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Wirtschaftsförderungsgesetz - Druckversion

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Wirtschaftsförderungsgesetz - Hank Scorpio - 01.06.2010

Wirtschaftsförderungsgesetz

§1 Zielsetzung

1.1. Ziel dieses Gesetzes ist es, auf dem Gebiet des Gouvernements Altes Seereich eine stabile und zukunftsträchtige Wirtschaftsinfrastruktur aufzubauen.

1.2. Möglichst viele alltägliche Bedarfs- und Konsumgüter sollen im Gouvernement hergestellt und angeboten werden.


§2 Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen

2.1. Anspruchsberechtigt ist
2.1.1. jede natürliche Person oder Entität, welche über ein eigenes Bewusstsein verfügt und in der Lage ist einen Antrag auszufüllen
2.1.2. jedes von der Regierung des Seereiches oder des Gouvernements anerkannte Unternehmen.

2.3. Voraussetzung für den Erhalt der Wirtschaftsförderung ist 2.3.1. die Ansiedlung des Unternehmens oder der Unternehmenssparte auf dem Gebiet des Gouvernements Altes Seereich
2.3.2. absolute Treue zum Seereich und dem Gouvernement Altes Seereich


§3 Art der Förderung

3.1. Die Wirtschaftsförderung erfolgt ausschließlich durch die Vergabe zinloser Kredite mit langen Laufzeiten.


§4 Form

4.1. Für den Erhalt der Wirtschaftsförderung ist ein Antrag bei der V.A.S. zwingend erforderlich.

4.2. Der Antrag muss die folgenden Angaben beinhalten
4.2.1. vollständiger Name des Antragstellers
4.2.2. Staatsbürgerschaft oder -zugehörigkeit des Antragstellers
4.2.3. Verwendungszweck der Fördergelder



Aquatropolis, 01.06.2010
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in Kraft getreten:01.06.2010letzte Änderung:-Status:gültig
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