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Normale Version: Gesetz zur Regelung der bundesweiten militärischen Kompetenzen
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Zitat:Gesetz zur Regelung der bundesweiten militärischen Kompetenzen | Militärgesetz | GRbmK
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1 - Allgemeines
§ 1 Regelungsbereich
Dieses Gesetz regelt die militärischen Kompetenzen im gesamten Bundesgebiet.

§ 2 Feststellung der Gültigkeit
Dieses Gesetz ist im Sinne des Grundgesetzes gültig.

2 - Konföderationsmilitär

§ 3 Kompetenzen
1. Der Präsident der Republik Dreikönigsland hält in Friedenszeiten alle Kompetenzen am Konföderationsmilitär.
2. Auf Wunsch des Senates können einzelne Kompetenzen an das Ministerium für Verteidigung übergehen.

§ 4 Inlandseinsätze
1. Inlandseinsätze des Konföderationsmilitärs müssen mit der absoluten Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder des Senates bewilligt werden.
2. Gegen Inlandseinsätze kann der Kongress einen Widerspruch einlegen, sollte sich dieser Inlandseinsatz gegen die demokratische Grundstruktur und die Existenz der Republik Dreikönigsland richten.
3. Der Präsident kann Inlandseinsätze jederzeit ohne Erlaubnis des Senates oder Kongresses abbrechen.
4. Inlandseinsätze dürfen nur stattfinden, wenn ein humanitärer Grund vorhanden ist.

§ 5 Auslandseinsätze
1. Auslandseinsätze des Konföderationsmilitärs müssen mit der einfachen Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder des Kongresses bewilligt werden.
2. Auslandseinsätze können durch Volksabstimmung sofortig beendet werden.
3. Der Präsident oder der Reichskanzler kann ebenfalls sofortig einen Auslandseinsatz unter Nennung von Gründen beenden.
4. Für das Wohl der Soldaten in Auslandseinsätzen muss die Staatliche Beamtenversicherung aufkommen und sorgen.
5. Auslandseinsätze dürfen nur stattfinden, wenn ein humanitärer oder kriegsbedingter Grund vorhanden ist.

3 - Kriege

§ 6 Kriegserklärung
1. Der Krieg kann vom Präsidenten mit Zustimmung des Kongresses oder vom Kongress ausgerufen werden.
2. Die Kriegserklärung darf sich nicht gegen verbündete Länder oder Ländern mit wirtschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, umwelttechnischen oder politischen Verträgen richten.
3. Der Reichskanzler kann, sollte eine Gefahr im Verzug sein, eine Kriegserklärung aussprechen, welche vom Kongress innerhalb von zwei Wochen ratifiziert werden muss, da sonst die Kriegserklärung nichtig wird.

§ 7 Ressourcen
1. Die Bürger der Republik Dreikönigsland müssen im Falle eines Krieges für das Wohlbefinden der Soldaten aufkommen und sich sorgen.
2. Sollten die Geldmittel zur Bereitstellung von Ressourcen im Krieg nicht ausreichen, so ist der Staat berechtigt, adäquate Mittel von Bürgern einzuziehen, welche den Soldaten in Auslandseinsätzen eines Krieges zugute kommen müssen.

4 - Militär der Länder

§ 8 Militär der Länder
Das Militär der Länder untersteht den Regierungschefs der Länder. Alternativ kann das Militär der Länder durch Landesverfassungen anderen Personen unterstehen.

§ 9 Pflichten der Länder
Die Länder sind im Kriegsfall verpflichtet, das Militär in großen Anteilen für Auslands- und Inlandseinsätze bereitzustellen.

§ 10 Einsätze des Militärs der Länder
Einsätze eines Militärs eines Landes sind im Falle eines Inlandseinsatzes nur im jeweilig eigenen Staatsgebiet zulässig und akzeptable. Die Durchsetzung kann durch den Kongress stattfinden, welcher die Interessen aller Länder vertritt.

Die Abstimmung wird eingeleitet. Wahlberechtigt sind Fritz Grimpen, Leonore von Klink, Graf von Düsterstein und Ceville.

Zitat:[_] Dafür
[_] Dagegen
[_]Enthaltung


Zitat:[X] Dafür
[_] Dagegen
[_]Enthaltung
Zitat:[_] Dafür
[X] Dagegen
[_]Enthaltung
Zitat:[_] Dafür
[X] Dagegen
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[_] Dafür
[X] Dagegen
[_]Enthaltung