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Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen - Druckversion

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Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen - Sir Fritz Grimpen - 25.05.2009

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Sehr geehrte Konsorzirate, sehr geehrte Volkstribunin,

hiermit stelle ich Antrag auf einen gesetzlich verankerten Preisnachlass für verstorbene Witwen im ÖPNV. Schon lange Zeit wurden diese Witwen von pöbelnden Busfahrern beschimpft, zu viel Geld auszugeben. In den letzten Wochen kam es sogar zu Einsätzen der Polizei, da ein Busfahrer von pöbelnden toten Witwen niedergeschlagen wurde.

Ich stelle mir folgenden Wortlaut vor:
Gesetz zum Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen

§ 1) Verstorbene Witwe ist die, die Witwe vor ihrem Tod wurde oder schon immer war.

§ 2) Öffentlicher Personennahverkehr ist der von öffentlichen Personenbeförderungsunternehmen in öffentlicher Trägerschaft unterhaltene Transportverkehr.

§ 3) Jeder Fahrschein für eine Dienstleistung im ÖPNV muss für verstorbene Witwen mit 5 % Ermäßigung verbunden sein.

§ 3.1) Eine Ausnahme stellt die verstorbene Witwe mit verstorbenen Eltern dar. Diese hat kein Recht auf einen Preisnachlass bzw. eine Ermäßigung.

§ 4) Dieses Gesetz tritt durch die Verkündung durch den Volkstribun inkraft.

Mit freundlichen Grüßen,
Fritz Grimpen.



RE: Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen - Jeanne Duchamp - 25.05.2009

Sie wollen also einen Preisnachlass für bereits tote Menschen, sehe ich das richtig?


RE: Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen - Sir Fritz Grimpen - 25.05.2009

Ja. Könnte man aber umformulieren.

Gesetz zum Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen

§ 1) Verstorbene Witwe ist, wer Witwe vor ihrem Tod wurde oder schon immer war.

§ 1.1) Verstorbene Witwe ist man auch, wenn man untot, also Zombie oder ähnliches ist.

§ 2) Öffentlicher Personennahverkehr ist der von öffentlichen Personenbeförderungsunternehmen in öffentlicher Trägerschaft unterhaltene Transportverkehr.

§ 3) Jeder Fahrschein für eine Dienstleistung im ÖPNV muss für verstorbene Witwen mit 5 % Ermäßigung verbunden sein.

§ 3.1) Eine Ausnahme stellt die verstorbene Witwe mit verstorbenen Eltern dar. Diese hat kein Recht auf einen Preisnachlass bzw. eine Ermäßigung.

§ 4) Dieses Gesetz tritt durch die Verkündung durch den Volkstribun inkraft.



RE: Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen - Jeanne Duchamp - 25.05.2009

Lassen Sie es bleiben...


RE: Preisnachlass im ÖPNV für verstorbene Witwen - Sir Fritz Grimpen - 25.05.2009

Das wird das Konsorziratium herausfinden.