Sehr geehrter Vorsitzender,
die Verteidigung beantragt einen Freispruch. Das Gouvernementsgericht ist
a) illegitim und
b) nicht für Sachen dieser Art zuständig.
Ich zitiere einmal die Verfassung vom Gouvernement:
Zitat:Artikel 5 - Das Rechtswesen
(1) Eigentlich unterstehen alle Einwohner des Gouvernements der Gerichtsbarkeit des Friedensrichters.
(2) Einzig bei Verstößen gegen die Gesetze und Verodnungen des Gouvernements ist die Gouvernementsbehörde zuständig.
(3) Alles Strafmaßnahmen müssen im Einklang mit Art.1, Abs. 3 stehen.
Die Straftat, die mein Mandant durchgeführt hatte, ist nicht durch Gesetze abgedeckt, welche einzig und allein einen Geltungsbereich im Gouvernement wiederfinden. Des weiteren ist dieses Gouvernementsgericht illegitim, da, wie bereits eben erwähnt, eine Behörde, also ein Teil der Exekutive, die Aufgaben der Judikative übernimmt.
Weiterhin bitte ich Sie, sich an den Grundsatz Nullum crimen sine lege zu erinnern, welcher besagt, dass ein Verbrechen nur mit Gesetz existiert. Kann bei Hochverrat also von einem Verbrechen die Rede sein? Nein. Ebenso nicht bei Landesfriedensbruch, Einmischung in innere Angelegenheiten des Seereiches, Kriegstreiberei und Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation.
Ich sehe da einfach eine grobe Fahrlässigkeit des Gouverneurs, welcher entsprechendes Recht vor Anklage erlassen hätte müssen. Dies tat er jedoch nicht.
Damit möchte ich abschließend sagen, dass mein Mandant zwar Hochverrat, Landesfriedensbruch, Einmischung in innere Angelegenheiten des Seereiches, Kriegstreiberei und Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation durchgeführt hat und dies auch gestanden hat, jedoch nicht eine Straftat durchgeführt hat, da die in der Anklage genannten Tatbestände nicht durch Gesetz als Straftat bezeichnet werden.
Da keine Höchststrafe durch den Gesetzgeber definiert worden ist, so plädiert die Staatsanwaltschaft ebenfalls für Freispruch.
Ne ultra petita, ein Urteil darf nicht über die Anträge hinausgehen.