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Verfassung des Gouvernements - Hank Scorpio - 27.07.2009 Verfassung des Gouvernements Artikel 1 - Das Gouvernement Absatz 1: Der offizielle Name des Gouvernements lautet "Altes Seereich". Absatz 2: Das Gouvernement umfasst das gesamte Gebiet des ursprünglichen Aquatropolis wie am 23.08.2006 bei der OIK beantragt. Absatz 3: Das Gouvernement ist Teil des Staates Aquatropolis und unterliegt demnach all dessen Gesetzten sowie der Verfassung des Seereiches. Absatz 4: Als teilautonomer Teil des Seereiches verfügt das Gouvernement über ein eigenes Budget. Artikel 2 - Der Gouverneur Absatz 1: Der Gouverneur wird von der Regentin bestimmt. Absatz 2: Er ist befugt eigene Gesetze und Verordnungen zu erlassen soweit diese nicht gegen bereits vorhandene Gestze des Seeireiches oder dessen Verfassung verstoßen. Absatz 3: Dem Gouverneur steht ein angemessenes Gehalt aus der Staatskasse zu. Artikel 3 - Verwaltung und Organisation Absatz 1: Die Verwaltung des Gouvernements erfolgt über eine Gouvernementsbehörde. Ihr steht der Gouverneur als oberster Verwalter vor. Absatz 2: Alle Aktivitäten im Gebiet des Gouvernements müssen zuvor von ihr genehmigt werden. Absatz 3: Wenn nötig kann das Gouvernement in einzerle Verwaltungsgebiete unterteilt werden, die Provinzen. Artikel 4 - Polizei und Militär Absatz 1: Dem Gouverneur kann ein Teil der Aquamarine unterstellt werden. Dies kann nur durch die Regentin oder den obersten Befehlshaber der Aquamarine erfolgen. Absatz 2: Das Gouvernement darf eine eigene Polizei unterhalten. In Notstandszeiten wird sie dem Polizeipräsidenten unterstellt. Absatz 3: Sowohl Polizei als auch Militär unterteht der Gouvernementsbehörde. Artikel 5 - Das Rechtswesen Absatz 1: Eigentlich unterstehen alle Einwohner des Gouvernements der Gerichtsbarkeit des Friedensrichters. Absatz 2: Einzig bei Verstößen gegen die Gesetze und Verodnungen des Gouvernements ist die Gouvernementsbehörde zuständig. Absatz 3: Alles Strafmaßnahmen müssen im Einklang mit Art.1, Abs. 3 stehen. Artikel 6 - Steuern Absatz 1: Die Gouvernementsbehörde ist befugt eigene Steuern zu erheben. Artikel 7 - Gültigkeit dieser Verfassung Absatz 1: Diese Verfassung gilt auf dem gesamten Gebiet des Gouvernements "Altes Seereich". Absatz 2: Diese Verfassung kann nur durch die Regentin und den Gouverneur für ungültig erklärt werden. Absatz 3: Diese Verfassung tritt durch die Unterschriften der Regentin und des Gouverneur in Kraft. Unterschriften:
[img]./galerie/images/pic1_1247137630.png[/img] (Der Gouverneur) [img]./galerie/images/pic8_1238356958.gif[/img] [img]./galerie/images/pic8_1238356627.gif[/img] (Die Regentin)
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