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Bewaffnungsgesetz - Druckversion

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Bewaffnungsgesetz - Hank Scorpio - 17.06.2010

Bewaffnungsgesetz

§1 Bewaffnungsrecht

1.1. Jeder Bürger des Gouvernements Altes Seereich hat das Recht sich zu seinem persönlichem Schutz oder zum Schutz seines Besitzes zu bewaffnen.


§2 Waffenarten

2.1. Bürger dürfen ohne Genehmigung folgende Waffen versteckt oder offen tragen
2.1.1. Hieb- und Stichwaffen
2.1.2. Wurfwaffen
2.1.3. halbautomatische Handfeuerwaffen

2.2. Mit einer Sondergenehmigung ist auch das Tragen und/oder der Besitz der folgenden Waffen gestattet
2.2.1. vollautomatische Handfeuerwaffen
2.2.2. Maschinengewehre


§3 Pflichten

3.1 Jeder Waffenbsitzer ist zur äußersten Sorgfalt im Umgang mit seiner Waffe verpflichtet.

3.2. Der Einsatz einer Waffe darf ausschließlich zur Selbstverteidigung erfolgen.


§4 Ausnahmen

4.1. Der Gouverneur oder das Gouverneusgericht kann in Ausnahmefällen das Recht auf den Besitz einer Waffe aberkennen.



Aquatropolis, 17.06.2010
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in Kraft getreten:17.06.2010letzte Änderung:-Status:gültig
Art der Änderung:-