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22.10.2009, 19:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.10.2009, 19:32 von Sir Fritz Grimpen.)
Zitat:Gesetz zur Ehrung des Kanzlers, des Präsidenten und der Senatoren (Kurz: Senatoren- und Regierungsehrungsgesetz, SenRegEhrG) [/HR]
§ 1 Ehrung des Kanzlers
(1) Dem Kanzler wird für jede Amtszeit eine Ehrendoktorwürde durch den Senatspräsidenten verliehen.
§ 2 Ehrung des Präsidenten
(1) Dem Präsidenten wird für jede Amtszeit eine Ehrendoktorwürde verliehen.
(2) Für die erste Amtszeit wird ihm ebenfalls das Verdienstkreuz für außerordentliche Verdienste verliehen.
(3) Die Verleihung wird durch den Kanzler durchgeführt.
§ 3 Ehrung der Senatoren
(1) Jeder Senator erhält für den Abschluss seiner ersten Amtszeit die Ehrendoktorwürde.
(2) Wenn ein Senator seine dritte Amtszeit antritt, so ist an ihm eine weitere Ehrendoktorwürde und das Verdienstkreuz für die Wahrnehmung von Volksinteressen zu verleihen.
(3) Die Verleihungen sind durch den Senatspräsidenten durchzuführen.
Reichskanzler von Devon a. D.
Vizekonsorzirat für Wirtschaft a. D.
Konsorzirat für Wirtschaft und Finanzen a. D.
Reichskanzler der Konföderation Dreikönigsland a. D.
Kanzler der Republik Dreikönigsland a. D.
Senator im Dreikönigsland a. D.
Bundesminister für Verteidigung a. D.
Bundesminister für Inneres, Sport und Presse a. D.
Bundesminister für Justiz a. D.
Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.
Es war einmal - Jetzt ist es nicht mehr.
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27.10.2009, 16:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.10.2009, 14:52 von James Bont.)
Zitat:Gesetz über die Gesetzgebung des Bundes (Kurz: Bundesgesetzgebungsgesetz, BGGebG) [/HR]
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt auf dem Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland uneingeschränkt. Es kann durch andere Staaten mit analogem Entsprechen mit einigen Einschränkungen übernommen werden, ohne, dass die Republik Dreikönigsland oder ein Organ dieser darüber informiert werden muss, noch darüber abstimmen darf.
§ 2 Regelungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Verfahren über die Gesetzgebung von Bundesgesetzen durch Kongress, Senat, Präsidenten, Bundesregierung, Senatsausschüssen und Bundesminister für Justiz.
§ 3 Gesetzesinitiative
Die Gesetzesinitiative obliegt dem Kongress, dem Senat und der Bundesregierung bestehend aus Kanzler und Bundesministern.
§ 4 Beratungen
(1) In der ersten Beratung wird durch den versammelten Senat über die Grundzüge des Gesetzes debattiert. Das Gesetz wird an die zuständigen Fachausschüsse weitergegeben.
(1a) Sollten mehrere Fachausschüsse zuständig sein, so wird das Gesetz an alle zuständigen Fachausschüsse weitergegeben und ein federführender Fachausschuss, welcher die Arbeit der zuständigen Fachausschüsse koordiniert, wird vom Senatspräsidenten bestimmt.
(2) In der zweiten Beratung berichten die zuständigen Fachausschüsse über ihre Arbeit. Es können erneut Änderungsvorschläge eingebracht werden.
(3) In der dritten Beratung wird über abschließende Änderungen abgestimmt und das Gesetz wird zur Abstimmung gebracht.
(3a) Änderungen sind in der dritten Beratung nur zulässig, wenn der betroffene Abschnitt in der zweiten Beratung geändert wurde.
§ 5 Abstimmung über das Gesetz
Der Senat stimmt über das Gesetz mit einfacher Mehrheit ab.
§ 6 Gegenzeichnung durch den Präsidenten
(1) Zur Geltendmachung eines Gesetzes bedarf es der Unterschrift des Präsidenten.
(2) Der Präsident ist zur Unterschrift verpflichtet, außer:
1. beim Gesetzgebungsverfahren gab es grobe Verfahrensfehler;
2. das Gesetz verstößt gegen das Grundgesetz;
3. das Gesetz ist nicht innerhalb einer Legislaturperiode des Senates zustande gekommen.
(3) Nach der Gegenzeichnung wird das Gesetz durch den Bundesminister für Justiz ausgefertigt und im Gesetzblatt veröffentlicht.
§ 7 Abstimmung des Kongresses
(1) Nach Abstimmung durch den Senat über ein Gesetz bedarf es der einfachen Mehrheit des Kongresses über ein Gesetz, damit es zustande kommen kann.
(1a) Der Kongress kann durch die absolute Mehrheit des Senates überstimmt werden.
(2) Sollte ein Gesetz durch den Senat nur mit der relativer Mehrheit angenommen worden sein und der Kongress stimmt mit absoluter Mehrheit dafür, so kommt das Gesetz ohne Einschränkungen zustande.
§ 8 Stimmen
(1) Jeder Senator hat eine Stimme.
(2) Sollte ein Senator aus dem Senat ausscheiden, so wird seine Stimme aufgelöst.
Dr. iur. James Bont
Kanzler a. D.
Kommissarischer Präsident a. D.
Bundesminister für Verteidigung und Militär a. D.
Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.
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11.11.2009, 17:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2009, 16:56 von James Bont.)
Zitat:Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit (Kurz: Gerichtsverfassungsgesetz, GVG) [/HR]
Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit
Die ordentliche Gerichtsbarkeit sind Gerichte, denen Strafsachen und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zugewiesen sind.
§ 2 Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Die Amtsgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und das Bundesgericht sind Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
§ 3 Hierarchischer Aufbau
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hierarchisch aufgebaut.
Abschnitt 2 - Amtsgerichte
§ 4 Einrichtung eines Amtsgerichts
Amtsgerichte werden in einem Landgerichtsbezirk durch ein Landgericht eingerichtet.
§ 5 Das Amtsgericht als Eingangsinstanz
Das Amtsgericht ist für
1. Strafsachen zuständig, wenn für diese keine Haftstrafe vorgesehen ist, die höher als eine Woche ist, oder
2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Streitsumme nicht höher als Zehntausend Dreikönigsmark ist, zuständig.
§ 6 Berufung und Revision
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann Berufung vor der Zivilkammer oder im Falle von Handelsstreitigkeiten vor der Kammer für Handelssachen des übergeordneten Landesgerichtes eingelegt werden.
(2) In Strafsachen kann Berufung vor der kleinen Strafkammer des übergeordneten Landesgerichtes oder Revision vor dem Strafsenat des übergeordneten Oberlandesgerichtes eingelegt werden.
§ 7 Spruchkörper im Strafprozess
Für Strafsachen sind drei Spruchkörper vorgesehen, welche aus
1. einem Strafrichter bestehen,
2. einem Strafrichter und zwei Schöffen bestehen oder
3. zwei Strafrichtern und zwei Schöffen bestehen.
§ 8 Spruchkörper in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist der Zivilrichter als Spruchkörper vorgesehen.
Abschnitt 3 - Landgerichte
§ 9 Errichtung eines Landgerichtes
Die Errichtung eines Landgerichtes steht einem Oberlandesgerichtes zu.
§ 10 Stellung des Landgerichtes
Das Landgericht ist höher als das Amtsgericht und niedriger als das Oberlandesgericht gestellt.
§ 11 Präsident eines Landgerichtes
Der Präsident eines Landgerichtes wird vom Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts auf fünf Jahre ernannt.
§ 12 Revision und Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten am Landgericht
(1) Eine Revision ist im Falle von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor dem Zivilsenat des Bundesgerichts einzulegen.
(2) Eine Berufung ist im Falle von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts einzulegen.
§ 13 Revision in Strafsachen am Landgericht
(1) Eine Revision von der kleinen Strafkammer aus muss beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden.
(2) Eine Revision von der großen Strafkammer oder vom Schwurgericht aus muss beim Bundesgericht eingelegt werden.
§ 14 Zusammensetzung der kleinen Strafkammer
Die kleine Strafkammer besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen.
§ 15 Zusammensetzung der großen Strafkammer
(1) Die große Strafkammer besteht aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.
(2) Die große Strafkammer kann auch mit nur zwei Berufsrichtern besetzt sein.
§ 16 Zusammensetzung des Schwurgerichtes
Das Schwurgericht besteht aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.
§ 17 Zusammensetzung der Kammer für Handelssachen
Die Kammer für Handelssachen ist mit einem Berufsrichter und zwei Handelsrichtern besetzt.
§ 18 Zusammensetzung der Zivilkammer
Die Zivilkammer ist mit drei Berufsrichtern besetzt.
§ 19 Das Landgericht als Eingangsinstanz
(1) Das Landgericht ist die Eingangsinstanz, wenn
1. in einer Strafsache eine Mindesthaftstrafe von einer Woche vorgesehen ist oder
1. in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit eine Streitsumme höher als Zehntausend Dreikönigsmark ist.
(2) Für Strafsachen ist die große Strafkammer oder im Falle eines Mordes als Tatbestand das Schwurgericht zuständig.
(3) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist die Zivilkammer oder im Falle von Handelsstreitigkeiten die Kammer für Handelssachen zuständig.
Abschnitt 4 - Oberlandesgerichte
§ 20 Einrichtung eines Oberlandesgerichtes
Ein Oberlandesgericht wird von der Regierung eines Landes eingerichtet.
§ 21 Stellung des Oberlandesgerichtes
Das Oberlandesgericht ist höher als das Landgericht und niedriger als das Bundesgericht.
§ 22 Berufung und Revision
Eine Berufung und Revision vom Oberlandesgericht aus ist nicht zulässig.
§ 23 Anzahl der Senate
Die zuständige Landesregierung setzt die Anzahl der Senate für ein Oberlandesgericht.
§ 24 Zivilsenate
Zivilsenate bestehen aus drei Berufsrichtern und urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
§ 25 Strafsenate
Strafsenate bestehen aus drei Berufsrichtern und urteilen in Strafsachen.
Abschnitt 5 - Bundesgericht
§ 26 Einrichtung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wird vom Bundesministerium für Justiz eingerichtet.
§ 27 Stellung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht ist das höchste Gericht.
§ 28 Anzahl der Senate
Der Senat bestimmt alle vier Wochen die Anzahl der Senate in einer namentlichen Abstimmung.
§ 29 Zivilsenate
Zivilsenate bestehen aus fünf Berufsrichtern und urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
§ 30 Strafsenate
Strafsenate bestehen aus fünf Berufsrichtern und urteilen in Strafsachen.
§ 31 Zusammensetzung der Senate
Die Senate werden zur Hälfte vom Kanzler und zur Hälfte vom Bundesminister für Justiz zusammengesetzt.
Dr. iur. James Bont
Kanzler a. D.
Kommissarischer Präsident a. D.
Bundesminister für Verteidigung und Militär a. D.
Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.
TOT!
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16.11.2009, 18:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.11.2009, 11:37 von James Bont.)
Zitat:Erstes novelliertes Grundgesetz (NovGG I) [/HR]
Abschnitt 1 - Grundrechte
Artikel 1 - Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar; sie zu wahren, zu achten und zu schützen ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2 - Fernmeldegeheimnis
(1) Das Fernmeldegeheimnis und das Brief- und Postgeheimnis sind unantastbar.
(2) Fernmeldung ist die Kommunikation zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern, welche über elektronische Netzwerke abgewickelt und kontrolliert wird.
Artikel 3 - Pressefreiheit
(1) Jede juristische Person des Privatrechts, die nicht oder zu minderem Anteil staatlich ist, und jede natürliche Person kann sich frei äußern und sich durch allgemein verfügbare und zugängige Quellen informieren und unterrichten.
(2) Eine Zensur durch Gesetze und Bundesregierungsverordnungen ist nicht legitim und darf nicht durch Betroffene durchgesetzt und verwendet werden.
Artikel 4 - Religionsfreiheit
(1) Die Ausübung einer Religion wird durch die staatliche Gewalt allen Menschen gestattet.
(2) Absatz Zwei findet seine Grenzen in Religionen, die die Grundordnung und die Gesetze des Bundes wahren und beachten.
Artikel 5 - Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, eine Schule für ihre Kinder zu bestimmen.
(3) Privatschulen werden vom Bunde ausdrücklich anerkannt.
Artikel 6 - Gleichheit
(1) Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind Gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung durch Gesetze und Verordnungen.
Artikel 7 - Leben u. Persönlichkeit
(1) Jeder Mensch hat das Recht, seine Persönlichkeit frei zu entfalten, solange er nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Bundesgesetzes eingegriffen werden.
Artikel 8 - Versammlungsfreiheit
(1) Alle Dreikönigsländer haben das Recht, sich friedlich und unangekündigt auf öffentlichen Plätzen ohne Waffen zu versammeln.
(2) Das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln, kann per Bundesgesetz eingeschränkt werden.
Artikel 9 - Petitionen
Alle Dreikönigsländer haben das Recht, sich mithilfe einer Petition an den Senat, den Kongress oder die Bundesregierung zu wenden.
Artikel 10 - Vereine und Gesellschaften
Alle Dreikönigsländer haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen. Näheres wird per Bundesgesetz geregelt.
Abschnitt 2 - Der Bund und die Länder
Artikel 11 - Bundesflagge
Die Bundesflagge besteht aus drei horizontal angeordneten Streifen und ist blau. In der Mitte ist die Flagge mit einem helleren Blau gekennzeichnet.
Artikel 12 - Bundeshauptstadt
Die Hauptstadt der Republik Dreikönigsland ist Ramberg in Devon.
Artikel 13 - Grundsätzlicher Aufbau
(1) Die Republik Dreikönigsland ist ein demokratischer Rechtsstaat.
(2) Alle Gewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Artikel 14 - Stellung des Bundesrecht
(1) Bundesrecht bricht Landesrecht.
(2) Landesrecht, welches verhindert, dass das Bundesrecht das Landesrecht bricht, darf und soll straffrei gebrochen werden.
Artikel 15 - Neugliederung der Länder
(1) Die Länder der Republik Dreikönigsland können im Interesse des Kongresses, des allgemeindreikönigsländischen Volkes und eines Landes neu gegliedert werden, wenn die Neugliederung notwendig ist, um die Wahrnehmung der Pflichten und Rechte der Länder zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit von großen Volksgruppen zu ermöglichen.
(2) Zur Neugliederung der Länder muss ein Volksentscheid in allen betroffenen Ländern eingereicht werden, welchem mindestens zwei Drittel der Entscheidenden zustimmen müssen. Des weiteren muss der Kongress mit den Stimmen der relativen Mehrheit zustimmen.
Artikel 16 - Regierungsformen der Länder
Ein Land darf
1. eine parlamentarische Monarchie,
2. eine parlamentarische Demokratie oder
3. eine parlamentarische Pornokratie, wenn das Land weniger als fünfzig Einwohner hat,
sein.
Artikel 17 - Verfassungen der Länder
(1) Jedes Land muss eine durch das Volk angenommene Verfassung haben.
(2) Es sind die Stimmen der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Bürger eines Landes notwendig, um in einer Volksabstimmung eine Verfassung anzunehmen.
Artikel 18 - Abwendung eines Landes vom Bunde
(1) Ein Land darf sich vom Bunde abwenden, wenn
1. mehr als zwei Drittel der Bürger des Landes in einer Volksabstimmung dafür sind oder
2. zwei Drittel des Kongresses, der Präsident und vier Fünftel der Bundesregierung dafür sind.
(2) Wenn die Bundesregierung aus weniger als fünf Mitgliedern besteht, dann genügen im Sinne von Absatz Eins die Hälfte der Stimmen der abstimmenden Mitglieder der Bundesregierung.
(3) Der Senat ist berechtigt, eine Besatzungszeit in einer Länge von höchstens zwei Monaten anzuordnen, wenn gemäß Absatz Eins zwei Drittel der Bürger eines Landes in einer Volksabstimmung für die Abspaltung ihres Landes vom Bunde sind und der Senat mit zwei Dritteln der Stimmen der Teilnehmenden Senatoren dafür stimmt.
(4) Die Besatzung gemäß Absatz Drei ist durch ein Komitee zu überwachen, welches aus dem Bundesminister für Verteidigung und Militär, dem Kanzler, dem Oberbefehlshaber des Militärs, dem Präsidenten und dem Kontrollrat des Militärs besteht, jedoch nicht fünfzig Mitglieder überschreiten darf.
Artikel 19 - Zuwanderung eines Landes zum Bunde
(1) Ein Land kann mit zwei Dritteln Zustimmung seines Volkes und den Stimmen der absoluten Mehrheit des Senates in den Gültigkeitsbereich dieses Grundgesetzes treten.
(2) Absatz Eins gilt nur für Länder, die an die Republik Dreikönigsland angrenzen.
Artikel 20 - Beziehungen zu auswärtigen Staaten
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Artikel 21 - Bundeszwang
(1) Wenn ein Land seine Bundespflichten, welche per Bundesgesetz und Grundgesetz gegeben sind, nicht erfüllt, so kann dieses mit Zustimmung des Bundesrates durch die Bundesregierung in den Bundeszwang überführt werden.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwangs sind alle Länder und Behörden verpflichtet, Anweisungen von der Bundesregierung durchzuführen.
Abschnitt 3 - Senat
Artikel 22 - Wahl
(1) Die Senatoren werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Anweisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 23 - Zusammentritt und Wahlperiode
(1) Der Senat wird auf zwei Monate gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sieben Wochen, spätestens acht Wochen nach Beginn der Wahlperiode statt.
(2) Der Senat tritt spätestens am siebten Tag nach der Neuwahl zusammen.
(3) Der Senat bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Senates kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Senatoren, der Präsident oder der Kanzler es verlangen.
Artikel 24 - Präsident
(1) Der Senat wählt seinen Präsident und dessen Geschäftsführer.
(2) Wenn alle Stellvertreter verhindert sind oder der Senat keine gewählt hat, dann übernimmt der Kanzler die Aufgaben als Stellvertreter.
(3) Der Präsident übt das Hausrecht im Senatsgebäude aus. Ohne seine Zustimmung darf keine Beschlagnahme stattfinden.
Artikel 25 - Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Senates sind öffentlich.
(2) Nur auf Wunsch von einem Zehntel der Abgeordneten und mit Zustimmung von zwei Dritteln der Bundesregierung darf eine Sitzung verschlossen stattfinden.
Artikel 26 - Vergütung
Die Senatoren haben das Recht, eine Vergütung zu erhalten, die die Ausübung des Mandats sichert und von anderen Sachen unabhängig macht.
Artikel 27 - Immunität
(1) Gegen Senatoren darf nicht ohne Genehmigung des Senates eine Untersuchung in Strafsachen geschehen.
(2) Die Immunität kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Senates durch den Präsidenten des Senates aufgehoben werden.
(3) Senatoren dürfen auch nicht ohne Haftbefehl und Genehmigung des Senates im Sinne von Absatz Zwei festgehalten werden.
Abschnitt 4 - Kongress
Artikel 28 - Funktion
Durch den Kongress wirken die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mit.
Artikel 29 - Zusammensetzung
(1) Der Kongress besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.
(2) Lummerland hat zwei Stimmen; Cumberland hat drei Stimmen und Devon hat vier Stimmen.
(3) Ein Land kann höchstens so viele Abgeordnete entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes müssen einheitlich und von den Abgeordneten abgegeben werden.
Artikel 30 - Präsident
(1) Der Kongress wählt seinen Präsidenten.
(2) Der Präsident des Kongresses beruft dessen Sitzungen ein.
(3) Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Sitzungen des Kongresses und dessen Ausschüssen teilzunehmen.
(4) Der Kongress verhandelt öffentlich und schließt Beschlüsse, für die nichts anderes vorgesehen ist, mit den Stimmen der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Die Öffentlichkeit kann auf Wunsch der Bundesregierung oder des Kongresses ausgeschlossen werden.
Abschnitt 5 - Der Präsident
Artikel 31 - Wahl
(1) Der Präsident der Republik Dreikönigsland wird vom Senate mit den Stimmen der absoluten Mehrheit gewählt.
(2) Präsident werden kann jeder, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und Dreikönigsländer ist.
(3) Das Amt des Präsidenten dauert vier Monate. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal möglich.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 32 - Unvereinbarkeit
Das Amt des Präsidenten ist mit dem Amt als Richter unvereinbar.
Artikel 33 - Amtseid
Der Präsident leistet bei der Amtsübernahme folgenden Eid: „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des dreikönigsländischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“
Artikel 34 - Vertretung
Die Befugnisse des Präsidenten werden im Falle seines Rücktritts oder seiner Verhinderung vom Präsidenten des Kongresses wahrgenommen.
Artikel 35 - Vertretung des Bundes
Der Präsident repräsentiert den Bunde völkerrechtlich, empfängt Staatsgäste und schließt mit Zustimmung der Bundesregierung Verträge mit ihnen im Namen des Bundes.
Artikel 36 - Sonstige Aufgaben
(1) Der Präsident ernennt und entlässt die Bundesbeamten, die Bundesrichter, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt das Begnadigungsrecht aus.
Artikel 37 - Anklage
Der Senat und der Kongress können den Präsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Die Anklage benötigt die Zustimmung von einem Drittel der Mitglieder des Senates oder einem Drittel der Stimmen des Kongresses.
Abschnitt 6 - Bundesregierung
Artikel 38 - Zusammensetzung
Die Bundesregierung besteht aus dem Kanzler und den Bundesministern.
Artikel 39 - Bundesminister
(1) Die Bundesminister werden vom Kanzler dem Präsidenten zur Ernennung vorgeschlagen.
(2) Der Kanzler und die Bundesminister leisten bei Amtsübernahme den in Artikel 33 vorgesehenen Amtseid.
Artikel 40 - Wahl des Kanzlers
(1) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senates auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Präsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Senat binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Kanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senates auf sich, so muss der Präsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Präsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Senat aufzulösen.
Artikel 41 - Misstrauensvotum
(1) Der Senat kann dem Kanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Präsidenten ersucht, den Kanzler zu entlassen. Der Präsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen 48 Stunden liegen.
Artikel 42 - Vertrauensfrage
(1) Findet ein Antrag des Kanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Senates, so kann der Präsident auf Vorschlag des Kanzlers binnen fünf Tagen den Senat auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Senat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Kanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Abschnitt 7 - Gesetzgebung des Bundes
Artikel 43 - Ländergesetzgebung
Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit der Bund nicht die Kompetenz zur Gesetzgebung hat.
Artikel 44 - Gesetzgebung des Bundes
(1) Der Bund hat die alleinige Gesetzgebung über:
1. Personen- und Güterverkehr;
2. Normungswesen und
3. Gesetzgebung.
(2) Gesetze im Sinne von Absatz 1 müssen vom Kongress bestätigt werden.
Artikel 45 - Gesetzesinitiative
(1) Die Gesetzesinitiative liegt beim Senat, bei der Bundesregierung und beim Kongress.
(2) Wenn der Senat von seiner Gesetzesinitiative Gebrauch macht, so muss der Antrag durch eine Fraktion oder einem Zehntel der Abgeordneten unterstützt werden.
Artikel 46 - Lesungen
(1) Der Senat verhandelt in allen Fällen öffentlich in Lesungen über ein Gesetz. Es können Aussprachen ohne vorherige Anmeldung durch einen Abgeordneten geäußert werden. Der Präsident des Senates und seine Stellvertreter sind verpflichtet, nach Aussprachen zu fragen.
(2) Die erste Lesung entscheidet über die Grundzüge des Gesetzes; die zweite Lesung ändert die Entwürfe von den beauftragten Ausschüssen; die dritte Lesung ändert Abschnitte, die in der zweiten Lesung geändert wurden.
(3) Jede Lesung wird mit einer Abstimmung über die weitere Gesetzgebung abgeschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren wird beendet, wenn die Abstimmung nicht durch die Mehrheit der Senatoren unterstützt wird.
Artikel 47 - Überweisung an Ausschüsse.
(1) Nach der ersten Lesung wird ein Gesetz auf Antrag an einen oder mehrere Ausschüsse weitergeleitet.
(2) Wenn mehr als ein Ausschuss zuständig ist, so werden mehrere Ausschüsse beauftragt und ein federführender Ausschuss bestimmt.
Artikel 48 - Entscheidende Abstimmung
(1) Nach der dritten Lesung stimmt der Senat über die Verabschiedung des Gesetzes ab.
(2) Auf Antrag von einem Zehntel der Abgeordneten wird namentlich abgestimmt.
Artikel 49 - Veto durch einen Kongress
Der Kongress kann ein Veto gegen ein Gesetz einlegen, wenn dieses nicht unter Artikel 44 dieses Grundgesetzes fällt und die Abstimmung vor nicht mehr als sieben Tagen stattfand.
Abschnitt 8 - Das Militär
Artikel 50 - Wehrpflicht
Für jeden Dreikönigsländer, welcher das achtzehnte, jedoch noch nicht das fünfzigste, Lebensjahr vollendet hat, besteht eine Wehrpflicht.
Artikel 51 - Oberbefehlshaber
(1) Der Oberbefehlshaber des Militärs ist der Bundesminister für Verteidigung und Militär.
(2) Wenn kein Bundesminister für Verteidigung und Militär ernannt worden ist, so werden dessen Aufgaben durch den Kanzler übernommen.
(3) Der Oberbefehlshaber hat die Befehlsmacht über das gesamte Militär inne, darf jedoch nicht gegen das Sittengesetz verstoßen.
Artikel 52 - Offiziere und Unteroffiziere
Der Oberbefehlshaber des Militärs bestimmt die Offiziere und Unteroffiziere, die vom Präsidenten ernannt werden müssen.
Artikel 53 - Bereitstellung von Waffen
Das Militär muss Zugang zu durchschnittlichen Waffen haben, welche im Verteidigungsfalle verwendet werden können.
Artikel 54 - Verbot eines Angriffskrieges
(1) Ein Angriffskrieg darf durch den Oberbefehlshaber nicht ausgerufen werden. Bei Verstößen bezahlt der Oberbefehlshaber mit seinem Amte.
(2) Mit Zustimmung des Senates und des Kongresses gilt Absatz 1 nicht.
(3) Das Verbot des Angriffskrieges findet seine Grenzen im Verteidigungsfall.
Abschnitt 9 - Verteidigungsfall
Artikel 55 - Eintritt des Verteidigungsfalls.
Der Verteidigungsfall tritt ein, wenn ein verbündeter Staat oder die Republik Dreikönigsland selbst angegriffen wird.
Artikel 56 - Übernahme des Oberbefehls
Der Oberbefehl über das Militär fällt im Verteidigungsfall an den Kanzler.
Abschnitt 10 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 57 - Sonderstellung von Aquatropolis
(1) Artikel 54 gilt nicht für einen Angriffskrieg gegen Aquatropolis.
(2) Artikel 19 Absatz 2 gilt nicht für Aquatropolis.
(3) Artikel 35 gilt nicht für Verträge mit Aquatropolis; diese werden vom Kanzler unterschrieben.
Artikel 58 - Eintritt in die Gültigkeit
(1) Das Grundgesetz vom 5. August 2009 verliert seine Gültigkeit und wird in „Altes Grundgesetz vom 5. August 2009“ umbenannt.
(2) Dieses Grundgesetz wird zum Zeitpunkt seiner Verkündung gültig.
(3) Gesetze, welche unter dem Grundgesetz vom 5. August 2009 behalten ihre Gültigkeit.
(4) Dieses Gesetz wird zum Eintritt in die Gültigkeit zu „Grundgesetz“ umbenannt.
(5) Absatz 3 gilt nicht für folgende Gesetze:
1. Gesetz über das Richteramt;
2. Gesetz über die Gesetzgebung des Bundes und
3. Bundesgesetz über die Wahl des Kanzlers.
Artikel 59 - Besondere Stellung von Lummerland
(1) Das Lummerland genießt als ein Land mit wenig Einwohnern eine besondere Stellung im Bundesrecht.
(2) Die Artikel 14, 16, 17, 20, 21 und 43 dieses Grundgesetzes sind nicht für Lummerland gültig. Lummerland kann sie jedoch anerkennen.
(3) Lummerland besitzt als einziges Land eine eigene Staatsbürgerschaft, die nicht durch Bundesgesetze aberkannt werden kann.
Artikel 60 - Besondere Stellung von Cumberland und Devon
Die Länder Cumberland und Devon stehen solange unter Bundeszwang, bis beide eine rechtsstaatliche Verfassung haben, die gemäß Artikel 17 dieses Grundgesetzes anerkannt ist.
Abschnitt 11 - Finanzen des Bundes
Artikel 61 - Verwaltung
Die Finanzen des Bundes werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Arbeit, Finanzen und Technologie verwaltet.
Artikel 62 - Bundesrechnungshof
(1) Der Bundesrechnungshof ist vom Bundesministerium für Wirtschaft, Arbeit, Finanzen und Technologie, vom Senat, vom Kongress, vom Präsidenten und von der Bundesregierung unabhängig und lässt durch eigene Gremien die Finanzen des Bundes prüfen.
(2) Er muss jeden Monat dem Senat und dem Kongress über die aktuellen Haushaltsverhältnisse berichten.
(3) Die Prüfer des Bundesrechnungshofes genießen richterliche Unabhängigkeit.
Artikel 63 - Haushaltsgesetze
(1) Der Senat beschließt für 2 Monate Haushaltsgesetze, die planmäßige Ein- und Ausnahmen regeln und definieren.
(2) Haushaltsgesetze bedürfen der Zustimmung des Kongresses und der Bundesregierung.
Artikel 64 - Außerplanmäßige Ausgaben
Ausgaben, welche nicht im gültigen Haushaltsgesetz vorgesehen sind, müssen zuvor beim Bundesminister für Wirtschaft, Arbeit, Finanzen und Technologie beantragt werden.
Artikel 65 - Kredite
(1) Der Bund kann Kredite aufnehmen.
(2) Kredite, welche in folgenden Rechnungsjahren Ausgaben erzeugen, bedürfen der Zustimmung eines Bundesgesetzes.
Dr. iur. James Bont
Kanzler a. D.
Kommissarischer Präsident a. D.
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Zitat:Gesetz zur Erhaltung des Status Quo mit Aquatropolis (Kurz: Status Quo Gesetz, StaQG) [/HR]
§ 1 Erhalt der aktuellen Situation
Die aktuelle Situation zwischen der Republik Dreikönigsland und dem Seereich Aquatropolis bleibt angespannt; eine Lösung ist in absehbarer Zeit nicht zu erreichen.
Dr. iur. James Bont
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