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Verträge - Graf von Düsterstein - 21.04.2009 Patronatsvertrag
zwischen der Konföderation Devon und der Grafschaft Neudüsterstein sowie aller Trawahnsinigen Gebiete ![]() ![]() §1 Die Signatarmächte schließen einen unauflösbaren Freundschafts- und Schutzvertrag. §2 Die Signatarmächte erkennen sich gegenseitig als autonome Staaten an. §3 Akademische und Adelstitel werden beiderseitig uneingeschränkt anerkannt. §4 Die Konföderation Devon erklärt sich mit Einverständnis Neudüsterstein-Trawahnsien zum Schutzpatronat aller Neudüstersteinisch-Trawahnsinigen Gebiete. Im Gegenzug erhält die Konföderation halbjährliche Abgabenleistung. Diese umfassen 4 Hühne, eine Fuhrladung Runkelrüben und 2 Fässer Runkelrübenspirituosen. §5 Im Falle eines Angriffs einer ausländischen Macht auf Neudüsterstein oder deren angeschlossenen Gebiete, wird die Konföderation alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel anwenden, um die Gefahr von ihrem Schutzklienten abzuwenden. Diese Mittel umfassen auch dne einsatz militärischer Kräfte bis hin zu Massenvernichtungswaffen. §6 Im Falle von inneren neudüstersteinigen Umsturzversuchen gegen die Düstersteinfamilie oder deren von jenen bestimmten Nachfolger, wird der Schutzpatron Devon alles in seiner Macht stehende unternehmen, die Familie Düsterstein oder deren Nachfolger wieder an die Regierungsgewalt zu bringen. §7 Der Patronatsvertrag ist nur gegenüber der Hausmacht der Düstersteins oder von ihr benannten Nachfolger gültig. §8 Der Vertrag kann nur in beiderseitigem Einverständnis, nicht aber einseitig gelöst werden. Unterschrift für die Konföderation, Regierender Vizepräsident Driwinski von Düsterstein: ![]() Unterschrift für Neudüsterstein: Regierungsgraph Driwinski von Düsterstein: ![]() RE: Verträge - James Bont - 17.11.2009 Zitat: RE: Verträge - James Bont - 21.11.2009 Quelle Zitat:Befriedigungsvertrag des Dreikönigslandes RE: Verträge - James Bont - 22.11.2009 Autonomievertrag
zwischen der Republik Dreikönigsland, dem Seereich Aquatropolis und dem Alten Seereich Artikel 1 - Autonomie Alle Vertragspartner sehen sich gegenseitig als autonom an. Artikel 2 - Vertragspartner Vertragspartner sind die Republik Dreikönigsland, das Seereich Aquatropolis und das alte Seereich. Artikel 3 - Souveränität Die Republik Dreikönigsland wird von allen Vertragspartnern als souverän angesehen. Artikel 4 - Kündigung Dieser Vertrag kann nicht gekündigt oder aufgelöst werden. Artikel 5 - Nebenvereinbarungen 1. Mit dem Zustandekommen dieses Vertrages wird Jeanne Duchamp, die Regentin des Seereiches umgehend freigelassen. Man gewährt ihr freie Abreise aus dem Dreikönigsland. 2. Im Gegenzug wird Fritz Grimpen aus seiner Haft entlassen, darf aber aquatropolisischen Boden nie wieder betreten. 3. Es wird kein diplomatischer Kontakt zwischen den Vertragspartner bestehen. Neimals. Unterschrift für das Dreikönigsland ![]() (Dr. iur. James Bont) Unterschrift für das Seereich Aquatropolis ![]() (Konsorzirat für Wirtschaft, Gouverneur des alten Seereiches) RE: Verträge - Arthur IV. - 01.02.2010 Zitat: RE: Verträge - Tywin Lannister - 25.11.2012 Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Illyria und dem vereinigten Kaiserreich Devon-Cumberland
§ 1 - Diplomatische Anerkennung (1)Die Bundesrepublik Illyria und das Kaiserreich Devon bestätigen mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages ihre gegenseitige diplomatische Anerkennung. (2)Beide Staaten erkennen die bestehenden Grenzen des jeweils anderen an. § 2 - Botschaften (1)Die Unterzeichner erhalten das Recht zur Entsendung von Botschaftern in das Land des jeweils anderen. (2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß den hergebrachten völkerrechtlichen Grundsätzen sowie nationalem Recht. (3)Das Botschaftsgelände darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden. (4)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten. § 3 - Politik (1)Die Unterzeichner verpflichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des jeweils anderen einzumischen, sofern es nicht ausdrücklich erwünscht ist. (2) Konstruktive Kritik ist zulässig. (3) Beide Staaten bemühen sich um eine Lösung auftretender Streitfragen durch Ausschöpfung friedlicher Mittel. § 4 Handel (1) Beide Vertragsparteien streben eine Aufnahme und positive Entwicklung von Handelsbeziehungen miteinander an. § 5 - Ratifizierung und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterschrift der Vertreter beider Staaten in Kraft. (2) Er kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden. für die Bundesrepublik Illyria ![]() für das vereinigte Kaiserreich Devon-Cumberland ![]() RE: Verträge - Tywin Lannister - 05.12.2012
Einigungsvertrag zwischen dem vereinigten Kaiserreich Devon-Cumberland und dem Seereich Aquatropolis
Zur Formalisierung ihrer Beziehungen und im Bestreben ihre besondere Verbundenheit zu bekräftigen, schließen das Seereich Aquatropolis und das vereinigte Kaiserreich Devon-Cumberland hiermit den folgenden Vertrag Artikel 1: Status als Folgevertrag Dieser Vertrag ersetzt den Befriedigungsvertrag des Dreikönigslandes welcher mit Inkrafttreten dieses Vertrages vollständig unwirksam wird. Artikel 2: formale Beziehungen beider Länder 1) Das Seereich Aquatropolis erkennt in vollem Umfang das Recht des Kaiserreichs Devon an als autonomer Staat sein politisches Schicksal selbst zu bestimmen. 2) Das Kaiserreich Devon erkennt die historische Rolle des Seereichs bei der Befriedung des Dreikönigslandes und der damit verbundenen Grundsteinlegung der späteren Reichseinigung sowie den sich aus diesem Zusammenhang ergebenden Status des Seereichs als Schutzmacht Devons an. 3) Der Schutzmachstatus des Seereichs Aquatropolis gegenüber dem Kaiserreich Devon begründet eine Sonderstellung der Aussenbeziehungen zwischen beiden Ländern in welcher die völkerrechtliche Selbstständigkeit des Kaiserreichs Devon zu Gunsten des Seereichs Aquatropolis eingeschränkt wird. Art und Umfang dieser Einschränkungen sind im weiteren Vertragstext mit aufgeführt. Artikel 3: aussenpolitische Vertretung des Kaiserreichs Devon 1) Das Kaiserreich Devon wird vor der UVNO (*so*und der OIK*so*) durch einen Delegierten des Seereichs Aquatropolis mit vertreten. 2) Die Vertretung des Kaiserreichs Devon durch Delegierte des Seereichs kann nach Bedarf für andere internationale Organisationen übernommen werden. Jede derartige Ausweitung des genannten Vertretungsanspruchs bedarf der Zustimmung des devonesischen Staatsoberhauptes. 3) Das Seereich Aquatropolis ist verpflichtet in allen Organisationen in denen seine Delegierten auch im Namen des Kaiserreichs Devon auftreten, die devonesischen Interessen genauso gewissenhaft zu vertreten wie die eigenen. 4) In Ländern in denen das Kaiserreich Devon keine eigene diplomatische Vertretung unterhält, dienen Botschaften des Seereichs Aquatropolis auch als Anlaufstellen für devonesische Staatsbürger, die Beistand benötigen. Artikel 4: strategische Partnerschaft 1) Das Seereich Aquatropolis und das Kaiserreich Devon stimmen sich in Fragen der Aussen- und Verteidigungspolitik aufeinander ab. Die Richtlinienkompetenz fällt dabei dem Seereich Aquatropolis zu. 2) Das Seereich Aquatropolis und das Kaiserreich Devon tauschen untereinander Geheimdienstinformationen aus sofern diese für den jeweils anderen eine erkennbare Relevanz haben. 3) Beim Warenverkehr zwischen dem Seereich Aquatropolis und dem Kaiserreich Devon werden keine Zölle erhoben. 4) Das Seereich Aquatropolis und das Kaiserreich Devon streben eine gegenseitige Unterstützung in der Forschung an. Schul- und Hochschulabschlüsse beider Länder werden in vollem Umfang im jeweils anderen anerkannt. 5) Beim Reiseverkehr zwischen dem Seereich Aquatropolis und dem Kaiserreich Devon werden keine Visa benötigt. Artikel 5: Aussenpolitik des Kaiserreichs Devon 1) Das Kaiserreich Devon hat das Recht in Abstimmung mit dem Seereich Aquatropolis eigene Aussenpolitik zu betreiben und in diesem Zusammenhang Kontakte zu anderen Ländern zu pflegen. 2) Das Kaiserreich Devon verpflichtet sich, Handelsabkommen und vergleichbare Vereinbarungen mit anderen Staaten nur nach Rücksprache mit dem Seereich Aquatropolis und Bündnisse sowie Nichtangriffs- oder Verteidigungspakte nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung abzuschließen. 3) Insbesondere wird das Kaiserreich Devon keine Schutzmachtvereinbarungen mit anderen Ländern schließen, solange das Seereich Aquatropolis diese Funktion für das Kaiserreich Devon ausübt. 4) Das Kaiserreich Devon verpflichtet sich keine eigenen Angriffskriege ohne Rücksprache mit dem Seereich Aquatropolis und dessen Zustimmung zu führen. Artikel 6: Militärallianz 1) Das Kaiserreich Devon unterhält zur Verteidigung seines Territoriums und zur Wahrung seiner Interessen eigene Streitkräfte, welche dem devonesischen Oberkommando unterstellt sind 2) Das Seereich Aquatropolis hat das Recht devonesische Militärstützpunkte (Häfen und Flugplätze) zur Versorgung seiner Einheiten zu nutzen und erhält ferner Durchfahrts- und Überflugrechte in devonesischem See- und Luftraum (ausgenommen davon ist Luftraum über ausgewiesenen militärischen Sperrgebieten) 3) Das Kaiserreich Devon ist nicht verpflichtet Angriffskriege des Seereichs Aquatropolis durch die Entsendung eigener Truppen zu unterstützen. 4) Im Verteidigungsfall gewähren sich die beiden Signaturmächte gegenseitig militärische Unterstützung. Dies schließt die gemeinsame Nutzung von Aufklärungsmitteln, strategischer Abwehr und strategischer Zweitschlagskapazitäten mit ein. 5) Bei Eintreten eines Katastrophenfalls gewähren sich die Signaturmächte gegenseitig Unterstützung sofern dies von der jeweils betroffenen Seite gewünscht wird. 6) Die OFL der Aquamarine hat das Recht einen Verbindungsoffizier ins Oberkommando der kaiserlichen Streitkräfte Devons zu entsenden. Diesem steht eine Teilnahme an sämtlichen Stabsbesprechungen zu. 7) Bei Personalentscheidungen welche die Generalität/Admiralität der kaiserlichen Streitkräfte betreffen hat die Stimme des Verbindungsoffiziers der OFL das selbe Gewicht wie die eines Mitglieds der Oberkommandos der kaiserlichen Streitkräfte. 8) Um die Fähigkeiten zur militärischen Zusammenarbeit zu steigern, fördern die kaiserlichen Streitkräfte und die Aquamarine die zeitlich begrenzte Entsendung von Offizieren und Offiziersanwärtern in Schulungseinrichtungen und Einheiten des jeweils anderen. Für das vereinigte Kaiserreich Devon-Cumberland: ![]() seine kaiserliche Majestät, Tywin I., Kaiser von Devon, King of Cumberland, König von Ramberg, Großherzog von Devon Für das Seereich Aquatropolis: ![]() ![]() Jeanne Duchamp, Regentin des Seereiches |