Seereich Aquatropolis
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Übergangsverfassung
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DschanabathOptionen
Bürger des Seereiches

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    Beitrag: #1
    Übergangsverfassung
    09.06.2014, 11:36, Uhr
    (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.03.2016, 13:00 von Rau Le Creuset. Grund: Grammatik/Rechtschreibung)

    [Bild: i3717bqwnka.png]

    Übergangsverfassung


    Präambel
    Diese Übergangsverfassung der Republik Dschanabath regelt die Funktion des Staates während der Besatzung des Seereiches Aquatropolis.

    Allgemeine Grundsätze

    Artikel 1
    Der Staat Dschanabath ist eine Republik. Eine Staatsreligion existiert nicht, jedoch genießen bisherige Traditionen der ehemaligen Staatsreligion des Islams besonderen Schutz.

    Artikel 2
    Die Staatsflagge ist eine schwarz-weiß-grüne Flagge mit zwei gekreuzten Krummsäbeln.

    [Bild: i3716b01hva.jpg]

    Artikel 3
    In der Republik Dschanabath steht die Führungsbefugnis in den Angelegenheiten der Gemeinschaft dem gerechten, über die Erfordernisse der Zeit informierten, tapferen, zur Führung befähigten Rechtsgelehrten zu, der die Verantwortungen dieses Amtes übernimmt.

    Artikel 4
    In der Republik Dschanabath müssen die Angelegenheiten des Landes in Übereinstimmung mit dem durch Wahlen bestätigten Volkswillen geregelt werden - durch die Wahl der Mitglieder der Räte und dergleichen- bzw. durch Volksbefragung in den Fällen, die durch andere Grundsätze dieser Verfassung festgelegt sind. Der Präsident der Republik wird durch das Seereich Aquatropolis ernannt und kann jederzeit wieder abgesetzt werden.

    Artikel 5
    Die Räte der Provinz, des Kreises, der Stadt, der Stadtviertel, des Bezirks, des Dorfes und dergleichen zählen zu den Entscheidungs- und Verwaltungsorganen des Landes.

    Artikel 6
    In der Republik Dschanabath ist die Aufforderung zu guten Taten - Gutes gebieten und Schlechtes verwehren - eine Aufgabe aller und eine gegenseitige Verpflichtung sowie eine gegenseitige Aufgabe zwischen Staat und Volk. Die Bedingungen und Grenzen dieser Aufgabe und ihre Durchführung werden durch das Gesetz bestimmt.

    Artikel 7
    Kein Individuum, keine Gruppe, kein Organ ist berechtigt, im Namen der Freiheit die kulturelle, wirtschaftliche und Unabhängigkeit und die territoriale Integrität im geringsten zu verletzen.

    Artikel 8
    Die Familie stellt die grundlegende Einheit der Gesellschaft dar.

    Artikel 10
    Dschanabathische Bürger genießen unabhängig von ihrem Volksstamm und ihrer Zugehörigkeit gleiche Rechte. Niemand soll wegen seiner Hautfarbe, Sprache und ähnlicher Merkmale bevorzugt werden.

    Artikel 11
    Jedes Mitglied des Volkes, ungeachtet ob Frau oder Mann, genießt gleichermaßen den Schutz des Gesetzes und, alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.

    Artikel 12
    Die Würde, das Leben, das Eigentum, die Rechte, die Wohnung und der Beruf des einzelnen sind unantastbar; Ausnahmen regelt das Gesetz.

    Artikel 13
    Das Kontrollieren und Nichtzustellen von Briefen, das Aufzeichnen und Offenlegen von Telefongesprächen, das Veröffentlichen der telex- und telegrafischen Mitteilungen, die Zensur telegrafischer Mitteilungen, ihre Nichtweiterleitung und ihre Nichtzustellung sowie das Abhören und jede Art Nachforschungen sind verboten; Ausnahmen regelt das Gesetz.

    Artikel 14
    Parteien, Verbände, politische und berufliche Vereine und Vereine der anerkannten Religionen sind frei, vorausgesetzt, dass sie die Grundlagen der nationalen Einheit und die Grundlagen der Republik nicht verletzen. Niemand darf daran gehindert oder dazu gezwungen werden an diesen teilzunehmen.

    Artikel 15
    Das Veranstalten von Versammlungen und Demonstrationen, ohne das Tragen von Waffen ist frei.

    Artikel 16
    (1) Jeder hat das Recht den Beruf seiner Neigung zu wählen, sofern dieser nicht den Rechten anderer entgegen steht.
    (2) Der Staat ist in Anbetracht des Bedürfnisses der Gesellschaft nach vielfältigen Berufen verpflichtet, für alle Individuen Beschäftigungsmöglichkeit und Chancengleichheit in allen Berufen zu bereiten.

    Artikel 17
    (1) Alle haben das Recht auf soziale Sicherheit in Form von Versicherung und dergleichen hinsichtlich Ruhestand, Arbeitslosigkeit, Altenstand, Arbeitsunfähigkeit, Obdachlosigkeit, Reisepannen und Unfälle sowie auf gesundheitliche und medizinische Fürsorge.

    Artikel 18
    Der Staat ist verpflichtet, unentgeltliche Bildungs- und Erziehungsmittel für die ganze Nation bis zum Oberschulabschluss bereitzustellen und die Mittel zur Hochschulbildung, soweit es für die Selbstversorgung des Landes erforderlich ist, unentgeltlich zu fördern.

    Artikel 19
    Jede dschanabathische Familie und jeder Einzelne hat das Recht auf eigenen Wohnraum entsprechend den persönlichen Bedürfnissen. Der Staat ist verpflichtet, mit Priorität für die Bedürftigen, insbesondere für Landbewohner und Arbeiter, die Grundlage zur Umsetzung dieses Artikels zu schaffen.

    Artikel 20
    Niemand darf verhaftet werden, es sei denn aufgrund eines gesetzlichen Gebotes und nach Maßgabe entsprechender Verfahrensvorschriften. Bei einer Verhaftung muss dem Beschuldigten unverzüglich der Gegenstand der Beschuldigung unter Angabe des Grundes schriftlich zugestellt und erläutert werden. Die erste Untersuchungsakte muss innerhalb von 24 Stunden an die zuständigen gerichtlichen Instanzen übergeben und das Verfahren baldestmöglich eröffnet werden. Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird nach dem Gesetz bestraft.

    Artikel 21
    Der Zugang zur Rechtsprechung ist das unbestrittene Recht jedes Bürgers. Jeder kann sich zur Erlangung seines Rechtes an die zuständigen Gerichte wenden. Für alle Mitglieder des Volkes müssen Gerichte zur Verfügung stehen und niemand darf davon abgehalten werden, sich an das für ihn kraft Gesetzes zuständige Gericht zu wenden.

    Artikel 22
    Bei allen Gerichten haben die streitenden Parteien das Recht, für sich einen Anwalt zu wählen. Falls sie nicht imstande sind, sich einen Anwalt zu bestimmen, muss die Möglichkeit bereitet werden, einen Anwalt für sie zu bestellen.

    Artikel 23
    Das Fällen eines Strafurteils und seine Vollstreckung dürfen nur durch das zuständige Gericht und aufgrund des Gesetzes erfolgen.

    Artikel 24
    Die Grundannahme ist die Unschuld; niemand wird vor dem Gesetz als schuldig betrachtet, solange seine Schuld nicht vor dem zuständigen Gericht erwiesen ist.

    Artikel 25
    Jede Art von Folter, um Geständnisse oder Informationen zu erhalten, ist verboten. Das Zwingen einer Person zur Aussage, zum Geständnis oder zum Schwur ist nicht zulässig. Aussagen, Geständnisse und Schwüre solcher Art sind nichtig. Der Verstoß gegen diesen Artikel wird nach gesetzlichen Vorschriften bestraft.

    Artikel 26
    Jegliche Beleidigung oder Entwürdigung einer Person, die aufgrund des Gesetzes festgenommen und inhaftiert worden ist, eine Gefängnisstrafe verbüßt oder verbannt worden ist, ist verboten und strafbar.

    Artikel 27
    Niemand darf sein Recht zum Schaden anderer oder gegen das öffentliche Interesse ausüben.

    Artikel 28
    Die Staatsangehörigkeit zu Dschanabath ist das unbestrittene Recht jedes dschanabathischen Bürgers.

    Artikel 29
    Im Rahmen des Gesetzes können ausländische Staatsangehörige die dschanabathische Staatsangehörigkeit erhalten.

    Artikel 30
    Dschanabath betreibt eine nationale Wirtschaft. Sämtliche Großindustrien, Bergwerke, Banken, Rohstoffförderungen, Strom-Gas-Wasserförderung und Verbreitung unterliegen dem Staat. Die Landwirtschaft. Forstwirtschaft, Fischfang und Gewerbegebiete sind privatisiert.

    Artikel 31
    Die regierenden Gewalten in der Republik Dschanabath sind Legislative, Exekutive und Judikative.

    Artikel 32
    Die Legislative untersteht dem Ratskomitee. Das Ratskomitee wird auf Grund der Bestimmung des Obersten Rechtsgelehrten ausgewählt und kann auch von diesem nur aufgelöst werden. Das Ratskomitee beschließt und schlägt Gesetze vor die der Oberste Rechtsgelehrte auf ihre Übereinstimmung mit den Werten der Republik Dschanabath prüft.

    Artikel 33
    (1) Für den raschen Fortschritt der Aufbauprogramme im sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich, wie auch im Bereich der Entwicklung, Gesundheit, Bildung und Wohlfahrt ist die Mitarbeit der Bevölkerung notwendig. Daher werden unter Berücksichtigung der lokalen Erfordernisse die Verwaltungsangelegenheiten des Dorfes, des Bezirks, der Stadt, des Kreises und der Provinz unter der Aufsicht eines Rates mit der Bezeichnung Dorfrat, Bezirksrat, Stadtrat, Kreisrat und Provinzrat geführt, deren Mitglieder von den Bürgern der jeweiligen Verwaltungseinheit gewählt werden.
    (2) Die Qualifikation für das aktive und passive Wahlrecht, die Befugnisse und Pflichten der Räte, das Wahl- und Aufsichtsverfahren sowie das hierarchische Zusammenwirken der Räte mit Rücksicht auf die nationale Einheit, die territoriale Integrität, die republikanische Ordnung und die Unterordnung unter die Zentralregierung, werden durch Gesetz bestimmt.

    Artikel 34
    (1) Um einer Benachteiligung vorzubeugen und die Zusammenarbeit bei der Erstellung von Entwicklungs- und Wohlfahrtsprogrammen der Provinzen herbeizuführen sowie deren koordinierte Durchführung zu beaufsichtigen, wird ein Hoher Rat der Provinzen, bestehend aus Vertretern der Provinzräte, gebildet.
    (2) Das Konstituierungsverfahren und die Pflichten dieses Rates werden durch Gesetz bestimmt.

    Artikel 35
    Der Hohe Rat der Provinzen ist berechtigt, im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetzentwürfe zu erarbeiten, die unmittelbar oder über die Zentralregierung dem Ratskomitee vorgelegt werden.

    Artikel 36
    Die Gouverneure der Provinzen und der Städte sowie die Kreisverwalter und andere Amtsträger des Landes, die von der Zentralregierung bestimmt werden, sind verpflichtet, die Beschlüsse der Räte zu berücksichtigen, soweit sie im Bereich der Zuständigkeit dieser Räte liegen.

    Artikel 37
    (1) Zur Gewährleistung der Gerechtigkeit werden für die Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Programme und für die Koordinierung der Arbeiten in den industriellen und landwirtschaftlichen Produktionseinheiten Räte aus Vertretern der Arbeiter, der Bauern und übrigen Arbeitnehmer sowie der leitenden Angestellten gebildet. In den Unterrichts-, Verwaltungs-, Dienstleistungs- und ähnlichen Einheiten werden Räte, bestehend aus den Vertretern der Mitglieder dieser Einheiten, gebildet.
    (2) Das Konstituierungsverfahren, die Befugnisse und Pflichten dieser Räte bestimmt das Gesetz.

    Artikel 38
    Die Beschlüsse der Räte dürfen nicht im Widerspruch zu den Gesetzen des Landes stehen.

    Artikel 39
    (1) Die Auflösung der Räte ist nur statthaft, wenn ihnen eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten nachgewiesen werden kann. Die zuständige Instanz für die Erkennung der Pflichtverletzung und das Verfahren bei der Auflösung der Räte sowie die erneute Bildung der Räte bestimmt das Gesetz.
    (2) Erachtet der Rat die Auflösung für unbegründet, so ist er berechtigt, beim zuständigen Gericht gegen diesen Beschluss zu klagen. Das Gericht ist verpflichtet, diese Klage vorrangig zu behandeln.

    Artikel 40
    Der Oberste Rechtsgelehrte wird einmal frei vom Volk gewählt und regiert sein Leben lang.

    Artikel 41
    (1) Die Voraussetzungen und Eigenschaften für den Obersten Rechtsgelehrten sind:
    1. Die zur Erstellung von Rechtsgutachten in verschiedenen Bereichen des Rechts notwendige Gelehrtheit,
    2. Gerechtigkeit, die für die Führung erforderlich ist,
    3. eine vernünftige politische und gesellschaftliche Weitsicht, Besonnenheit, Tapferkeit, administrative Fertigkeiten und adäquate Führungsfähigkeiten.

    Artikel 42
    (1) Pflichten und Befugnisse des Obersten Rechtsgelehrten:
    1. Festlegen der allgemeinen politischen Richtlinien der Republik Dschanabath.
    2. Aufsicht der richtigen Durchführung der allgemeinen Politik der Regierung.
    3. Herausgabe von Erlassen für nationale Volksabstimmungen.
    4. Oberbefehl über die bewaffneten Streitkräfte.
    5. Erklärung von Krieg und Frieden und Mobilmachung der bewaffneten Streitkräfte.
    6. Ernennung, Entlassung und Annahme des Rücktritts von: 1. den Rechtsgelehrten des Ratskomitees;
    7. dem Oberhaupt der Justiz;
    8. dem Leiter von Rundfunk und Fernsehen der Republik Dschanabath;
    9. dem Chef des Generalstabs;
    10. dem Oberkommandierenden des Korps der "Kämpfer des Dschihads";
    11.die Befehlshaber der bewaffneten Streitkräfte und der Polizei;
    12. Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den drei Staatsgewalten und Regulierung ihrer Beziehungen.
    13. Lösung von Problemen, die mit konventionellen Mitteln nicht lösbar sind.
    14. Begnadigung oder Minderung des Strafmaßes Verurteilter nach dem Vorschlag des Leiters der Justiz.
    15. Das Unterzeichnen von Staatsverträgen.
    (2) Der Oberste Rechtsgelehrte kann Teile seiner Aufgaben und Autorität an eine andere Person übertragen.

    Artikel 43
    (1) Nach dem Amt des Obersten Rechtsgelehrten nimmt der Präsident der Republik das höchste öffentliche Amt des Landes ein. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Verfassung und leitet die Exekutive mit Ausnahme der Angelegenheiten, die unmittelbar den Obersten Rechtsgelehrten betreffen.
    (2) Der Präsident der Republik wird vom Seereich Aquatropolis ernannt
    (3) Der Präsident der Republik kann jede Person sein, die folgende Bedingungen erfüllt:
    dschanabathische Staatsangehörigkeit, Wahrhaftigkeit und der Glaube an die Grundsätze der Republik Dschanabath.
    (4) Der Präsident ernennt Minister und ist verantwortlich für die Planung der Wirtschaft/des Haushaltsplans und der Leitung der Exekutive.
    (5) Der Präsident vertritt Minister und Obersten Rechtsgelehrten bei Abwesenheit oder Vakanz.
    (6) Der Vertreter des Seereiches hat Veto-Recht in allen Entscheidungen des Präsidenten der Republik.

    Artikel 44
    Die Minister werden vom Präsidenten ernannt. Die Zahl der Minister und ihre Befugnisse bestimmt das Gesetz. Er bestimmt in Zusammenarbeit mit den Ministern die Richtlinien der Regierungspolitik und führt die Gesetze aus. Der Präsident kann den/die Minister absetzen. Jeder Minister ist für seine eigenen Aufgaben vor dem Präsidenten verantwortlich; bei den Maßnahmen, die vom Ministerrat beschlossen werden, ist er für die Tätigkeit der anderen mitverantwortlich.

    Artikel 45
    (1) Die Armee der Republik Dschanabath ist verpflichtet, die territoriale Integrität und das republikanische System des Landes zu schützen.
    (2) Die Regierung muss in Friedenszeiten die Mitglieder und die technischen Einrichtungen der Armee bei Maßnahmen der Hilfeleistung, der Ausbildung, der Produktion und beim Kampf für den Aufbau unter umfassender Berücksichtigung der Gerechtigkeitsprinzipien in der Weise einsetzen, dass die Kampfbereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt wird.
    (3) Jeglicher Privatgebrauch von Einrichtungen und Gegenständen der Armee sowie die persönliche Inanspruchnahme der Dienste von Mannschaften der Armee als Bedienstete, Privatfahrer oder dergleichen ist verboten.

    Artikel 46
    Die Gardetruppen, die in den ersten Siegestagen gebildet wurden, bleiben zur Fortsetzung ihrer Aufgabe als Hüter der Freiheit und ihrer Errungenschaften weiter bestehen. Die Abgrenzung des Aufgabenbereiches und der Verantwortlichkeit dieses Korps gegenüber den anderen Streitkräften bestimmt unter Hervorhebung der Zusammenarbeit und des brüderlichen Einvernehmens das Gesetz.

    Artikel 47
    Die Regierung ist verpflichtet, für alle Bürger des Landes militärische Ausbildungsmöglichkeiten und Programme bereitzustellen, damit alle Bürger stets in der Lage sind, das Land und die republikanische Ordnung Dschanabaths mit Waffen zu verteidigen. Der Besitz von Waffen bedarf jedoch der Genehmigung durch Behörden.

    Artikel 48
    Die Republik Dschanabath betrachtet die Glückseligkeit des Menschen in der gesamten menschlichen Gesellschaft als ihr Ideal und erkennt die Unabhängigkeit, die Freiheit und das Walten des Rechtes und der Gerechtigkeit als ein Recht jedes Menschen in der Welt an. Obwohl sie sich jeder Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Nationen enthält, unterstützt sie den gerechten Kampf der Unterdrückten gegen die Unterdrücker in aller Welt.

    Artikel 49
    Die Judikative ist jene unabhängige Gewalt, welche das Individual- und das Gemeinschaftsrecht schützt und verantwortlich für die Verwirklichung der Gerechtigkeit ist. Folgende Aufgaben obliegen ihr:
    1. Überprüfung und Urteilsfindung, soweit es sich um Beschwerden, um Gewaltanwendung und um Klagen handelt; ferner die Schlichtung aller Streitigkeiten, die Beseitigung von Feindseligkeiten und die Anordnung notwendiger Maßnahmen in den vom Gesetz bestimmten Fällen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
    2. Herstellung der Rechte der Allgemeinheit, die Durchsetzung von Gerechtigkeit und der rechtmäßigen Freiheiten;
    3. Kontrolle bei der korrekten Durchführung der Gesetze;
    4. Aufdeckung der Straftaten sowie die Verfolgung, Bestrafung und Erziehung der Straftäter entsprechend der Strafgesetzgebung und
    5. Ergreifung geeigneter Maßnahmen um dem Auftreten von Kriminalität vorzubeugen und Kriminelle zur Besserung zu verhelfen.

    Artikel 50
    (1) Die Richter werden vom Justizminister bestimmt, der vom Obersten Rechtsgelehrten bestimmt wird.
    (2) Die Eigenschaften und Voraussetzungen der Richter werden entsprechend dem Recht durch das Gesetz bestimmt.
    (3) Die Urteile der Gerichte müssen anhand der Paragraphen der Gesetze und anhand der Rechtsgrundsätze, die zum Urteilsspruch führten, begründet und bewiesen sein.
    (4) Für die Untersuchung von Straftaten der Mitglieder der Armee, der Gendarmerie, der Polizei und der Gardetruppen, die militärische und polizeiliche Aufgaben betreffend, werden gemäß Gesetz Militärgerichte gebildet. Für ihre allgemeinen Straftaten oder solche, die sie als Hüter des Rechtes begehen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Staatsanwaltschaft und die Militärgerichte sind ein Teil der Judikative und folgen ihren Grundsätzen.

    Artikel 51
    (1) Die Verfassung kann jederzeit unter Wahrung der Grundsätze der Republik Dschanabath durch den Präsidenten der Republik geändert werden.
    (2) Das Volk Dschanabaths jederzeit kann zu der Verfassung vom 27.12.2007 zurückkehren, wenn es in einer freien Abstimmung mehrheitlich dafürstimmt

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    02.01.2009
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