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Verfassungsabstimmung - Druckversion

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RE: Verfassungsabstimmung - Graf von Düsterstein - 30.09.2009

Präsident und Kanzler könntne durchaus die Minister gemeinsam festlegen, wie Sie empfehlen, als Vorschlagsrecht und Bestätigungsrecht. Nur dürfte der Kanzler ohne den Präsidenten keine Minister ernennen und der Präsident ohne Vorschlag des Kanzlers ebenfalls keine.


RE: Verfassungsabstimmung - Sir Fritz Grimpen - 30.09.2009

So in etwa?

Zitat:Erstes Grundgesetzänderungsgesetz
[/HR]
§ 1 Änderung von Artikel 26

Der Wortlaut des sechsundzwanzigsten Artikels des Grundgesetzes wird folgendermaßen angepasst: „1. Der Kanzler schlägt Bundesminister vor, die vom Präsidenten ernannt werden.
2. Der Präsident des Dreikönigslandes muss stets vom Kanzler zum Minister in den Sachen der Verteidigung und der Diplomatie vorgeschlagen werden.
3. Sollte der Präsident nicht gemäß Artikel Zwei vom Kanzler vorgeschlagen werden, so kann der Präsident sich selbst zum Minister für Sachen der Verteidigung und der Diplomatie ernennen und ein Misstrauensvotum gegen den Kanzler vor dem Senat einlegen.
4. Das Misstrauensvotum kann ebenfalls gegen Kanzler und Bundesminister eingelegt werden, es wird durch Bundesgesetz geregelt.
5. Der Kanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Senat den in Artikel Siebzehn vorgesehenen Eid.
6. Der fünfte Artikel gilt nicht, wenn ein Bundesminister durch ein anderes Amt bereits vereidigt ist.“



RE: Verfassungsabstimmung - Ceville - 30.09.2009

Handlung
Schnarch



RE: Verfassungsabstimmung - Sir Fritz Grimpen - 10.10.2009

Zitat:Erstes Grundgesetzänderungsgesetz
[/HR]
§ 1 Änderung von Artikel 26

Der Wortlaut des sechsundzwanzigsten Artikels des Grundgesetzes wird folgendermaßen angepasst: „1. Der Kanzler schlägt Bundesminister vor, die vom Präsidenten ernannt werden.
2. Der Präsident des Dreikönigslandes muss stets vom Kanzler zum Minister in den Sachen der Verteidigung und der Diplomatie vorgeschlagen werden.
3. Sollte der Präsident nicht gemäß Artikel Zwei vom Kanzler vorgeschlagen werden, so kann der Präsident sich selbst zum Minister für Sachen der Verteidigung und der Diplomatie ernennen und ein Misstrauensvotum gegen den Kanzler vor dem Senat einlegen.
4. Das Misstrauensvotum kann ebenfalls gegen Kanzler und Bundesminister eingelegt werden, es wird durch Bundesgesetz geregelt.
5. Der Kanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Senat den in Artikel Siebzehn vorgesehenen Eid.
6. Der fünfte Artikel gilt nicht, wenn ein Bundesminister durch ein anderes Amt bereits vereidigt ist.“


§ 2 Auflösung des Juristenrates

Der Juristenrat wird restlos aufgelöst und seine Kompetenzen übergehen an den Präsidenten.

§ 3 Auflösung des 1. Verfassungsrates

Der erste Verfassungsrat wird restlos aufgelöst. Seine Aufgaben und Kompetenzen werden durch den Senat übernommen.

§ 4 Auflösung des 2. Verfassungsrates

Der zweite Verfassungsrat wird restlos aufgelöst. Seine Aufgaben und Kompetenzen werden durch den Kongress übernommen.

§ 5 Neugliederung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz wird neu gegliedert, sodass weggefallene Abschnitte nicht mehr in der Nummerierung der Artikel und Abschnitte beachtet werden.

Wer ist dafür?


RE: Verfassungsabstimmung - Sir Fritz Grimpen - 11.10.2009

*hust*

Die Abstimmung ist eingeleitet. Wer ist dafür?


RE: Verfassungsabstimmung - Ceville - 11.10.2009

Handlung
Hebt die Hand



RE: Verfassungsabstimmung - Sir Fritz Grimpen - 13.10.2009

Das sieht schon sehr gut aus. Das Gesetz ist vollständig zustande gekommen.

Zum entsprechenden Zeitpunkt wird es inkraft treten.