Seereich Aquatropolis
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Kaiserliche Edikte
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Tywin LannisterOptionen
Emperor of Devon

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Beitrag: #11
RE: Kaiserliche Edikte
09.03.2014, 00:53, Uhr
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2015, 21:58 von Tywin Lannister.)

[Bild: i2863byfj0u.png]

kaiserlicher Erlass

Hiermit geben wir Tywin I., Emperor of Devon, Folgendes bekannt:

Eingedank seiner Verdienste um das vereinigte Kaiserreich Devon-Cumberland und seiner historischen Rolle als Einiger des Reiches, wird hiermit Arthur IV. aus dem Hause Targaryen das Großkreuz des Kaiserreichs verliehen.

[Bild: i2883b0ahsq.png]

Desweiteren bestätigen wir Arthur IV. als Herzog der freien Städte New Perth, St. Augustin und Richelieu sowie seinen Anspruch auf die Insel Dragonstone. Somit ist der Genannte berechtigt die folgenden Titel zu führen:

Herzog von New Perth/Duke of New Perth
Herzog von St. Augustin/ Duke of Saint August
Herzog von Richelieu/Duke of Richelieu
Herr von Dragonstone/Lord of Dragonstone


seine kaiserliche Majestät,
Tywin I., Kaiser von Devon, King of Cumberland, König von Ramberg, Großherzog von Devon
[Bild: i3300bzuwz3.png]

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Beitrag: #12
RE: Kaiserliche Edikte
13.12.2015, 22:06, Uhr
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2015, 22:10 von Tywin Lannister.)

[Bild: i2863byfj0u.png]

kaiserlicher Erlass

Hiermit setzen wir Tywin I., Emperor of Devon, das folgende Gesetz in Kraft:


Hausordensgesetz


§ 1 Jedes auf dem Gebiet des vereinigten Kaiserreichs Devon-Cumberland ansässige Haus des hohen Adels hat das Recht einen eigenen Hausorden in bis zu drei Abstufungen zu stiften und nach eigenem Ermessen zu verleihen.
§ 2 Gestiftete Hausorden sind zwecks Aufnahme in das Verzeichnis offizieller Orden und Auszeichnungen des Kaiserreichs Devon-Cumberland beim Innenministerium zu registrieren.
§ 3 Rechtmäßig verliehene im Sinne des §2 registrierte Hausorden dürfen auf dem Gebiet des Kaiserreichs Devon-Cumberland uneingeschränkt in der Öffentlichkeit getragen werden.
§ 4 Das Tragen rechtmäßig verliehener und im Sinne des §2 registrierter Hausorden zu offiziellen Anlässen ist dem Träger/der Trägerin freigestellt.
§ 5 Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.


seine kaiserliche Majestät,
Tywin I., Kaiser von Devon, King of Cumberland, König von Ramberg, Großherzog von Devon
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Beitrag: #13
RE: Kaiserliche Edikte
03.02.2017, 00:28, Uhr
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.06.2020, 14:07 von Rau Le Creuset. Grund: Grammatik/Rechtschreibung)

[Bild: i2863byfj0u.png]

kaiserlicher Erlass

Hiermit geben wir Tywin I., Emperor of Devon, Folgendes bekannt:

In Würdigung ihrer Leistung als langjährige Regentin und Volkstribunin des Seereichs Aquatropolis, in Anerkennung ihrer Verdienste um die Einheit und Stabilität des Reichsverbandes und in der festen Überzeugung einer erfolgreichen gemeinsamen Zukunft unserer beider Länder, wird Jeanne Duchamp hiermit das Ritterkreuz des vereinigten Kaiserreichs Devon-Cumberland verliehen.

[Bild: i2885b9l8yj.png]

einhergehend mit dieser Verleihung wird Jeanne Duchamp in den persönlichen nichterblichen Ritterstand erhoben und ist somit berechtigt den Titel:

Knight of Honour

zu führen.



seine kaiserliche Majestät,
Tywin I., Kaiser von Devon, King of Cumberland, König von Ramberg, Großherzog von Devon
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Beitrag: #14
RE: Kaiserliche Edikte
20.06.2020, 14:10, Uhr

[Bild: i2863byfj0u.png]

kaiserlicher Erlass

Hiermit setzen wir Tywin I., Emperor of Devon, das folgende Gesetz in Kraft:


Schulgesetz


§1 Geltungsbereich:

Dieses Gesetz regelt die einheitliche Organisation des Schulwesens auf dem Gebiet des vereinigten Kaiserreichs Devon-Cumberland.


§2 Schulpflicht

(1) Jeder Bürger des Kaiserreichs Devon-Cumberland wird mit Vollendung des 6. Lebensjahres schulpflichtig
(2) Es besteht eine mindestens 10 jährige Verpflichtung zum Schulbesuch
(3) Beim Besuch weiterführender Schulformen verlängert sich die Schulpflicht entsprechend


§3 Schulaufsicht

(1) Sämtliche Schulen auf dem Gebiet des Kaiserreichs Devon-Cumberland unterliegen der Aufsicht des Master of Knowledge bzw. des durch diesen geführten Bildungs- und Wissenschaftsministeriums.
(2) Diese Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung festgelegter Mindeststandards in Bezug auf den Unterricht, die Qualifikation der Lehrkräfte und der Qualität der Schulabschlüsse.


§4 öffentliche Schulen

(1) Das Kaiserreich Devon-Cumberland kann jederzeit öffentliche Schulen gründen welche aus Mitteln des Staatshaushaltes zu unterhalten sind
(2) Jedem schulpflichtigen Bürger ist ungeachtet seiner Herkunft, seiner Person oder ethischer Beweggründe Zugang zu staatlichen Schulen zu ermöglichen.
(3) Öffentliche Schulen sind direkt an Weisungen des Master of Knowledge bzw. des durch diesen geführten Bildungs- und Wissenschaftsministeriums gebunden.

§5 Förderschulen/Special Schools

(1) Förderschulen/Special Schools sind Einrichtungen die speziell auf die Bedürfnisse schwerbehinderter Kinder und Jugendlicher ausgerichtet sind.
(2) Diese sind durch das Kaiserreich Devon-Cumberland zu gründen werden aus Mitteln des Staatshaushaltes unterhalten und unterliegen im Sinne des §3 der Aufsicht des Master of Knowledge bzw. des durch diesen geführten Bildungs- und Wissenschaftsministeriums.
(3) Jeder an einer Förderschule/Special School eingesetzte Betreuer muss über eine Zusatzausbildung als Pflegekraft verfügen.
(4) Bürger des Kaiserreichs Devon-Cumberland welche aufgrund einer schwerwiegenden Behinderung körperlich oder geistig nicht fähig sind den Besuch einer regulären Schule zu bewältigen, sind im Rahmen ihrer 10-jährigen Schulpflicht mit Vollendung des 6. Lebensjahres an eine Förderschule/Special School zu überstellen.
(5) Eine solche Überstellung erfolgt nur unter der Voraussetzung dass zwei voneinander unabhängige Gutachter eine Schwere der Behinderung attestieren die den Besuch einer regulären Schule ausschließt. Andernfalls erfolgt die Überstellung an eine behindertengerechte Grundschule/Elementary School. Bei zwei voneinander abweichenden Gutachten wird ein dritter Gutachter hinzugezogen ohne über die vorangegangen Gutachten in Kenntnis gesetzt zu werden.
(6) Zielstellung von Förderschulen/Special Schools ist die Vermittlung und Förderung von Fähigkeiten die es den zu betreuenden Schülern ermöglichen einen größtmöglichen Anteil ihres Lebens selbstständig bewältigen zu können. Art und Umfang der erworbenen und Fertigkeiten werden bei Ausscheiden aus dem Schulsystem für jeden Schüler individuell in einem ausführlichen schriftlichen Gutachten festgehalten.

§6 Privatschulen

(1) Die Gründung privater Schulen jedweder Schulform ist nach Prüfung und Zulassung durch den Master of Knowledge möglich, diese haben ihre Finanzierung eigenverantwortlich ohne Unterstützung durch den Staatshaushalt zu bestreiten
(2) Eventuelle Zulassungsbeschränkungen an Privatschulen obliegen der jeweiligen Schulleitung
(3) Jede Privatschule unterliegt im Sinne des §3 der Aufsicht des Master of Knowledge bzw. des durch diesen geführten Bildungs- und Wissenschaftsministeriums.
(4) Wird festgestellt dass eine Privatschule den vorgegebenen Mindestanforderungen nicht genügt so kann ihr die Zulassung entzogen werden.
(5) Bei Schließung einer Privatschule werden sämtliche Schüler die keinen Platz an einer anderen privaten Bildungseinrichtung finden können an die nächstgelegenen öffentlichen Schulen überstellt


§7 Lehrkräfte

(1) Voraussetzung für die Ausübung des Lehrerberufs ist die fachliche Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium und das Bestehen eines durch das Bildungs- und Wissenschaftsministerium abzunehmenden Examens.
(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen stehen in einem Dienstverhältnis zum Bildungs- und Wissenschaftsministerium.
(3) Bei Feststellung staats- oder verfassungsfeindlichen Verhaltens einer Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst, ist diese umgehend aus dem Dienst zu entfernen.

§8 Schulformen

(1) Öffentliche Schulen des Kaiserreichs Devon-Cumberland unterteilen sich in Grundschulen/Elementary Schools, Gesamtschulen/Comprehensive Schools, Fachoberschulen/Secondary technical Schools und Gymnasien/Grammar Schools.
(2) Grundschulen/Elementary Schools umfassen die Klassenstufen 1-6. Der Abschluss der 6. Klasse ist nicht an die Erlangung eines Schulabschlusses gekoppelt.
(3) Gesamtschulen/Comprehensive Schools umfassen die Klassenstufen 7-10.
(4) Fachoberschulen/Secondary technical Schools umfassen die Klassenstufen 11-13.
(5) Gymnasien/Grammar Schools umfassen in der gymnasialen Unterstufe/Secondary Level die Klassen 7-10 und in der gymnasialen Oberstufe/Academic Level die Klassen 11-13.

§9 schulische Laufbahn

(1) Nach Vollendung des 6. Lebensjahres erfolgt für jeden Bürger des Kaiserreichs Devon-Cumberland zum nächstmöglichen Termin die Einschulung in einer in der nähe seines Wohnortes befindlichen Grundschule/Elemtary School.
(2) Nach Abschluss der 6. Klasse erfolgt anhand einer Leistungsevaluation die Überstellung an eine Gesamtschule/Comprehensive School oder im Falle leistungsstarker Schüler/innen an ein Gymnasium/Grammar School.
(3) Der Abschluss der 10. Klasse einer Gesamtschule/Comprehensive School mit einem Notendurchschnitt von 2.5 oder besser berechtigt zum Besuch einer Fachoberschule/Secondary technical School
(4) Der Abschluss der 10. Klasse einer Gesamtschule/Comprehensive School mit einem Notendurchschnitt von 1.5 oder besser berechtigt zum Besuch der gymnasialen Oberstufe/Academic Level
(5) Bei Abschluss der gymnasialen Unterstufe/Secondary Level erfolgt automatisch die Zulassung zur gymnasialen Oberstufe/Academic Level.

§10 Abschlüsse

(1) Abschlussprüfungen zur Erlangung eines Schulabschlusses sind für das gesamte Kaiserreich Devon-Cumberland zentral durch das Bildungs- und Wissenschaftsministerium auszuarbeiten und werden an einem festgelegten Prüfungstag an sämtlichen öffentlichen und privaten Schulen auf dem Gebiet des Kaiserreichs einheitlich abgelegt.
(2) Eine Abschlussprüfung gilt als bestanden wenn eine Endnote besser als 4,0 erreicht wurde. Bei Nichtbestehen einer Abschlussprüfung erfolgt eine Nachprüfung deren Benotung mit der Endnote der ersten Prüfung gemittelt wird.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der 10. Klasse einer Gesamtschule/Comprehensive School oder der gymnasialen Unterstufe führt zum Erwerb der mittleren Reife/Certificate of General Secondary Education (G-Grade).
(4) Der erfolgreiche Abschluss der 13. Klasse einer Fachoberschule/Secondary technical School führt zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife/Certificate of Technical Secondary Education (T-Grade).
(5) Der erfolgreiche Abschluss der gymnasialen Oberstufe/Academic Level führt zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife/Certificate of Academic Secondary Education (A-Grade).

§11 Gültigkeit

Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.


seine kaiserliche Majestät,
Tywin I., Kaiser von Devon, King of Cumberland, König von Ramberg, Großherzog von Devon
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