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Normale Version: Einreiseverordnung
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Einreiseverordnung der Konföderation Devon
Unter der neuen Verfassung ungültig.

1) Einreise und Ausreise werden vom Ministerium für Inneres kontrolliert, sollte kein entsprechender Minister oder kein entsprechendes Ministerium existieren, so übergeht die Kontrolle an die Reichskanzlei.

2) Die Reichskanzlei kontrolliert das Ministerium für Inneres in Sachen der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise.

3) Die Reichskanzlei oder der Minister für Inneres können die Einreise, Ausreise oder den Aufenthalt für einzelne Personen per Bekanntmachung verbieten.

4) Zur Einreise eines Staatsbürgers der Bundesrepublik Bergen, des Großherzogtums Arcor und der Republik Dschanabath muss die Einreise 4 Tage vor der Einreise bei der zuständigen Institution beantragt werden.

5) Ein Ausländer kann abgeschoben werden, wenn sein Aufenthalt im Lande durch die zuständige Institution verboten wurde.

6) Diese Verordnung tritt sofort inkraft.