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Befriedigungsvertrag des Dreikönigslandes
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Jeanne DuchampOptionen
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Beitrag: #1
Befriedigungsvertrag des Dreikönigslandes
11.07.2010, 16:05, Uhr

Zitat:Befriedigungsvertrag des Dreikönigslandes

Die Signatarmächte Devon, Cumberland, Lummerland und Aquatropolis, vertreten durch die sich gegenseitig als Vertretung anerkennenden Vertreter Baronin Leonore von Klink (Devon), Arhtur Franz Leopold (Cumberland), Don Blecho (Lummerland) und Graf Driwinski von Düsterstein (Aquatropolis) stimmen der folgenden Vereinbarung zu:

Art.1 Anerkennung der Autonomie

1. Alle vier Mächte erkennen gegenseitig ihre Autonomie an.
2. Devon bleibt ein Kaiserreich mit dem Recht, sein politisches Schicksal selbst zu bestimmen.
3. Cumberland bleibt ein Königreich mit dem Recht, sein politisches Schicksal selbst zu bestimmen.
4. Lummerland bleibt ein Königreich mit dem Recht, sein politisches Schicksal selbst zu bestimmen



Art.2a Militärprotektorat

1. Die Reichswehr untersteht der devonesischen Regierung.
2. Cumberland leistet einen Beitrag von 1/3 des Militärhaushaltes für den Erhalt der Reichswehr.
3. Cumberland verzichtet auf eine eigene Armee und unterstellt sich dem Schutz durch die Reichswehr. Diese ist zum Gebietsschutz verpflichtet. Ebenso hat sie die Pflicht, Cumberland im Notstands- und Katastrophenfall auf der Seite der Regierung zu unterstützen. Diese Pflicht entfällt, wenn Cumberland einen Notstand durch kriegsähnliche Handlungen gegen Devon verursacht.
4. Die Reichswehr darf in cumberland stationieren.
5. Cumberländische Staatsangehörige dürfen der Reichswehr beitreten und sind in ihren Karrierechancen devonesischen Bürger gleichgestellt.



Art.3 Militärallianzen mit Aquatropolis

1. Tritt im Seereich Aquatropolis (nicht in den Kolonien mit Ausnahme der die City umgebenden Provinzen) der Verteidigungsnotstand ein, wird die Reichswehr dem Oberkommando der Aquamarine unterstellt.
2. Die Reichswehr ist nicht dazu verpflichtet, Aquatropolis bei sonstigen Eroberungszügen beizustehen. Dies bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch der devonesische Regierung.
3. Aquatropolis verpflichtet sich, die Reichswehr auch im Notstandsfall, nicht in einem Maße zu verwenden, das den Selbsterhalt der Reichswehrschutzgebiete gefährdet.
4. Die OFL Aquatropolis legt fest, wer in den Generals- und Admiralsstab der Reichswehr aufsteigt.
5. Lummerland schließt sich der Allianz insofern an, als daß es von der Reichswehr und der Aquamarine zu schützen ist und umgekehrt Devon, Cumberland und Aquatropolis im Ernstfall militärisch zur Seite steht. Dabei verbleibt das Oberkommando über die lummerländsche Armee jedoch jederzeit in Lummerland selbst.



Art.4 Der Cumberland-König

1. Der König von Cumberland darf keinen regulären Posten in der Reichswehr bekleiden.
2. Die Kaiserin Devons krönt Arthur Franz Leopold wieder zum King of Cumberland.
3. Mit der Selbständigkeit Cumberlands ist die Krönung nicht mehr widerrufbar.
4. Er erhält den Ehrentitel "Honorary High Admiral". Privilegien dieses Titels sind:
- Verleihen von militärischen Orden und Auszeichnungen
- Erstellen von Orden und Ehrenabzeichen
- Befördrungen im Mannschaftsbereich (nicht Offiziere)
- Offiziersbeförderung in Absprache mit der OFL Aquatropolis
- Repräsentative Durchführen von Beförderungen (in Absprache mit der Reichswehr).
- Dürchführen militärische Inspektionen
- Recht auf Respekt und militärische Ehrerbietung durch jeden Devonsoldaten, auch durch die Generalität
- Recht auf Teilnahme an Manövern als Beobachter
- Namensvergabe für Schiffe und Schiffstaufen
- Schirmherrschaft über kulturelle und sportliche Militärveranstaltungen
- Recht auf eine Ehrenparade für seine Person zweimal jährlich
- Ehrenvorsitzender des Militärsportverbandes
5. Der König von Cumberland befehligt die Königsgarde aus 5000 Royalgardisten, die "Grand Royal Guard" Diese Einheit dient seinem Schutz und darf über leichte Bewaffnung und Reiterei verfügen. Sie ist ihm allein unterstellt.
6. Der König von Cumberland bestimmt über das politische System Cumberlands.



Art.5 Gebietsaufteilung Ländereien

1. Private Ländereien verbleiben bei ihren derzeitigen Besitzern, bzw. weiterhin als Lehen der Fürsten bestehen, bis sie entzogen werden.
2. Die Herrschaftsbaronade Schnitzelbach samt Schloß, Titel und Land fällt auf Lebenszeit dem Baron zu und kann nicht enzogen werden.
3. Die Grenzziehung erfolgt entsprechend der beigefügten Karte:





Unterschriften:
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[Bild: unterschriftay8.gif]

[Bild: arthursigkx6.png]

Für Devon:
[Bild: unterschriftklinkic3.png]

~ Regentin des Seereiches ~
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