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Gesetzesentwürfe
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    Beitrag: #1
    Gesetzesentwürfe
    12.09.2009, 11:49, Uhr
    (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.10.2009, 14:37 von Sir Fritz Grimpen.)

    Stelle zur Hinterlegung von Gesetzesentwürfen
    [Für Bürger und Senatoren bestimmt]
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      Beitrag: #2
      RE: Gesetzesentwürfe
      23.09.2009, 17:18, Uhr
      (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.09.2009, 17:45 von Sir Fritz Grimpen.)

      Zitat:Senatswahlgesetz
      [/HR]
      Abschnitt 1 - Allgemeines

      § 1 Geltungsbereich

      Dieses Gesetz gilt auf dem Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland uneingeschränkt. Es kann durch andere Staaten mit analogem Entsprechen mit einigen Einschränkungen übernommen werden, ohne, dass die Republik Dreikönigsland oder ein Organ dieser darüber informiert werden muss, noch darüber abstimmen darf.

      § 2 Regelungsbereich

      Dieses Gesetz regelt die Wahl des Senates mit Einbeziehung der Parteistrukturen.

      § 3 Aufhebung des Gesetzes zur Wahl des Senates im verfassungsergänzenden Sinne

      Das Gesetz zur Wahl des Senates im verfassungsergänzenden Sinne ist bis auf weiteres für das Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland aufgehoben.

      Abschnitt 2 - Listenkandidaten

      § 5 Kandidaten

      Eine Partei kann in einer demokratischen Abstimmung eine beliebige Menge an Listenkandidaten aufstellen.

      § 6 Wählbarkeit

      Eine Partei muss, um wählbar zu sein, mindestens einen Kandidaten aufstellen.

      § 7 Entsendung der Kandidaten

      Nach Ende der Wahl kann die Partei gemäß der ihr zugeschriebenen Anzahl der Mandate im Senat Senatoren entsenden.

      § 8 Rückzug von Senatoren durch die Parteien

      Parteien können nur mit zwei Dritteln Mehrheit aller wahlberechtigten Mitglieder einen Senator aus dem Senat zurückziehen und einen Kandidaten, welcher nicht im Senat ist und kein Senator ist, entsenden.

      § 9 Anzahl der zugeschriebenen Mandate

      Eine Partei erhält Mandate in Abhängigkeit der Stimmen für die Partei.

      § 10 Bestimmung der Mandate

      Eine Partei hat so viele Mandate,
      a) wie Kandidaten sie ernannt hat, wenn sie mehr als dreißig Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann.
      b) wie die Hälfte der Kandidaten, die sie ernannt hat, wenn sie mehr als zehn Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann.
      c) wie ein Viertel der Kandidaten, die sie ernannt hat, wenn sie mehr als fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinigen kann.

      § 11 Nachträglicher Entzug von Mandaten

      Mit Zustimmung von zwei Dritteln des Kongresses können einer Partei höchstens die Hälfte aller Mandate nachträglich entzogen werden.

      Abschnitt 3 - Direktkandidaten

      § 12 Kandidaturen

      Jeder Dreikönigsländer, der das zwanzigste Lebensjahr vollendet und länger als zwei Monate einen festen Wohnsitz im Dreikönigsland hat oder ein politisches Amt bekleidet, kann sich als Direktkandidaten stellen.

      § 13 Erhalt eines Mandats

      Ein Direktkandidat erhält ein Mandat, wenn er mehr als alle Stimmen von Direktkandidaten, die weniger als sieben Prozent der Stimmen auf sich vereinigen können, hat.

      § 14 Rücktritt

      Ein Direktkandidat kann zurücktreten, wenn dieser nicht mehr den Willen oder die Fähigkeit zur Ausübung des Amtes als Senator hat.

      Abschnitt 4 - Durchführung der Wahl

      § 15 Erhalt des Rechtes zum Wählen

      Jeder Dreikönigsländer, welcher seit mindestens zwei Wochen einen festen Wohnsitz im Dreikönigsland hat und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht, einen Wahlbogen rechtskräftig auszufüllen und abzugeben.

      § 16 Anzahl der Stimmen für Direktkandidaten

      Jeder Wähler hat fünf Stimmen für einen Direktkandidaten, die folgendermaßen unterschiedlich gewichtet sind: Die erste Stimme entspricht einer vollen, die zweite Stimme entspricht einer halben, die dritte Stimme entspricht einer Viertel, die vierte Stimme entspricht einer Achtel und die fünfte Stimme entspricht einer Sechzehntel Stimme.

      § 17 Anzahl der Stimmen für Parteien bzw. Listenkandidaten

      Jeder Wähler hat eine Stimme für eine Partei.

      § 18 Übernahme der Kosten durch den Bund

      Der Bund übernimmt fünfzig Prozent der Kosten, die durch die Senatswahl entstehen.

      § 19 Übernahme der Kosten durch die Länder

      Die Länder übernehmen die Kosten folgendermaßen: Lummerland übernimmt zehn Prozent, Cumberland übernimmt fünfzehn Prozent und Devon übernimmt fünfundzwanzig Prozent der Kosten.

      Reichskanzler von Devon a. D.
      Vizekonsorzirat für Wirtschaft a. D.
      Konsorzirat für Wirtschaft und Finanzen a. D.
      Reichskanzler der Konföderation Dreikönigsland a. D.
      Kanzler der Republik Dreikönigsland a. D.
      Senator im Dreikönigsland a. D.
      Bundesminister für Verteidigung a. D.
      Bundesminister für Inneres, Sport und Presse a. D.
      Bundesminister für Justiz a. D.
      Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.

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        Beitrag: #3
        RE: Gesetzesentwürfe
        25.09.2009, 22:50, Uhr
        (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.10.2009, 21:48 von Sir Fritz Grimpen.)

        Zitat:Gesetz über Parteien des Bundes und ähnliche politische Bündnisse mit passivem Wahlrecht im Bunde
        [/HR]
        Abschnitt 1 - Allgemeines

        § 1 Geltungsbereich

        Dieses Gesetz gilt auf dem Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland uneingeschränkt. Es kann durch andere Staaten mit analogem Entsprechen mit einigen Einschränkungen übernommen werden, ohne, dass die Republik Dreikönigsland oder ein Organ dieser darüber informiert werden muss, noch darüber abstimmen darf.

        § 2 Regelungsbereich

        Dieses Gesetz regelt die Geltung, den internen Aufbau, die demokratischen Strukturen und das äußere Auftreten von Parteien oder Organisationen oder Bündnissen politischer Natur mit dem passiven Wahlrecht für Listenkandidaten bei der Senatswahl.

        § 3 Definition einer Partei

        Eine Partei ist eine politische Organisation, welche intern demokratisch und föderalistisch mithilfe einer gültigen und notariell beglaubigten Satzung über die Partei aufgebaut ist, mindestens ein Mitglied hat und das Mindestalter auf die Vollendung des achtzehnten Lebensjahr gesetzt hat.

        § 4 Mindestanzahl an Mitgliedern

        1) Eine Partei muss mindestens ein Mitglied haben, welches das Mindestalter erreicht hat und nicht Mitglied der Jugendorganisation dieser Partei ist, sollte eine solche existieren.
        2) Politische Bündnisse mit passivem Wahlrecht bei der Senatswahl müssen mindestens drei Mitglieder haben.

        § 5 Mitgliedskosten

        Die Kosten für eine Mitgliedschaft in einer Partei müssen dem Allgemeinwohl der Partei und den Mitgliedern zugute kommen.

        § 6 Mindestalter

        Das Mindestalter für die Mitgliedschaft und vollem aktiven und passiven Wahlrecht innerhalb der Parteistrukturen ist mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gegeben.

        § 7 Mitgliedschaft von Nicht-Bürgern

        Die Mitgliedschaft von Nicht-Bürgern in einer Partei darf nur mit Genehmigung des Parteibeauftragten des Landes der antragstellenden Person stattfinden.

        § 8 Förderung der Parteien

        Parteien, welche nicht die verfassungsmäßige Ordnung stören oder sittenwidrige Inhalte verbreiten, bekommen jährlich eine Förderung durch den Bund, die aus den Einnahmen der Steuern besteht.

        § 9 Transparenzverpflichtung der Parteien

        Jede Partei ist Verpflichtet, transparente Bilanzen und Dokumente über Vorgänge der internen Strukturen der Öffentlichkeit bereitzustellen.

        § 10 Führung der Partei

        Die Führung der Partei muss aus mindestens einer natürlichen Person bestehen, die das aktive und passive Wahlrecht für den Senat besitzt.

        Abschnitt 2 - Gründung

        § 11 Voraussetzungen für eine Gründung

        Zur Gründung einer Partei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Vorhandensein von mindestens zwei Zustimmungen über die Gründung der Partei von Bürgern, die das aktive und passive Wahlrecht für den Senat besitzen; Vorhandensein einer gültigen und bereits unterschriebenen und notariell beglaubigten Parteisatzung; Vorhandensein einer natürlichen Person, die als Gründer der Partei in der Parteisatzung erwähnt wird.

        § 12 Zustimmung der Bürger über Gründung einer Partei

        Jede Partei muss zum Zeitpunkt der Gründung mindestens zwei Unterschriften von Personen bereithalten, die die Parteigründung unterstützen und das aktive und passive Wahlrecht für den Senat besitzen.

        § 13 Gründerperson

        Gründerperson einer Partei ist die Person, die im Präambel einer Parteisatzung als Gründer eingetragen ist und Mitglied dieser Partei zum Zeitpunkt der Gründung war.

        § 14 Hinterlegung der Parteisatzung

        Die Parteisatzung muss dreifach durch den beglaubigenden Notar, die Partei und den Parteibeauftragten hinterlegt werden, ohne, dass eine Manipulation durch Personen dritter möglich ist.

        Abschnitt 3 - Parteisatzung

        § 15 Bestandteile einer Parteisatzung

        Eine Parteisatzung besteht aus dem Präambel, dem Bekenntnis zur Demokratie, dem Ablauf und der Zusammensetzung des Parteitages, der Wahl des Parteivorsitzenden und der Bestimmung des Stellvertretenden Parteivorsitzenden.

        § 16 Präambel

        Das Präambel einer Parteisatzung muss das Bekenntnis zur Demokratie und dem Föderalismus enthalten und muss die Ziele einer Partei in sehr einfacher Form darstellen.

        § 17 Bekenntnis zur Demokratie

        Das Bekenntnis zur Demokratie muss durch folgenden Wortlaut in jeder Parteisatzung vorhanden sein: „Alle Mitglieder und alle Strukturen unserer Partei sind demokratisch aufgebaut. Des weiteren bekennen wir uns zur Demokratie der Republik Dreikönigsland und schwören, sie nicht in Ansätzen zu stürzen oder zu entfernen.“

        § 18 Bekenntnis zum Föderalismus

        Das Bekenntnis zum Föderalismus muss durch folgenden Wortlaut in jeder Parteisatzung vorhanden sein: „Wir bekennen uns hiermit zum Föderalismus der Republik Dreikönigsland und schwören, ihn nicht zu entfernen und zu stürzen.“

        Abschnitt 4 - Finanzen

        § 19 Grundsätze der Finanzen

        Alle finanziellen Tätigkeiten einer Partei müssen dokumentiert der Öffentlichkeit vorliegen.

        § 20 Verwaltung der Finanzen

        Die Verwaltung der Finanzen obliegt dem Schatzmeister einer Partei. Er kann Geld bereitstellen, begrenzen und zurückziehen.

        § 21 Wahl des Schatzmeisters

        Der Schatzmeister wird vom Parteitag mit der Vereinigung der relativen Mehrheit auf einen Kandidaten gewählt.

        § 22 Nichtvorhandensein eines Schatzmeisters

        Sollte ein Schatzmeister einer Partei nicht vorhanden sein, so sind die Aufgaben des Schatzmeisters durch den Stellvertretenden Parteivorsitzenden zu übernehmen.

        § 23 Förderung einer Partei

        Eine Partei wird jährlich in Abhängigkeit der Mitgliederzahl durch den Bund gefördert.

        § 24 Vierteljährliche Bilanzen

        Eine Partei muss jedes Quartal eines Jahres eine Bilanz über das vorausgegangene abgeschlossene Quartal vorzeigen und hinterlegen. Diese müssen durch die Hauptversammlung abgesegnet werden.

        Abschnitt 5 - Hauptversammlung

        § 25 Zusammensetzung der Hauptversammlung

        Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern einer Partei.

        § 26 Leitung einer Hauptversammlung

        Eine Hauptversammlung wird von einem Präsidium, welches aus Schatzmeister und Parteivorsitzenden besteht, geleitet.

        § 27 Stimmrecht auf Hauptversammlungen

        Jedes Mitglied auf einer Hauptversammlung hat volles Stimmrecht, wenn es passives und aktives Wahlrecht zum Senat in allen Stimmen hat.

        § 28 Nichtmitglieder auf Hauptversammlungen

        Jedes Mitglied einer Hauptversammlung kann höchstens fünf Nichtmitglieder auf eine Hauptversammlung begleiten. Ausnahmen können durch Parteisatzungen vorgesehen werden.

        § 29 Einberufung einer Hauptversammlung

        Eine Hauptversammlung kann mit einem Beschluss von einem Zehntel der Parteimitglieder oder auf Wunsch des Präsidiums einberufen werden. Weiterhin muss alle zwei Monate vom Präsidium die Hauptversammlung einberufen werden.

        § 30 Benachrichtigung über Einberufung einer Hauptversammlung

        Sollte zwischen Hauptversammlung und Einberufung dieser mindestens eine Woche liegen, so sind alle Parteimitglieder auf beliebigem und schriftlichen Wege durch das Präsidium zu benachrichtigen.

        Abschnitt 6 - Ergänzende Gesetze

        § 31 Benennung von ergänzenden Gesetzen

        Gesetze, welche dieses Gesetz ergänzen, müssen eine adäquate und entsprechende und deutliche Benennung haben.

        § 32 Verbot von Aufhebungen von Vorschriften durch Ländergesetze

        Die Aufhebung von Vorschriften in Teilen oder im Gesamten durch Ländergesetze betreffend der Bundesparteien in Ländern ist rechtswidrig.

        § 33 Landesparteigesetze

        Die Strukturierung und der Aufbau von Landesparteien und Parteien der Länder ist im Kompetenzbereich der Länder zu sehen und darf nicht durch Kongress oder Senat eingeschränkt werden.

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        Beitrag: #4
        RE: Gesetzesentwürfe
        03.10.2009, 21:35, Uhr

        Handlung
        Findet das Gesetz in Ordnung, mal abgesehen von der viel zu niedrigen maximalen Mitgliedsgebühr

        Geiz ist eine Religion, Sarkasmus ist eine Tugend, Beleidigungen ein Hobby und generelle Unfreundlichkeit eine Lebenseinstellung.
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          Beitrag: #5
          RE: Gesetzesentwürfe
          11.10.2009, 14:46, Uhr
          (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.10.2009, 15:53 von Sir Fritz Grimpen.)

          Zitat:Bundessenatsbelehrungsgesetz über geheimdienstliche Aktionen und Operationen
          [/HR]
          § 1 Geltungsbereich

          Dieses Gesetz gilt auf dem Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland uneingeschränkt. Es kann durch andere Staaten mit analogem Entsprechen mit einigen Einschränkungen übernommen werden, ohne, dass die Republik Dreikönigsland oder ein Organ dieser darüber informiert werden muss, noch darüber abstimmen darf.

          § 2 Regelungsbereich

          Dieses Gesetz regelt die Belehrung des Senates über die Aktionen und Operationen der Bundesgeheimdienste.

          § 3 Stattfinden einer Belehrung

          Eine Belehrung findet alle sechs Wochen oder auf Wunsch des Kanzlers oder auf Wunsch von zwei Dritteln des Senats.

          § 4 Durchführung einer Belehrung

          1. Eine Belehrung wird durch den Präsidenten durchgeführt. Dabei muss dieser Präsident durch den Senat mit absoluter Mehrheit gewählt worden sein, ansonsten übernimmt der Kongresspräsident diese Aufgabe, der sich beim Präsidenten darüber belehren darf und muss.
          2. Die Belehrung findet in einer geschlossenen Senatssitzung statt.

          § 5 Inhalt einer Belehrung

          Eine Belehrung muss alle Aktionen und Operationen der vergangenen sechs Wochen enthalten und darf nicht aus Geheimhaltungsgründen oder sonstigen Gründen geschwärzte Stellen oder zensierte Texte enthalten. Alles muss aufgeführt sein.

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            Beitrag: #6
            RE: Gesetzesentwürfe
            19.10.2009, 18:04, Uhr
            (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.10.2009, 17:26 von Sir Fritz Grimpen.)

            Zitat:Gesetz über die Gesetzgebung des Bundes (Kurz: Bundesgesetzgebungsgesetz, BGGebG)
            [/HR]

            § 1 Geltungsbereich

            Dieses Gesetz gilt auf dem Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland uneingeschränkt. Es kann durch andere Staaten mit analogem Entsprechen mit einigen Einschränkungen übernommen werden, ohne, dass die Republik Dreikönigsland oder ein Organ dieser darüber informiert werden muss, noch darüber abstimmen darf.

            § 2 Regelungsbereich

            Dieses Gesetz regelt das Verfahren über die Gesetzgebung von Bundesgesetzen durch Kongress, Senat, Präsidenten, Bundesregierung, Senatsausschüssen und Bundesminister für Justiz.

            § 3 Gesetzesinitiative

            Die Gesetzesinitiative obliegt dem Kongress, dem Senat und der Bundesregierung bestehend aus Kanzler und Bundesministern.

            § 4 Beratungen

            (1) In der ersten Beratung wird durch den versammelten Senat über die Grundzüge des Gesetzes debattiert. Das Gesetz wird an die zuständigen Fachausschüsse weitergegeben.
            (1a) Sollten mehrere Fachausschüsse zuständig sein, so wird das Gesetz an alle zuständigen Fachausschüsse weitergegeben und ein federführender Fachausschuss, welcher die Arbeit der zuständigen Fachausschüsse koordiniert, wird vom Senatspräsidenten bestimmt.
            (2) In der zweiten Beratung berichten die zuständigen Fachausschüsse über ihre Arbeit. Es können erneut Änderungsvorschläge eingebracht werden.
            (3) In der dritten Beratung wird über abschließende Änderungen abgestimmt und das Gesetz wird zur Abstimmung gebracht.
            (3a) Änderungen sind in der dritten Beratung nur zulässig, wenn der betroffene Abschnitt in der zweiten Beratung geändert wurde.

            § 5 Abstimmung über das Gesetz

            (1) Der Senat stimmt über das Gesetz mit einfacher Mehrheit ab.
            (2) Sollte bei der Abstimmung über das Gesetz nur eine relative Mehrheit zustande kommen, so ist das Gesetz bis zum vorletzten Tag des Monates des Inkrafttretens vorläufig gültig.
            (2a) Ein Gesetz, welches nur vorläufig gültig ist, kann jeden Monat neu durch den Senat im schnellen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden. Es gelten dann die Vorschriften über das schnelle Gesetzgebungsverfahren.

            § 6 Gegenzeichnung durch den Präsidenten

            (1) Zur Geltendmachung eines Gesetzes bedarf es der Unterschrift des Präsidenten.
            (2) Der Präsident ist zur Unterschrift verpflichtet, außer:
            1. beim Gesetzgebungsverfahren gab es grobe Verfahrensfehler;
            2. das Gesetz verstößt gegen das Grundgesetz;
            3. das Gesetz ist nicht innerhalb einer Legislaturperiode des Senates zustande gekommen.
            (3) Nach der Gegenzeichnung wird das Gesetz durch den Bundesminister für Justiz ausgefertigt und im Gesetzblatt veröffentlicht.

            § 7 Abstimmung des Kongresses

            (1) Nach Abstimmung durch den Senat über ein Gesetz bedarf es der einfachen Mehrheit des Kongresses über ein Gesetz, damit es zustande kommen kann.
            (1a) Der Kongress kann durch die absolute Mehrheit des Senates überstimmt werden.
            (2) Sollte ein Gesetz durch den Senat nur mit der relativer Mehrheit angenommen worden sein und der Kongress stimmt mit absoluter Mehrheit dafür, so kommt das Gesetz ohne Einschränkungen zustande.

            § 8 Schnelles Gesetzgebungsverfahren

            (1) Ein schnelles Gesetzgebungsverfahren kann als schnelle Gesetzgebungsmaßnahme durchgeführt werden, wenn ein normaler Gesetzgebungsprozess nicht möglich ist oder nicht gewollt ist.
            (1a) Der Gesetzesvorschlag kann gemäß § 3 eingebracht werden. Die Beratungen können auf Wunsch des Antragsstellenden ausgelassen werden.
            (2) Im schnellen Gesetzgebungsverfahren wird mit der relativen Mehrheit über ein Gesetz durch den Senat abgestimmt.
            (2a) Sollte nur ein Viertel der Mitglieder des Senates seine Stimmen abgegeben haben, so ist das Gesetz ungültig.
            (3) Wenn das Gesetz gemäß Absatz Zwei angenommen worden ist, so kann der Kongress auf Wunsch des Präsidenten darüber abstimmen. Ansonsten kommt das Gesetz ohne Gegenzeichnung durch den Präsidenten zustande.

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              Beitrag: #7
              RE: Gesetzesentwürfe
              19.10.2009, 19:37, Uhr
              (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.10.2009, 17:23 von Sir Fritz Grimpen.)

              Zitat:Bundesgesetz über die Ausschüsse des Senates (Kurz: Senatsausschussgesetz, SaG)
              [/HR]

              § 1 Geltungsbereich

              Dieses Gesetz gilt auf dem Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland uneingeschränkt. Es kann durch andere Staaten mit analogem Entsprechen mit einigen Einschränkungen übernommen werden, ohne, dass die Republik Dreikönigsland oder ein Organ dieser darüber informiert werden muss, noch darüber abstimmen darf.

              § 2 Regelungsbereich

              Dieses Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Sitzungen der Senatsausschüsse.

              § 3 Ausschüsse

              (1) Für folgende Bereiche sind Senatsausschüsse notwendig:
              1. Auswärtiges
              2. Verteidigung
              3. Petitionen
              (2) Die restlichen Ausschüsse werden von den Senatoren zum Beginn einer Wahlperiode vorgeschlagen und vom Senatspräsidenten angenommen oder abgelehnt.
              (3) Der Senatspräsident kann im Falle eines Vorschlages eine Abstimmung über einen Ausschuss durch die Senatoren ausrufen.

              § 4 Zusammensetzung

              (1) Die Senatsausschüsse werden vom Senatspräsidenten zusammengesetzt.
              (2) Fraktionen müssen in Senatsausschüssen gleich verteilt sein.

              § 5 Präsidenten

              Jeder Ausschuss wählt zu Beginn seiner Amtszeit einen Präsidenten, welcher die Sitzungen des Ausschusses leitet.

              § 6 Ablauf der Sitzungen

              Die Senatsausschusssitzungen laufen folgendermaßen ab:
              1. Prüfung der Anwesenheit der Mitglieder
              2. Abarbeitung der Anträge des Präsidiums
              3. Bearbeitung von Anträgen des Senates und des Kongresses
              4. Einbringung und Bearbeitung von Anträgen der Mitglieder

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                Beitrag: #8
                RE: Gesetzesentwürfe
                20.10.2009, 17:32, Uhr

                Zitat:Bundesfraktionsgesetz (BFraG)
                [/HR]
                § 1 Definition einer Fraktion

                Eine Fraktion ist ein Bündnis von Senatoren mit gleicher oder ähnlicher Meinung.

                § 2 Mindestmitgleiderzahl

                Eine Fraktion muss mindestens zwei Mitglieder haben, um anerkannt zu werden.

                § 3 Zusammenschluss mit Partei

                (1) Eine Fraktion kann sich mit einer Partei zusammenschließen.
                (2) Nur Parteien, die im Senat vertreten sind, können sich mit einer Fraktion zusammenschließen.

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                  Beitrag: #9
                  RE: Gesetzesentwürfe
                  20.10.2009, 17:44, Uhr
                  (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.10.2009, 17:37 von Sir Fritz Grimpen.)

                  Zitat:Bundesgesetz über die Wahl des Kanzlers (Kurz: Bundeskanzlerwahlgesetz, BKWaG)
                  [/HR]
                  § 1 Geltungsbereich

                  Dieses Gesetz gilt in der Republik Dreikönigsland.

                  § 2 Wahl des Kanzlers

                  (1) Der Kanzler wird vom Senat alle drei Monate gewählt.
                  (2) § 20 II GG wird aufgehoben.

                  § 3 Aufstellung der Kandidaten

                  (1) Im ersten Wahlgang wird ein Kanzlerkandidat vom Präsidenten aufgestellt.
                  (2) Im zweiten Wahlgang wird ein Kanzlerkandidat vom Altkanzler aufgestellt.
                  (3) Im dritten Wahlgang wird ein Kanzlerkandidat vom Senat aufgestellt.

                  § 4 Wahlgänge

                  (1) Im ersten Wahlgang wird ein Kanzler mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Senates gewählt.
                  (2) Im zweiten Wahlgang wird ein Kanzler mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Senates gewählt.
                  (3) Im dritten Wahlgang wird ein Kanzler mit der relativen Mehrheit der Mitglieder des Senates gewählt.

                  § 5 Fehlschlagen von Wahlgängen

                  (1) Sollte der erste oder zweite Wahlgang fehlschlagen, so ist stets der nächste einzuleiten.
                  (2) Sollte der dritte Wahlgang fehlschlagen, so wird der Kanzler vom Präsidenten ernannt.

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                    Beitrag: #10
                    RE: Gesetzesentwürfe
                    22.10.2009, 17:08, Uhr
                    (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.10.2009, 17:13 von Sir Fritz Grimpen.)

                    Zitat:Bundesgesetz über die erste Währungsreform (Kurz: Erstes Währungsreformsgesetz, WährungsRG)
                    [/HR]
                    § 1 Umbenennung der Devonmark

                    Die Devonmark wird zum 1. November 2009 zur Dreikönigsmark umbenannt.

                    § 2 Weiterverwendung der alten Bezeichnung

                    Die Bezeichnung Devonmark kann bis zum 1. Februar 2010 weiterverwendet werden.

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