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Zitat:Gesetz zur Unterlassung des unlauteren Wettbewerbs
[/HR]
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt im Bundesgebiet des Dreikönigslandes.
§ 2 Regelungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Behandlung des unlauteren Wettbewerbs.
§ 3 Änderung des Strafgesetzes
Dem Strafgesetz wird ein einunddreißigster Paragraph angehängt, dessen Wortlaut der Folgende ist:
„Wer es unternimmt, durch eine juristische Person, welche zum Handel berechtigt ist, gegen wirtschaftliche und menschliche Sitten zum Wettbewerb verstößt, der wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 4 Wochen und höchstens 2 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens tausend Devonmark und höchstens hunderttausend Devonmark bestraft.“
Bitte Stimmen Sie ab. Wahlberechtigt sind der Graf von Düsterstein, Fritz Grimpen und Ceville.
Zitat:[_] Dafür
[_] Dagegen
[_] Enthaltung
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Zitat:[X] Dafür
[_] Dagegen
[_] Enthaltung
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Ich wäre dafür, doch scheint mir das Strafmaß an Gefängniszeit sehr hoch. vor allem, weil im Konkurrenzkampf sowas auch unbeabsichtgt mal passieren kann. Wie wäre es mit maximal 12 Tage Haft + Rückzahlung des entstandenen Schadens + Zahlung einer Strafe von 25% des entstandenen Schadens?
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Das wird als Dafür gewertet. Die Abstimmung ist beendet. Das Gesetz wird morgen im Gesetzblatt veröffentlicht.
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Hmm, wie leicht das doch ist...
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