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Gesetzesentwürfe
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James BontOptionen
Tot ... oder doch nicht?

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    Beitrag: #12
    RE: Gesetzesentwürfe
    27.10.2009, 16:22, Uhr
    (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.10.2009, 14:52 von James Bont.)

    Zitat:Gesetz über die Gesetzgebung des Bundes (Kurz: Bundesgesetzgebungsgesetz, BGGebG)
    [/HR]

    § 1 Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt auf dem Hoheitsgebiet des Bundes der Republik Dreikönigsland uneingeschränkt. Es kann durch andere Staaten mit analogem Entsprechen mit einigen Einschränkungen übernommen werden, ohne, dass die Republik Dreikönigsland oder ein Organ dieser darüber informiert werden muss, noch darüber abstimmen darf.

    § 2 Regelungsbereich

    Dieses Gesetz regelt das Verfahren über die Gesetzgebung von Bundesgesetzen durch Kongress, Senat, Präsidenten, Bundesregierung, Senatsausschüssen und Bundesminister für Justiz.

    § 3 Gesetzesinitiative

    Die Gesetzesinitiative obliegt dem Kongress, dem Senat und der Bundesregierung bestehend aus Kanzler und Bundesministern.

    § 4 Beratungen

    (1) In der ersten Beratung wird durch den versammelten Senat über die Grundzüge des Gesetzes debattiert. Das Gesetz wird an die zuständigen Fachausschüsse weitergegeben.
    (1a) Sollten mehrere Fachausschüsse zuständig sein, so wird das Gesetz an alle zuständigen Fachausschüsse weitergegeben und ein federführender Fachausschuss, welcher die Arbeit der zuständigen Fachausschüsse koordiniert, wird vom Senatspräsidenten bestimmt.
    (2) In der zweiten Beratung berichten die zuständigen Fachausschüsse über ihre Arbeit. Es können erneut Änderungsvorschläge eingebracht werden.
    (3) In der dritten Beratung wird über abschließende Änderungen abgestimmt und das Gesetz wird zur Abstimmung gebracht.
    (3a) Änderungen sind in der dritten Beratung nur zulässig, wenn der betroffene Abschnitt in der zweiten Beratung geändert wurde.

    § 5 Abstimmung über das Gesetz

    Der Senat stimmt über das Gesetz mit einfacher Mehrheit ab.

    § 6 Gegenzeichnung durch den Präsidenten

    (1) Zur Geltendmachung eines Gesetzes bedarf es der Unterschrift des Präsidenten.
    (2) Der Präsident ist zur Unterschrift verpflichtet, außer:
    1. beim Gesetzgebungsverfahren gab es grobe Verfahrensfehler;
    2. das Gesetz verstößt gegen das Grundgesetz;
    3. das Gesetz ist nicht innerhalb einer Legislaturperiode des Senates zustande gekommen.
    (3) Nach der Gegenzeichnung wird das Gesetz durch den Bundesminister für Justiz ausgefertigt und im Gesetzblatt veröffentlicht.

    § 7 Abstimmung des Kongresses

    (1) Nach Abstimmung durch den Senat über ein Gesetz bedarf es der einfachen Mehrheit des Kongresses über ein Gesetz, damit es zustande kommen kann.
    (1a) Der Kongress kann durch die absolute Mehrheit des Senates überstimmt werden.
    (2) Sollte ein Gesetz durch den Senat nur mit der relativer Mehrheit angenommen worden sein und der Kongress stimmt mit absoluter Mehrheit dafür, so kommt das Gesetz ohne Einschränkungen zustande.

    § 8 Stimmen

    (1) Jeder Senator hat eine Stimme.
    (2) Sollte ein Senator aus dem Senat ausscheiden, so wird seine Stimme aufgelöst.

    Dr. iur. James Bont
    Kanzler a. D.
    Kommissarischer Präsident a. D.
    Bundesminister für Verteidigung und Militär a. D.
    Bundesminister für Äußeres und Botschaften a. D.

    TOT!
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