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Normale Version: Senatssitzung I
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Guten Tag, meine Herren. Ich habe die 1. Senatssitzung einberufen, um Ihnen die Verordnung zur Regelung der militärischen Kompetenzen vorstellen zu können.

Zitat:Verordnung zur Regelung der militärischen Kompetenzen
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1) Die militärischen Kompetenzen liegen beim Minister für Verteidigung und beim Präsidenten.
2) Der Präsident darf den Krieg gegenüber einer nicht-assoziierten Nation erklären.
3) Im Falle eines Krieges erhält der Präsident und der Kongress alle Kompetenzen über das Militär.
4) Der Minister für Verteidigung muss aus der Mitte des Kongresses gewählt werden.

Vorschläge? Meinungen?
Und was, wenn sich Präsident und kongress uneins sind?
Dann ist das eben ein Krieg der Organe.
Aus bestimmten Erfahrungsgründen möchte ich doch lieber die Obergewalt über die Armee behalten.
Zitat:Verordnung zur Regelung der militärischen Kompetenzen
[/HR]
1) Die militärischen Kompetenzen liegen beim Minister für Verteidigung und beim Präsidenten.
2) Der Präsident darf den Krieg gegenüber einer nicht-assoziierten Nation erklären.
3) Im Falle eines Krieges erhält der Präsident und der Kongress alle Kompetenzen über das Militär. Der Präsident kann ein Veto gegen die Entscheidungen des Kongresses einlegen, welches nur durch die absolute Mehrheit der Mitglieder des Senates widerrufen werden kann.
4) Der Minister für Verteidigung muss aus der Mitte des Kongresses gewählt werden.
Das ist schon eher akzeptabel, aber bewirkt doch eine erste Verringerung der Macht des Präsidenten. Dabei hat das Land in seiner geschichte stets gute Erfahrungen mit übermächtigen Präsidenten gemacht.

Eines erschließt sich mir nicht. "3) Im Falle eines Krieges erhält der Präsident und der Kongress alle Kompetenzen über das Militär." Das heißt, in Friedenszeiten hat der Präsident die Kompetenzen über das Militär, in Kriegszeiten nicht. Also hat er nie diese Kompetenzen, denn sobald er das Militär einsetzt, verliert er dessen Kontrolle an den Kongress. Nein, Herr Hochkanzler, das ist für mich völlig inakzeptabel.

Vor allem auch, weil im Krieg das Militär immer zentral geführt werden muß. Ein Krieg, in dem ein Kongress aus sich befeindeten politischne Fraktionen über Militäraktionen befindet, ist schon verloren. Zumindest, wenn es um einen Verteidigungskrieg geht.Wo gibts denn sowas? Da werden dann Frontsoldaten erschossen, weil sich de rKongress nicht darüber einigen kann, ob man von osten oder von westen angreift und wieviel Nachschub man schickt. Sowas gibt es nirgendswo.

Ich schlage eine andere Lösung vor, um die Kriegsmacht des Präsidenten zu begrenzen. Ein Krieg muß vom Kongress bewilligt werden und darf nicht vom Präsidenten allein erklärt werden. Allein, wenn frende Truppen einmarschieren, darf der Präsident Verteidigungsmaßnahmen unabhängig vom Kongress einleiten. Denn es wäre untragbar, daß der Kongreß Tagelang über Truppenbewegungen diskutiert, während ihm die Raketen um die Ohren fliegen. Kriegserklärungen also nur mit zustimmung des Kongresses. Hat der Kongress zugestimmt, obliegt dann aber die Militäroberhoheit dem Präsidenten und zwar bis zur Beendigung des Krieges durch Vernichtung, Kapitulation oder Friedensvertrag. Was halten Sie davon?
Als König von Lummerland bin ich bestrebt meine Streitkräfte selbst zu schließlich habe ich diese Männer persönlich .. hmm eigentlich... jedenfalls arbeiten sie für einen Hungerlohn..

Um was ging diese Debatte eigentlich wieder? Achso, ja ich bin für die direkte Variante, schließlich traue ich Grimpen keinen meter über den Weg seit er mich festnehmen hat lassen..
Meine Damen und Herren, auch wenn ich bei Herrn Düsterstein nicht aufgepasst habe, so habe ich nochmals alles überdacht.

Zitat:Gesetz zur Regelung der bundesweiten militärischen Kompetenzen | Militärgesetz | GRbmK
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1 - Allgemeines
§ 1 Regelungsbereich
Dieses Gesetz regelt die militärischen Kompetenzen im gesamten Bundesgebiet.

§ 2 Feststellung der Gültigkeit
Dieses Gesetz ist im Sinne des Grundgesetzes gültig.

2 - Konföderationsmilitär

§ 3 Kompetenzen
1. Der Präsident der Republik Dreikönigsland hält in Friedenszeiten alle Kompetenzen am Konföderationsmilitär.
2. Auf Wunsch des Senates können einzelne Kompetenzen an das Ministerium für Verteidigung übergehen.

§ 4 Inlandseinsätze
1. Inlandseinsätze des Konföderationsmilitärs müssen mit der absoluten Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder des Senates bewilligt werden.
2. Gegen Inlandseinsätze kann der Kongress einen Widerspruch einlegen, sollte sich dieser Inlandseinsatz gegen die demokratische Grundstruktur und die Existenz der Republik Dreikönigsland richten.
3. Der Präsident kann Inlandseinsätze jederzeit ohne Erlaubnis des Senates oder Kongresses abbrechen.
4. Inlandseinsätze dürfen nur stattfinden, wenn ein humanitärer Grund vorhanden ist.

§ 5 Auslandseinsätze
1. Auslandseinsätze des Konföderationsmilitärs müssen mit der einfachen Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder des Kongresses bewilligt werden.
2. Auslandseinsätze können durch Volksabstimmung sofortig beendet werden.
3. Der Präsident oder der Reichskanzler kann ebenfalls sofortig einen Auslandseinsatz unter Nennung von Gründen beenden.
4. Für das Wohl der Soldaten in Auslandseinsätzen muss die Staatliche Beamtenversicherung aufkommen und sorgen.
5. Auslandseinsätze dürfen nur stattfinden, wenn ein humanitärer oder kriegsbedingter Grund vorhanden ist.

3 - Kriege

§ 6 Kriegserklärung
1. Der Krieg kann vom Präsidenten mit Zustimmung des Kongresses oder vom Kongress ausgerufen werden.
2. Die Kriegserklärung darf sich nicht gegen verbündete Länder oder Ländern mit wirtschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, umwelttechnischen oder politischen Verträgen richten.
3. Der Reichskanzler kann, sollte eine Gefahr im Verzug sein, eine Kriegserklärung aussprechen, welche vom Kongress innerhalb von zwei Wochen ratifiziert werden muss, da sonst die Kriegserklärung nichtig wird.

§ 7 Ressourcen
1. Die Bürger der Republik Dreikönigsland müssen im Falle eines Krieges für das Wohlbefinden der Soldaten aufkommen und sich sorgen.
2. Sollten die Geldmittel zur Bereitstellung von Ressourcen im Krieg nicht ausreichen, so ist der Staat berechtigt, adäquate Mittel von Bürgern einzuziehen, welche den Soldaten in Auslandseinsätzen eines Krieges zugute kommen müssen.

4 - Militär der Länder

§ 8 Militär der Länder
Das Militär der Länder untersteht den Regierungschefs der Länder. Alternativ kann das Militär der Länder durch Landesverfassungen anderen Personen unterstehen.

§ 9 Pflichten der Länder
Die Länder sind im Kriegsfall verpflichtet, das Militär in großen Anteilen für Auslands- und Inlandseinsätze bereitzustellen.

§ 10 Einsätze des Militärs der Länder
Einsätze eines Militärs eines Landes sind im Falle eines Inlandseinsatzes nur im jeweilig eigenen Staatsgebiet zulässig und akzeptable. Die Durchsetzung kann durch den Kongress stattfinden, welcher die Interessen aller Länder vertritt.