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Normale Version: Notstandsverordnung
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Hiermit ergeht folgende Verordnung:
Notstandsverordnung der Konföderation Devonesischer Staaten
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1) Der Reichskanzler erhält das Recht, den Konföderationssenat aufzulösen.
2) Der Vizepräsident wird zum präsidentiellen Vertreter und erhält alle Kompetenzen des Präsidenten.
3) Alle Minister werden dem Amt enthoben.
4) Diese Verordnung kann durch den Reichskanzler oder dem Präsidenten geltend gemacht werden.