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Gesetzblatt
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    Beitrag: #1
    Gesetzblatt
    27.06.2009, 17:04, Uhr
    (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.11.2009, 19:50 von Sir Fritz Grimpen.)

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    Beitrag: #2
    RE: Gesetzblatt
    23.09.2012, 14:29, Uhr
    (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2015, 22:01 von Tywin Lannister.)

    [Bild: i2863byfj0u.png]

    Gesetz zur Verwaltungsgliederung des Reiches



    §1 Gültigkeitsbereich

    Dieses Gesetz regelt die Verwaltungsgliederung des vereinigten Kaiserreichs Devon-Cumberland und seiner Reichsteile des Kingdom of Cumberland, des Königreichs Ramberg und des Großherzogtums Devon


    §2 Allgemeines

    (1) Verwaltungseinheiten des Kaiserreichs sind Gemeinden, Großgemeinden (auch Shires), freie Städte, Landkreise (auch Countys) und Verwaltungsbezirke.
    (2) Eine zusammenhängende Siedlung mit eigener lokaler Verwaltung wird als Gemeinde bezeichnet.
    (3) Mehrere unzusammenhängende Siedlungen können unter einer einzigen lokalen Verwaltung zu einer Großgemeinde oder einem Shire zusammengefasst werden falls die Unterhaltung gesonderter Verwaltungen für einzelne Glieder aufgrund einer zu geringen Größe oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig wäre.
    (4) Freie Städte sind Städte (Gemeinden mit Stadtrecht) die keinem Landkreis zugeordnet sind.
    (5) Landkreise oder Countys sind Verwaltungseinheiten die mehrere Gemeinden oder Großgemeinden zusammenfassen.
    (6) Verwaltungsbezirke sind Verwaltungseinheiten die mehrere Landkreise oder freie Städte zusammenfassen.
    (7) Die Verwaltungseinheiten des Kaiserreichs orientieren sich soweit möglich an den Grenzen historischer Baronien, Shires, Grafschaften, Markgrafschaften und Herzogtümern.


    §3 Gemeinden, Großgemeinden (Shires) und freie Städte

    (1) Gemeindeverwaltungen werden durch einen Gemeinderat (im Falle einer Gemeinde mit Stadtrecht dem Stadtrat) geführt der nicht weniger als drei Mitglieder umfassen sollte. Dieser trifft mit einfacher Mehrheit Entscheidungen die Belange der Gemeinde betreffend.
    (2) Dem Gemeinderat steht eines seiner Mitglieder im Falle einer einfachen Gemeinde (Dorf oder Stadt) als Bürgermeister, im Falle einer Großgemeinde (Shire) als Sheriff vor. Dieser hat gegenüber dem Gemeinderat die Richtlinienkompetenz.
    (3) Wo die Gemeinde oder Großgemeinde noch einem Haus des hohen Adels zugeordnet werden kann, fällt die unter (2) beschriebene Rolle dem Oberhaupt des betreffenden Hauses zu während die übrigen Mitglieder des Gemeinderates auf Zeit durch die Bürger gewählt werden.
    (4) In Gemeinden die keinem Haus des hohen Adels mehr zugeordnet werden können wird die unter (2) beschriebene Position durch Wahl auf Zeit besetzt, solange die betreffende Gemeinde keinem Vertreter des hohen Adels durch den Kaiser zugewiesen wird.
    (5) Zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung zählen die Pflege der lokalen Infrastruktur, der Betrieb des Meldewesens und des lokalen Katastrophenschutzes sowie die lokale Förderung der Kultur.
    (6) Handelt es sich bei der Gemeinde um eine freie Stadt so zählen zu den Aufgaben zusätzlich die Organisation des örtlichen Personennahverkehrs innerhalb des Stadtgebietes, der Gesundheits-, Energie- und Trinkwasserversorgung sowie die Schaffung und Aufrechterhaltung lokaler Bildungseinrichtungen.
    (7) Jeder Angehörige des hohen Adels der einer Gemeinde, Großgemeinde oder kreisfreien Stadt vorsteht (gewöhnlich im Rang eines Baron oder Viscount) hat Anspruch auf einen Sitz im Fürstentag (Council of Lords).


    §4 Landkreise (Countys)

    (1) Kreisverwaltungen werden durch den Kreisrat geführt der aus Abgesandten der im Landkreis zusammengefassten Gemeinden gebildet wird. Dieser trifft mit einfacher Mehrheit Entscheidungen die Belange des Landkreises betreffend.
    (2) Dem Kreisrat steht ein Kreisratsvorsitzender vor. Dieser hat gegenüber dem Kreisrat die Richtlinienkompetenz.
    (3) Wo der Landkreis noch einem Haus des hohen Adels zugeordnet werden kann, fällt die unter (2) beschriebene Rolle dem Oberhaupt des betreffenden Hauses zu.
    (4) In Landkreisen die keinem Haus des hohen Adels mehr zugeordnet werden können wird die unter (2) beschriebene Position durch Wahl auf Zeit mit einem regulären Mitglied des Kreisrates besetzt, solange der betreffende Landkreis keinem Vertreter des hohen Adels durch den Kaiser zugewiesen wird.
    (5) Zu den Aufgaben der Kreisverwaltung zählen die Organisation des örtlichen Personennahverkehrs, der Gesundheits-, Energie- und Trinkwasserversorgung sowie die Schaffung und Aufrechterhaltung lokaler Bildungseinrichtungen.
    (6) Jeder Angehörige des hohen Adels der einem Landkreis vorsteht (gewöhnlich im Rang eines Earl oder Marquess) hat Anspruch auf einen Sitz im Fürstentag (Council of Lords).


    §5 Verwaltungsbezirke

    (1) Bezirksverwaltungen werden durch den Bezirksrat geführt der aus Abgesandten der im jeweiligen Verwaltungsbezirk zusammengefassten Landkreise oder freien Städte gebildet wird. Dieser trifft mit einfacher Mehrheit Entscheidungen die Belange des Verwaltungsbezirks betreffend.
    (2) Dem Bezirksrat steht ein Bezirksratsvorsitzender vor. Dieser hat gegenüber dem Bezirksrat die Richtlinienkompetenz.
    (3) Wo der Verwaltungsbezirk noch einem Haus des hohen Adels zugeordnet werden kann, fällt die unter (2) beschriebene Rolle dem Oberhaupt des betreffenden Hauses zu.
    (4) In Verwaltungsbezirken die keinem Haus des hohen Adels mehr zugeordnet werden können wird die unter (2) beschriebene Position durch Wahl auf Zeit mit einem regulären Mitglied des Bezirksrates besetzt, solange der betreffende Verwaltungsbezirk keinem Vertreter des hohen Adels durch den Kaiser zugewiesen wird.
    (5) Zu den Aufgaben der Bezirksverwaltung zählen die Verwaltung der dem jeweiligen Verwaltungsbezirk zugewiesenen Haushaltsmittel, die Schaffung und Aufrechterhaltung von für Versorgung und Sicherheit der Bürger kritischer Infrastruktur, die Förderung der regionalen Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur sowie die Organisation des regionalen Bildungswesens anhand der durch die Reichsregierung vorgegebenen Richtlinien.
    (6) Jeder Angehörige des hohen Adels der einem Verwaltungsbezirk vorsteht (gewöhnlich im Rang eines Duke) hat Anspruch auf einen Sitz im Fürstentag (Council of Lords).


    §6 Unterstellungsverhältnisse

    (1) Die Reichsregierung ist gegenüber den Bezirksräten weisungsberechtigt.
    (2) Die Bezirksräte sind gegenüber den in ihrem Bezirk aktiven Kreisräten und Stadträten freier Städte weisungsberechtigt.
    (3) Die Kreisräte sind gegenüber den in ihrem Landkreis aktiven Gemeinderäten weisungsberechtigt.


    §7 Gültigkeit

    Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.


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    Beitrag: #3
    RE: Gesetzblatt
    03.11.2012, 14:26, Uhr
    (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2015, 22:02 von Tywin Lannister.)

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    Duellgesetz


    § 1 Auf dem gesamten Gebiet des vereinigten Kaiserreichs Devon-Cumberland, sind als Ehrenhändel ausgetragene bewaffnete Zweikämpfe (Duelle) untersagt.

    § 2 Verstösse gegen dieses Gesetz werden je nach Ausgang des Duells als Körperverletzung, schwere Körperverletzung oder Totschlag behandelt.

    § 3 Bewaffnete Zweikämpfe im Rahmen zugelassener und reglementierter Sportveranstaltungen sind durch dieses Gesetz nicht betroffen.

    § 4 Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.


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    Beitrag: #4
    RE: Gesetzblatt
    03.02.2013, 22:42, Uhr
    (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2015, 22:02 von Tywin Lannister.)

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    Waffengesetz


    §1 Alle Bürgerinnen und Bürger des Kaiserreichs Devon haben das Recht Waffen zu besitzen. Dieses Recht unterliegt den im Rahmen dieses Gesetzes festgehaltenen Einschränkungen.

    §2 Einzelpersonen ist der Besitz automatischer Waffen, großkalibriger Geschütze sowie Granat- und Raketenwaffen und der Besitz chemischer, biologischer und nuklearer Kampfmittel jedweder Art untersagt. Angehörige der Streitkräfte und der Polizei des vereinigten Kaiserreichs Devon-Cumberland können im Rahmen ihres Dienstes entsprechende Waffen im Staatsbesitz handhaben sofern sie für deren Einsatz ausgebildet sind.

    §3 Sämtliche Feuerwaffen in Privatbesitz sind registrierungspflichtig.

    §4 Die Abgabe von Feuerwaffen darf nur an Personen erfolgen die das 18. Lebensjahr vollendet und durch eine unter staatlicher Aufsicht durchgeführte Prüfung den Nachweis erbracht haben zu deren sicherer Handhabung befähigt zu sein.

    §5 Die Abgabe anderer Schusswaffen als den unter §4 abgedeckten darf nur an Personen erfolgen die durch eine unter staatlicher Aufsicht durchgeführte Prüfung den Nachweis erbracht haben zu deren sicherer Handhabung befähigt zu sein.

    §6 Feuerwaffen sind so aufzubewahren dass ausschließlich der eingetragene Waffenbesitzer Zugang zu ihnen erlangen kann.

    §7 Das Führen von Feuerwaffen ausserhalb des eigenen Wohnraums zu anderen Zwecken als der Jagd oder der Teilnahme an Sportveranstaltungen ist Waffenträgern im Dienste des Staates vorbehalten. Bei Vorliegen besonderer Gründe können Sondergenehmigungen an Zivilpersonen ausgegeben werden.

    §8 Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.


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    Beitrag: #5
    RE: Gesetzblatt
    03.02.2013, 22:49, Uhr
    (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2015, 22:03 von Tywin Lannister.)

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    Wehrpflichtgesetz


    §1 Alle Bürgerinnen und Bürger des Kaiserreichs Devon werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Wehrpflichtige erfasst und auf ihre Tauglichkeit zur Verwendung in den Streitkräften hin untersucht.

    §2 Wehrpflichtige welche als tauglich für den Militärdienst eingestuft wurden, können bis zum Alter von 30 Jahren zur Ableistung eines einjährigen Grundwehrdienst einberufen werden.

    §3 Die Einberufung zum Grundwehrdienst hat möglichst zeitnah zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu erfolgen kann bei einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung jedoch bis zu deren Ende zurückgestellt werden. Bei freiwilliger Verpflichtung zu einer mehrjährigen Dienstzeit in den Streitkräften erfolgt keine zusätzliche Einberufung zum Grundwehrdienst.

    §4 Bei Untauglichkeit zur Verwendung in den Streitkräften oder auf Antrag des Wehrpflichtgen, kann anstelle des militärischen Grundwehrdienstes ein einjähriger Hilfsdienst bei Feuerwehr, Polizei oder Zivilschutz sowie im sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich auf dafür geeigneten Stellen in staatlichen Einrichtungen abgeleistet werden.

    §5 Nach Abschluss des Grundwehrdienstes verbleiben Wehrpflichtige bis zur Vollendung ihres 45. Lebensjahres in der Reserve der Streitkräfte und können nach Bedarf zu Reserveübungen oder Einsätzen mobilisiert werden. Im Verteidigungsfall ist auch die Einberufung Wehrpflichtiger ohne abgeschlossenen Grundwehrdienst möglich.

    §6 Jedes Oberhaupt einer im Kaiserreich Devon ansässigen wappenführenden Familie hat das Recht höchstens einen erbberechtigten Nachkommen vollständig vom Militärdienst freistellen zu lassen.

    §7 Das unter §6 aufgeführte Recht kann auf Antrag auch von nicht-wappenführenden im Kaiserreich Devon ansässigen Familien in Anspruch genommen werden.

    §8 Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.



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    Beitrag: #6
    RE: Gesetzblatt
    13.12.2015, 22:09, Uhr

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    Hausordensgesetz


    § 1 Jedes auf dem Gebiet des vereinigten Kaiserreichs Devon-Cumberland ansässige Haus des hohen Adels hat das Recht einen eigenen Hausorden in bis zu drei Abstufungen zu stiften und nach eigenem Ermessen zu verleihen.
    § 2 Gestiftete Hausorden sind zwecks Aufnahme in das Verzeichnis offizieller Orden und Auszeichnungen des Kaiserreichs Devon-Cumberland beim Innenministerium zu registrieren.
    § 3 Rechtmäßig verliehene im Sinne des §2 registrierte Hausorden dürfen auf dem Gebiet des Kaiserreichs Devon-Cumberland uneingeschränkt in der Öffentlichkeit getragen werden.
    § 4 Das Tragen rechtmäßig verliehener und im Sinne des §2 registrierter Hausorden zu offiziellen Anlässen ist dem Träger/der Trägerin freigestellt.
    § 5 Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.


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    Beitrag: #7
    RE: Gesetzblatt
    20.06.2020, 14:14, Uhr

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    Schulgesetz


    §1 Geltungsbereich:

    Dieses Gesetz regelt die einheitliche Organisation des Schulwesens auf dem Gebiet des vereinigten Kaiserreichs Devon-Cumberland.


    §2 Schulpflicht

    (1) Jeder Bürger des Kaiserreichs Devon-Cumberland wird mit Vollendung des 6. Lebensjahres schulpflichtig
    (2) Es besteht eine mindestens 10 jährige Verpflichtung zum Schulbesuch
    (3) Beim Besuch weiterführender Schulformen verlängert sich die Schulpflicht entsprechend


    §3 Schulaufsicht

    (1) Sämtliche Schulen auf dem Gebiet des Kaiserreichs Devon-Cumberland unterliegen der Aufsicht des Master of Knowledge bzw. des durch diesen geführten Bildungs- und Wissenschaftsministeriums.
    (2) Diese Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung festgelegter Mindeststandards in Bezug auf den Unterricht, die Qualifikation der Lehrkräfte und der Qualität der Schulabschlüsse.


    §4 öffentliche Schulen

    (1) Das Kaiserreich Devon-Cumberland kann jederzeit öffentliche Schulen gründen welche aus Mitteln des Staatshaushaltes zu unterhalten sind
    (2) Jedem schulpflichtigen Bürger ist ungeachtet seiner Herkunft, seiner Person oder ethischer Beweggründe Zugang zu staatlichen Schulen zu ermöglichen.
    (3) Öffentliche Schulen sind direkt an Weisungen des Master of Knowledge bzw. des durch diesen geführten Bildungs- und Wissenschaftsministeriums gebunden.

    §5 Förderschulen/Special Schools

    (1) Förderschulen/Special Schools sind Einrichtungen die speziell auf die Bedürfnisse schwerbehinderter Kinder und Jugendlicher ausgerichtet sind.
    (2) Diese sind durch das Kaiserreich Devon-Cumberland zu gründen werden aus Mitteln des Staatshaushaltes unterhalten und unterliegen im Sinne des §3 der Aufsicht des Master of Knowledge bzw. des durch diesen geführten Bildungs- und Wissenschaftsministeriums.
    (3) Jeder an einer Förderschule/Special School eingesetzte Betreuer muss über eine Zusatzausbildung als Pflegekraft verfügen.
    (4) Bürger des Kaiserreichs Devon-Cumberland welche aufgrund einer schwerwiegenden Behinderung körperlich oder geistig nicht fähig sind den Besuch einer regulären Schule zu bewältigen, sind im Rahmen ihrer 10-jährigen Schulpflicht mit Vollendung des 6. Lebensjahres an eine Förderschule/Special School zu überstellen.
    (5) Eine solche Überstellung erfolgt nur unter der Voraussetzung dass zwei voneinander unabhängige Gutachter eine Schwere der Behinderung attestieren die den Besuch einer regulären Schule ausschließt. Andernfalls erfolgt die Überstellung an eine behindertengerechte Grundschule/Elementary School. Bei zwei voneinander abweichenden Gutachten wird ein dritter Gutachter hinzugezogen ohne über die vorangegangen Gutachten in Kenntnis gesetzt zu werden.
    (6) Zielstellung von Förderschulen/Special Schools ist die Vermittlung und Förderung von Fähigkeiten die es den zu betreuenden Schülern ermöglichen einen größtmöglichen Anteil ihres Lebens selbstständig bewältigen zu können. Art und Umfang der erworbenen und Fertigkeiten werden bei Ausscheiden aus dem Schulsystem für jeden Schüler individuell in einem ausführlichen schriftlichen Gutachten festgehalten.

    §6 Privatschulen

    (1) Die Gründung privater Schulen jedweder Schulform ist nach Prüfung und Zulassung durch den Master of Knowledge möglich, diese haben ihre Finanzierung eigenverantwortlich ohne Unterstützung durch den Staatshaushalt zu bestreiten
    (2) Eventuelle Zulassungsbeschränkungen an Privatschulen obliegen der jeweiligen Schulleitung
    (3) Jede Privatschule unterliegt im Sinne des §3 der Aufsicht des Master of Knowledge bzw. des durch diesen geführten Bildungs- und Wissenschaftsministeriums.
    (4) Wird festgestellt dass eine Privatschule den vorgegebenen Mindestanforderungen nicht genügt so kann ihr die Zulassung entzogen werden.
    (5) Bei Schließung einer Privatschule werden sämtliche Schüler die keinen Platz an einer anderen privaten Bildungseinrichtung finden können an die nächstgelegenen öffentlichen Schulen überstellt


    §7 Lehrkräfte

    (1) Voraussetzung für die Ausübung des Lehrerberufs ist die fachliche Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium und das Bestehen eines durch das Bildungs- und Wissenschaftsministerium abzunehmenden Examens.
    (2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen stehen in einem Dienstverhältnis zum Bildungs- und Wissenschaftsministerium.
    (3) Bei Feststellung staats- oder verfassungsfeindlichen Verhaltens einer Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst, ist diese umgehend aus dem Dienst zu entfernen.

    §8 Schulformen

    (1) Öffentliche Schulen des Kaiserreichs Devon-Cumberland unterteilen sich in Grundschulen/Elementary Schools, Gesamtschulen/Comprehensive Schools, Fachoberschulen/Secondary technical Schools und Gymnasien/Grammar Schools.
    (2) Grundschulen/Elementary Schools umfassen die Klassenstufen 1-6. Der Abschluss der 6. Klasse ist nicht an die Erlangung eines Schulabschlusses gekoppelt.
    (3) Gesamtschulen/Comprehensive Schools umfassen die Klassenstufen 7-10.
    (4) Fachoberschulen/Secondary technical Schools umfassen die Klassenstufen 11-13.
    (5) Gymnasien/Grammar Schools umfassen in der gymnasialen Unterstufe/Secondary Level die Klassen 7-10 und in der gymnasialen Oberstufe/Academic Level die Klassen 11-13.

    §9 schulische Laufbahn

    (1) Nach Vollendung des 6. Lebensjahres erfolgt für jeden Bürger des Kaiserreichs Devon-Cumberland zum nächstmöglichen Termin die Einschulung in einer in der nähe seines Wohnortes befindlichen Grundschule/Elemtary School.
    (2) Nach Abschluss der 6. Klasse erfolgt anhand einer Leistungsevaluation die Überstellung an eine Gesamtschule/Comprehensive School oder im Falle leistungsstarker Schüler/innen an ein Gymnasium/Grammar School.
    (3) Der Abschluss der 10. Klasse einer Gesamtschule/Comprehensive School mit einem Notendurchschnitt von 2.5 oder besser berechtigt zum Besuch einer Fachoberschule/Secondary technical School
    (4) Der Abschluss der 10. Klasse einer Gesamtschule/Comprehensive School mit einem Notendurchschnitt von 1.5 oder besser berechtigt zum Besuch der gymnasialen Oberstufe/Academic Level
    (5) Bei Abschluss der gymnasialen Unterstufe/Secondary Level erfolgt automatisch die Zulassung zur gymnasialen Oberstufe/Academic Level.

    §10 Abschlüsse

    (1) Abschlussprüfungen zur Erlangung eines Schulabschlusses sind für das gesamte Kaiserreich Devon-Cumberland zentral durch das Bildungs- und Wissenschaftsministerium auszuarbeiten und werden an einem festgelegten Prüfungstag an sämtlichen öffentlichen und privaten Schulen auf dem Gebiet des Kaiserreichs einheitlich abgelegt.
    (2) Eine Abschlussprüfung gilt als bestanden wenn eine Endnote besser als 4,0 erreicht wurde. Bei Nichtbestehen einer Abschlussprüfung erfolgt eine Nachprüfung deren Benotung mit der Endnote der ersten Prüfung gemittelt wird.
    (3) Der erfolgreiche Abschluss der 10. Klasse einer Gesamtschule/Comprehensive School oder der gymnasialen Unterstufe führt zum Erwerb der mittleren Reife/Certificate of General Secondary Education (G-Grade).
    (4) Der erfolgreiche Abschluss der 13. Klasse einer Fachoberschule/Secondary technical School führt zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife/Certificate of Technical Secondary Education (T-Grade).
    (5) Der erfolgreiche Abschluss der gymnasialen Oberstufe/Academic Level führt zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife/Certificate of Academic Secondary Education (A-Grade).

    §11 Gültigkeit

    Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.


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