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Ernennung des Reichskanzlers - Druckversion

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Ernennung des Reichskanzlers - Graf von Düsterstein - 24.04.2009

Ernennung des Reichskanzlers

Ich ernenne Kraft meienr Vizekraft, Fritz Grimpen zum Devonesischen Staatsbürger und zum Reichskanzler mit folgenden Befugnissen:
  • Leitung der Regierung als Präseidentialvertreter, Erlassen entsprechender Gesetze und Verordnungen, Einstellen und entlassen von zivilem Staatspersonal
  • Verwaltung der Polizei
  • Repräsentation der Konföderation im In- und Ausland
  • Verwaltung der Sektoren Firtschaft, Finanzen, Steuern, Bildung, Wissenschaft, Verkehr, Umwelt, Adelsangelegenheiten, Außenministerium Gesundheit u.a. zivile Sektoren
Der Reichskanzler kann mit allen Nationen Verträge und Abkommen schließen, ausgenommen Grundlagenverträge und Militärbündnisse. Kündigungsfristen von mehr als 3 Wochen sind dabei mit dem Staatsoberhaupt abzusprechen. Der Reichkanzler kann Grundlagenverträge und Militärbündnisse mit anderen Mächten ausarbeiten und dem dreikönigsländer Staatsoberhaupt zur Unterschrift vorlegen.

Militärische Ausnahmen: Der Reichskanzler darf das Militär im gemäßigten Rahmen zu humanitären Katastrophenhilfen einsetzen, sowie zur Bekämpfung von Kriminalität und Piraterie und im direkten Verteidigungsfall, sobald ein angriffskrieg abgewehrt werden muß.