denen das Kaiserreich Devon keine eigene diplomatische Vertretung unterhält, dienen Botschaften des Seereichs Aquatropolis auch als Anlaufstellen für devonesische Staatsbürger, die Beistand benötigen.
Artikel 4: strategische Partnerschaft
1) Das Seereich Aquatropolis und das Kaiserreich Devon stimmen sich in Fragen der Aussen- und Verteidigungspolitik aufeinander ab. Die Richtlinienkompetenz fällt dabei dem Seereich Aquatropolis zu.
2) Das Seereich Aquatropolis und das Kaiserreich Devon tauschen untereinander Geheimdienstinformationen aus sofern diese für den jeweils anderen eine erkennbare Relevanz haben.
3) Beim Warenverkehr zwischen dem Seereich Aquatropolis und dem Kaiserreich Devon werden keine Zölle erhoben.
4) Das Seereich Aquatropolis und das Kaiserreich Devon streben eine gegenseitige Unterstützung in der Forschung an. Schul- und Hochschulabschlüsse beider Länder werden in vollem Umfang im jeweils anderen anerkannt.
5) Beim Reiseverkehr zwischen dem Seereich Aquatropolis und dem Kaiserreich Devon werden keine Visa benötigt.
Artikel 5: Aussenpolitik des Kaiserreichs Devon
1) Das Kaiserreich Devon hat das Recht in Abstimmung mit dem Seereich Aquatropolis eigene Aussenpolitik zu betreiben und in diesem Zusammenhang Kontakte zu anderen Ländern zu pflegen.
2) Das Kaiserreich Devon verpflichtet sich, Handelsabkommen und vergleichbare Vereinbarungen mit anderen Staaten nur nach Rücksprache mit dem Seereich Aquatropolis und Bündnisse sowie Nichtangriffs- oder Verteidigungspakte nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung abzuschließen.
3) Insbesondere wird das Kaiserreich Devon keine Schutzmachtvereinbarungen mit anderen Ländern schließen, solange das Seereich Aquatropolis diese Funktion für das Kaiserreich Devon ausübt.
4) Das Kaiserreich Devon verpflichtet sich keine eigenen Angriffskriege ohne Rücksprache mit dem Seereich Aquatropolis und dessen Zustimmung zu führen.
Artikel 6: Militärallianz
1) Das Kaiserreich Devon unterhält zur Verteidigung seines Territoriums und zur Wahrung seiner Interessen eigene Streitkräfte, welche dem devonesischen Oberkommando unterstellt sind
2) Das Seereich Aquatropolis hat das Recht devonesische Militärstützpunkte (Häfen und Flugplätze) zur Versorgung seiner Einheiten zu nutzen und erhält ferner Durchfahrts- und Überflugrechte in devonesischem See- und Luftraum (ausgenommen davon ist Luftraum über ausgewiesenen militärischen Sperrgebieten)
3) Das Kaiserreich Devon ist nicht verpflichtet Angriffskriege des Seereichs Aquatropolis durch die Entsendung eigener Truppen zu unterstützen.
4) Im Verteidigungsfall gewähren sich die beiden Signaturmächte gegenseitig militärische Unterstützung. Dies schließt die gemeinsame Nutzung von Aufklärungsmitteln, strategischer Abwehr und strategischer Zweitschlagskapazitäten mit ein.
5) Bei Eintreten eines Katastrophenfalls gewähren sich die Signaturmächte gegenseitig Unterstützung sofern dies von der jeweils betroffenen Seite gewünscht wird.
6) Die OFL der Aquamarine hat das Recht einen Verbindungsoffizier ins Oberkommando der kaiserlichen Streitkräfte Devons zu entsenden. Diesem steht eine Teilnahme an sämtlichen Stabsbesprechungen zu.
7) Bei Personalentscheidungen welche die Generalität/Admiralität der kaiserlichen Streitkräfte betreffen hat die Stimme des Verbindungsoffiziers der OFL das selbe Gewicht wie die eines Mitglieds der Oberkommandos der kaiserlichen Streitkräfte.
8) Um die Fähigkeiten zur militärischen Zusammenarbeit zu steigern, fördern die kaiserlichen Streitkräfte und die Aquamarine die zeitlich begrenzte Entsendung von Offizieren und Offiziersanwärtern in Schulungseinrichtungen und Einheiten des jeweils anderen.
Für das vereinigte Kaiserreich Devon-Cumberland:
seine kaiserliche Majestät,
Tywin I., Kaiser von Devon, King of Cumberland, König von Ramberg, Großherzog von Devon
Für das Seereich Aquatropolis: