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Normale Version: [Plenarsitzung] 4-3
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Die Sitzung ist eröffnet.

Guten Tag, Kollegen.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 1 auf. Die zweite Lesung zum Gerichtsverfassungsgesetz. Interfraktionell sind keine Aussprachen beantragt worden. Wir kommen zur Abstimmung. Der Rechtsausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4-1, das Gesetz abzulehnen. Nehmen Sie die Beschlussvorlage an?
Handlung
Hebt zögerlich die Hand
Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Das Gerichtsverfassungsgesetz kommt nicht zustande.
Ich rufe Tagesordnungspunkt 2 auf. Anklage gegen den ehemaligen Präsidenten Ceville auf Drucksache 4-2. Der Antrag wurde vom Abgeordneten Bont gestellt (Ich).

Nehmen Sie die Anklage an? Ich bitte um das Handzeichen.
Handlung
Hebt nicht die Hand.
Handlung
Hebt nicht die Hand.
Handlung
Hebt nicht die Hand
Damit ist die Anklage nicht beschlossen. Wir gehen über zu Tagesordnungspunkt 3. Die erste Lesung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes auf Drucksache 4-3. Die Abgeordneten Grimpen und Bont schlagen eine Überweisung an den Rechtsausschuss vor. Wer nimmt den Antrag an?
SimOff
Ich werde mir ganz bestimmt nicht pdf-Dokumente runterladen.
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Zitat:A. Problem und Ziel

Das Grundgesetz der Republik Dreikönigsland enthält eine Unmenge an schwammigen Formulierungen im Abschnitt 2 [Der Bund und die Länder]. Diese Formulierungen behindern zum Teil die Arbeit des Kongresses, des Senates, der Bundesregierung, der Länder und des Staatspräsidiums. Betroffen sind um genau zu sein die Artikel 15 Abs. 2, 16, 17 Abs. 2, 18 und 19. Es wird von Mehrheiten geredet, welche keine besondere Begründung haben und keinen Zweck erfüllen, außer die Arbeit der staatlichen Organe zu behindern. Wir wollen die Behinderungen durch schlechte Formulierungen aufheben.

B. Lösung

Die Lösung ist die neue Formulierung der Artikel 15 bis 19 des Grundgesetzes. Wir schlagen folgende Wortlaute vor:

Artikel 15: „(1) Die Länder der Republik Dreikönigsland können sich auf Wunsch einer Bürgerpetition mit Zustimmung eines Volksentscheides in allen betroffenen Ländern neu gliedern.
(2) Die Neugliederung darf nur dazu gebraucht werden, die Arbeit von Ländern nach Bundesgesetzen zu gewährleisten und um die Unabhängigkeit von Volksgruppen zu garantieren.


Artikel 16 fällt weg.

Artikel 17: „(1) Länder stehen solange unter Bundeszwang, bis sie eine durch das Volk oder dessen Volksvertretung anerkannte Verfassung haben.
(2) Die Verfassung muss auf die Gültigkeit dieses Grundgesetzes hinweisen, wenn sie nicht vor dem 1. September 2009 beschlossen wurde.


Artikel 18: „(1) Ein Land darf sich vom Bunde nicht abwenden, außer der Kongress möchte dies aufgrund der Beeinträchtigung der Ausübung von Aufgaben von hohen Bundesbehörden oder das Volk möchte dies aufgrund von kulturellen Unstimmigkeiten.
(2) Das Volk kann kulturelle Unstimmigkeiten in Form einer Bürgerpetition dem Kongress mitteilen, welcher eine Abspaltung initiiert.
(3) Wenn ein Land abgespalten werden soll, so muss dieser Antrag vom Volke der betroffenen Länder in einer Volksabstimmung angenommen werden.


Artikel 19: „(1) Ein Land kann zum Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten, wenn es im selben Zuge auch die bereits beschlossenen Gesetze des Bundes und die gewählten Volksvertretungen akzeptiert.
(2) Ein Land kann nur zuwandern, wenn es an das Staatsgebiet des Dreikönigslandes grenzt.


C. Alternativen

Wir sehen keine Alternativen.

Dr. James Bont
Dr. Fritz Grimpen

[/hr]
Anhang 1 – Gesetzentwurf

§ 1 Änderung der Artikel 15 und 17 bis 19

(1) Der Wortlaut des Artikels 15 des Grundgesetzes wird folgendermaßen angepasst: „(1) Die Länder der Republik Dreikönigsland können sich auf Wunsch einer Bürgerpetition mit Zustimmung eines Volksentscheides in allen betroffenen Ländern neu gliedern.
(2) Die Neugliederung darf nur dazu gebraucht werden, die Arbeit von Ländern nach Bundesgesetzen zu gewährleisten und um die Unabhängigkeit von Volksgruppen zu garantieren.


(2) Der Wortlaut des Artikels 17 des Grundgesetzes wird folgendermaßen angepasst: „(1) Länder stehen solange unter Bundeszwang, bis sie eine durch das Volk oder dessen Volksvertretung anerkannte Verfassung haben.
(2) Die Verfassung muss auf die Gültigkeit dieses Grundgesetzes hinweisen, wenn sie nicht vor dem 1. September 2009 beschlossen wurde.


(3) Der Wortlaut des Artikels 18 des Grundgesetzes wird folgendermaßen angepasst: „(1) Ein Land darf sich vom Bunde nicht abwenden, außer der Kongress möchte dies aufgrund der Beeinträchtigung der Ausübung von Aufgaben von hohen Bundesbehörden oder das Volk möchte dies aufgrund von kulturellen Unstimmigkeiten.
(2) Das Volk kann kulturelle Unstimmigkeiten in Form einer Bürgerpetition dem Kongress mitteilen, welcher eine Abspaltung initiiert.
(3) Wenn ein Land abgespalten werden soll, so muss dieser Antrag vom Volke der betroffenen Länder in einer Volksabstimmung angenommen werden.


(4) Der Wortlaut des Artikels 19 des Grundgesetzes wird folgendermaßen angepasst: „(1) Ein Land kann zum Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten, wenn es im selben Zuge auch die bereits beschlossenen Gesetze des Bundes und die gewählten Volksvertretungen akzeptiert.
(2) Ein Land kann nur zuwandern, wenn es an das Staatsgebiet des Dreikönigslandes grenzt.


§ 2 Wegfallen des Artikels 16

Der Artikel 16 des Grundgesetzes fällt weg.

SimOff
Ansonsten sind hier die Drucksachen der 4. Wahlperiode (Jetzt) zu finden. Auf den Titel klicken.
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