Seereich Aquatropolis
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Kaiserliche Edikte
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Arthur IV.Optionen
Emperor of Devon

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    Beitrag: #1
    Kaiserliche Edikte
    02.01.2010, 01:00, Uhr

    Kaiserliche Edikte

    His most magnificient, royal and imperial majesty
    Arthur of House Targaryen the first of his name
    By the Grace of the old gods and the new
    Emperor of Devon
    King of Cumberland, of Anglia, Scotia and Hibernia, also King of Ramberg
    Grandduke of Devon
    Defender of the Faith
    Protector of the Realm
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      Beitrag: #2
      RE: Kaiserliche Edikte
      31.01.2010, 20:24, Uhr
      (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.01.2010, 20:24 von Arthur IV..)

      Zitat:Hiermit verfügen Wir, Arthur I. , Kaiser von Devon Folgendes:

      Mit sofortiger Wirkung ist ein neues Offizierskorps mit Weisungsbefugnis gegenüber dem Alten zu bilden.
      Es ist möglich, von der einen Offiziersgruppe, in die andere zu Wechseln, so man die Anforderungen erfüllt.

      Jenes neue Offizierskorps soll den Namen "High Guard" / "Ehrengarde" tragen.

      Es ist absolut erforderlich, dass alle Dienstgrade über dem des Oberleutnants nur mit Ehrengardisten besetzt werden, nur ein Ehrengardist darf ein Schiff kommandieren.

      [Bild: arthursig1.png]

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        Beitrag: #3
        RE: Kaiserliche Edikte
        26.02.2010, 23:54, Uhr
        (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.02.2010, 00:04 von Arthur IV..)

        Zitat:
        [Bild: logols.gif]
        Seine Majestät, der Kaiser

        Hiermit verfügen wir, Arthur I. , Kaiser von Devon, dass wir folgendes Dekret vom 26.02.2010, gegeben durch den Erzherzog von Großgeldern anerkennen und zur Durchsetzungen im Kaiserreiche aufrufen.

        Per Dekret anno Domini 26.02.2010:

        Es ergeht folgender Beschluss:
        1) Sämtliche Stellen des Erzherzogtums haben nach Ferdinand Reuter alias Wilhelm Stauffen zu suchen. Er wird wegen sittlicher Vergehen gesucht. Der Erzherzogliche Gerichtstag hat über ihn nach seiner Anhörung zu urteilen. Es ist darauf zu achten, dass Ferdinand Reuter alias Wilhelm Stauffen kein Adliger mehr ist und somit seine Standesrechte bei der Behandlung durch den Ehrenverfall verloren hat. Er ist nicht mehr als Ehrenmann anzusehen.

        Hierbei sei zu beachten, dass jenes Dekret im gesamten Kaiserreich Devon volle Gültigkeit besitzt.


        Seine kaiserliche und königliche Majestät,
        Arthur I. ,Kaiser von Devon, König von Cumberland und Ramberg, von Anglien, Scotien und Hibernien, daher auch Herzog von New Perth, Herzog von St. Augustin, von Ober- und Niederramberg,daher König beider Reiche,Großherzog von Devon, Großmeister des kaiserlichen Verdienstordens und des Königlichen Ordens vom heiligen Georg

        [Bild: arthursig1.png]

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          Beitrag: #4
          RE: Kaiserliche Edikte
          26.03.2010, 22:00, Uhr

          Zitat:
          [Bild: logols.gif]
          Seine Majestät, der Kaiser

          Hiermit verfügen wir, Arthur I., Kaiser von Devon Folgendes:

          Fritz Grimpen wird hiermit zur Persona non grata erklärt, es ist ihm verboten das Kaiserreich Devon zu betreten.
          Fürderhin werden ihm alle Titel und Ämter entschädigungslos aberkannt, sowie sein Besitz auf kaiserlichem Terretorium dem Staat zugeführt.

          So gegeben am 26. März des 2010. Jahres nach der Geburt unseres Herrn.


          Seine kaiserliche und königliche Majestät,
          Arthur I. ,Kaiser von Devon, König von Cumberland und Ramberg, von Anglien, Scotien und Hibernien, daher auch Herzog von New Perth, Herzog von St. Augustin, von Ober- und Niederramberg,daher König beider Reiche,Großherzog von Devon, Großmeister des kaiserlichen Verdienstordens und des Königlichen Ordens vom heiligen Georg

          [Bild: arthursig1.png]

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          Beitrag: #5
          RE: Kaiserliche Edikte
          23.08.2012, 20:45, Uhr
          (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.08.2012, 20:46 von Tywin Lannister. Grund: Grammatik/Rechtschreibung)

          Erlass des Regenten

          Hiermit verfügen wir Tywin, durch Beschluss des hohen Adels Devon-Cumberlands Regent des vereinigten Kaiserreichs Devon Folgendes:

          Um die Strukturen der kaiserlichen Streitkräfte zu vereinfachen, die Handlungsfähigkeit unseres Militärs zu verbessern und Mißstimmungen innerhalb des Offizierskorps zu vermeiden, wird die auf Anweisung seiner Majestät Arthur I. gebildete Ehrengarde (auch High-Guard) hiermit aufgelöst und dem regulären Offizierskorps wieder eingegliedert. Jedem Offizier der unter der Regentschaft Arthur I. in die Ehrengarde aufgenommen wurde wird in Anerkennung seiner außergewöhnlichen Treue zum Kaiser hiermit der Verdienstorden 2. Klasse verliehen.

          Seine kaiserliche Hoheit,
          Tywin Lannister, Regent des Kaiserreichs Devon, Lord of Casterly

          [Bild: i4769bnwqed.png]
          Oberhaupt der Familie Lannister
          CEO von LannisCorp
          Lord of Casterly
          Kaiser von Devon
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          Beitrag: #6
          RE: Kaiserliche Edikte
          23.09.2012, 14:23, Uhr
          (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2015, 21:51 von Tywin Lannister. Grund: Grammatik/Rechtschreibung)

          [Bild: i2863byfj0u.png]

          kaiserlicher Erlass

          Hiermit setzen wir Tywin I., Emperor of Devon, das folgende Gesetz in Kraft:


          Gesetz zur Verwaltungsgliederung des Reiches



          §1 Gültigkeitsbereich

          Dieses Gesetz regelt die Verwaltungsgliederung des vereinigten Kaiserreichs Devon-Cumberland und seiner Reichsteile des Kingdom of Cumberland, des Königreichs Ramberg und des Großherzogtums Devon


          §2 Allgemeines

          (1) Verwaltungseinheiten des Kaiserreichs sind Gemeinden, Großgemeinden (auch Shires), freie Städte, Landkreise (auch Countys) und Verwaltungsbezirke.
          (2) Eine zusammenhängende Siedlung mit eigener lokaler Verwaltung wird als Gemeinde bezeichnet.
          (3) Mehrere unzusammenhängende Siedlungen können unter einer einzigen lokalen Verwaltung zu einer Großgemeinde oder einem Shire zusammengefasst werden falls die Unterhaltung gesonderter Verwaltungen für einzelne Glieder aufgrund einer zu geringen Größe oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig wäre.
          (4) Freie Städte sind Städte (Gemeinden mit Stadtrecht) die keinem Landkreis zugeordnet sind.
          (5) Landkreise oder Countys sind Verwaltungseinheiten die mehrere Gemeinden oder Großgemeinden zusammenfassen.
          (6) Verwaltungsbezirke sind Verwaltungseinheiten die mehrere Landkreise oder freie Städte zusammenfassen.
          (7) Die Verwaltungseinheiten des Kaiserreichs orientieren sich soweit möglich an den Grenzen historischer Baronien, Shires, Grafschaften, Markgrafschaften und Herzogtümern.


          §3 Gemeinden, Großgemeinden (Shires) und freie Städte

          (1) Gemeindeverwaltungen werden durch einen Gemeinderat (im Falle einer Gemeinde mit Stadtrecht dem Stadtrat) geführt der nicht weniger als drei Mitglieder umfassen sollte. Dieser trifft mit einfacher Mehrheit Entscheidungen die Belange der Gemeinde betreffend.
          (2) Dem Gemeinderat steht eines seiner Mitglieder im Falle einer einfachen Gemeinde (Dorf oder Stadt) als Bürgermeister, im Falle einer Großgemeinde (Shire) als Sheriff vor. Dieser hat gegenüber dem Gemeinderat die Richtlinienkompetenz.
          (3) Wo die Gemeinde oder Großgemeinde noch einem Haus des hohen Adels zugeordnet werden kann, fällt die unter (2) beschriebene Rolle dem Oberhaupt des betreffenden Hauses zu während die übrigen Mitglieder des Gemeinderates auf Zeit durch die Bürger gewählt werden.
          (4) In Gemeinden die keinem Haus des hohen Adels mehr zugeordnet werden können wird die unter (2) beschriebene Position durch Wahl auf Zeit besetzt, solange die betreffende Gemeinde keinem Vertreter des hohen Adels durch den Kaiser zugewiesen wird.
          (5) Zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung zählen die Pflege der lokalen Infrastruktur, der Betrieb des Meldewesens und des lokalen Katastrophenschutzes sowie die lokale Förderung der Kultur.
          (6) Handelt es sich bei der Gemeinde um eine freie Stadt so zählen zu den Aufgaben zusätzlich die Organisation des örtlichen Personennahverkehrs innerhalb des Stadtgebietes, der Gesundheits-, Energie- und Trinkwasserversorgung sowie die Schaffung und Aufrechterhaltung lokaler Bildungseinrichtungen.
          (7) Jeder Angehörige des hohen Adels der einer Gemeinde, Großgemeinde oder kreisfreien Stadt vorsteht (gewöhnlich im Rang eines Baron oder Viscount) hat Anspruch auf einen Sitz im Fürstentag (Council of Lords).


          §4 Landkreise (Countys)

          (1) Kreisverwaltungen werden durch den Kreisrat geführt der aus Abgesandten der im Landkreis zusammengefassten Gemeinden gebildet wird. Dieser trifft mit einfacher Mehrheit Entscheidungen die Belange des Landkreises betreffend.
          (2) Dem Kreisrat steht ein Kreisratsvorsitzender vor. Dieser hat gegenüber dem Kreisrat die Richtlinienkompetenz.
          (3) Wo der Landkreis noch einem Haus des hohen Adels zugeordnet werden kann, fällt die unter (2) beschriebene Rolle dem Oberhaupt des betreffenden Hauses zu.
          (4) In Landkreisen die keinem Haus des hohen Adels mehr zugeordnet werden können wird die unter (2) beschriebene Position durch Wahl auf Zeit mit einem regulären Mitglied des Kreisrates besetzt, solange der betreffende Landkreis keinem Vertreter des hohen Adels durch den Kaiser zugewiesen wird.
          (5) Zu den Aufgaben der Kreisverwaltung zählen die Organisation des örtlichen Personennahverkehrs, der Gesundheits-, Energie- und Trinkwasserversorgung sowie die Schaffung und Aufrechterhaltung lokaler Bildungseinrichtungen.
          (6) Jeder Angehörige des hohen Adels der einem Landkreis vorsteht (gewöhnlich im Rang eines Earl oder Marquess) hat Anspruch auf einen Sitz im Fürstentag (Council of Lords).


          §5 Verwaltungsbezirke

          (1) Bezirksverwaltungen werden durch den Bezirksrat geführt der aus Abgesandten der im jeweiligen Verwaltungsbezirk zusammengefassten Landkreise oder freien Städte gebildet wird. Dieser trifft mit einfacher Mehrheit Entscheidungen die Belange des Verwaltungsbezirks betreffend.
          (2) Dem Bezirksrat steht ein Bezirksratsvorsitzender vor. Dieser hat gegenüber dem Bezirksrat die Richtlinienkompetenz.
          (3) Wo der Verwaltungsbezirk noch einem Haus des hohen Adels zugeordnet werden kann, fällt die unter (2) beschriebene Rolle dem Oberhaupt des betreffenden Hauses zu.
          (4) In Verwaltungsbezirken die keinem Haus des hohen Adels mehr zugeordnet werden können wird die unter (2) beschriebene Position durch Wahl auf Zeit mit einem regulären Mitglied des Bezirksrates besetzt, solange der betreffende Verwaltungsbezirk keinem Vertreter des hohen Adels durch den Kaiser zugewiesen wird.
          (5) Zu den Aufgaben der Bezirksverwaltung zählen die Verwaltung der dem jeweiligen Verwaltungsbezirk zugewiesenen Haushaltsmittel, die Schaffung und Aufrechterhaltung von für Versorgung und Sicherheit der Bürger kritischer Infrastruktur, die Förderung der regionalen Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur sowie die Organisation des regionalen Bildungswesens anhand der durch die Reichsregierung vorgegebenen Richtlinien.
          (6) Jeder Angehörige des hohen Adels der einem Verwaltungsbezirk vorsteht (gewöhnlich im Rang eines Duke) hat Anspruch auf einen Sitz im Fürstentag (Council of Lords).


          §6 Unterstellungsverhältnisse

          (1) Die Reichsregierung ist gegenüber den Bezirksräten weisungsberechtigt.
          (2) Die Bezirksräte sind gegenüber den in ihrem Bezirk aktiven Kreisräten und Stadträten freier Städte weisungsberechtigt.
          (3) Die Kreisräte sind gegenüber den in ihrem Landkreis aktiven Gemeinderäten weisungsberechtigt.


          §7 Gültigkeit

          Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.


          seine kaiserliche Majestät,
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          Beitrag: #7
          RE: Kaiserliche Edikte
          03.11.2012, 14:25, Uhr
          (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2015, 21:53 von Tywin Lannister. Grund: Grammatik/Rechtschreibung)

          [Bild: i2863byfj0u.png]

          kaiserlicher Erlass

          Hiermit setzen wir Tywin I., Emperor of Devon, das folgende Gesetz in Kraft:


          Duellgesetz


          § 1 Auf dem gesamten Gebiet des vereinigten Kaiserreichs Devon-Cumberland, sind als Ehrenhändel ausgetragene bewaffnete Zweikämpfe (Duelle) untersagt.

          § 2 Verstösse gegen dieses Gesetz werden je nach Ausgang des Duells als Körperverletzung, schwere Körperverletzung oder Totschlag behandelt.

          § 3 Bewaffnete Zweikämpfe im Rahmen zugelassener und reglementierter Sportveranstaltungen sind durch dieses Gesetz nicht betroffen.

          § 4 Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.


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          Beitrag: #8
          RE: Kaiserliche Edikte
          03.02.2013, 22:42, Uhr
          (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2015, 21:54 von Tywin Lannister.)

          [Bild: i2863byfj0u.png]

          kaiserlicher Erlass

          Hiermit setzen wir Tywin I., Emperor of Devon, das folgende Gesetz in Kraft:


          Waffengesetz


          §1 Alle Bürgerinnen und Bürger des Kaiserreichs Devon haben das Recht Waffen zu besitzen. Dieses Recht unterliegt den im Rahmen dieses Gesetzes festgehaltenen Einschränkungen.

          §2 Einzelpersonen ist der Besitz automatischer Waffen, großkalibriger Geschütze sowie Granat- und Raketenwaffen und der Besitz chemischer, biologischer und nuklearer Kampfmittel jedweder Art untersagt. Angehörige der Streitkräfte und der Polizei des vereinigten Kaiserreichs Devon-Cumberland können im Rahmen ihres Dienstes entsprechende Waffen im Staatsbesitz handhaben sofern sie für deren Einsatz ausgebildet sind.

          §3 Sämtliche Feuerwaffen in Privatbesitz sind registrierungspflichtig.

          §4 Die Abgabe von Feuerwaffen darf nur an Personen erfolgen die das 18. Lebensjahr vollendet und durch eine unter staatlicher Aufsicht durchgeführte Prüfung den Nachweis erbracht haben zu deren sicherer Handhabung befähigt zu sein.

          §5 Die Abgabe anderer Schusswaffen als den unter §4 abgedeckten darf nur an Personen erfolgen die durch eine unter staatlicher Aufsicht durchgeführte Prüfung den Nachweis erbracht haben zu deren sicherer Handhabung befähigt zu sein.

          §6 Feuerwaffen sind so aufzubewahren dass ausschließlich der eingetragene Waffenbesitzer Zugang zu ihnen erlangen kann.

          §7 Das Führen von Feuerwaffen ausserhalb des eigenen Wohnraums zu anderen Zwecken als der Jagd oder der Teilnahme an Sportveranstaltungen ist Waffenträgern im Dienste des Staates vorbehalten. Bei Vorliegen besonderer Gründe können Sondergenehmigungen an Zivilpersonen ausgegeben werden.

          §8 Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.



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          Beitrag: #9
          RE: Kaiserliche Edikte
          03.02.2013, 22:48, Uhr
          (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2015, 21:55 von Tywin Lannister.)

          [Bild: i2863byfj0u.png]

          kaiserlicher Erlass

          Hiermit setzen wir Tywin I., Emperor of Devon, das folgende Gesetz in Kraft:


          Wehrpflichtgesetz


          §1 Alle Bürgerinnen und Bürger des Kaiserreichs Devon werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Wehrpflichtige erfasst und auf ihre Tauglichkeit zur Verwendung in den Streitkräften hin untersucht.

          §2 Wehrpflichtige welche als tauglich für den Militärdienst eingestuft wurden, können bis zum Alter von 30 Jahren zur Ableistung eines einjährigen Grundwehrdienst einberufen werden.

          §3 Die Einberufung zum Grundwehrdienst hat möglichst zeitnah zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu erfolgen kann bei einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung jedoch bis zu deren Ende zurückgestellt werden. Bei freiwilliger Verpflichtung zu einer mehrjährigen Dienstzeit in den Streitkräften erfolgt keine zusätzliche Einberufung zum Grundwehrdienst.

          §4 Bei Untauglichkeit zur Verwendung in den Streitkräften oder auf Antrag des Wehrpflichtgen, kann anstelle des militärischen Grundwehrdienstes ein einjähriger Hilfsdienst bei Feuerwehr, Polizei oder Zivilschutz sowie im sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich auf dafür geeigneten Stellen in staatlichen Einrichtungen abgeleistet werden.

          §5 Nach Abschluss des Grundwehrdienstes verbleiben Wehrpflichtige bis zur Vollendung ihres 45. Lebensjahres in der Reserve der Streitkräfte und können nach Bedarf zu Reserveübungen oder Einsätzen mobilisiert werden. Im Verteidigungsfall ist auch die Einberufung Wehrpflichtiger ohne abgeschlossenen Grundwehrdienst möglich.

          §6 Jedes Oberhaupt einer im Kaiserreich Devon ansässigen wappenführenden Familie hat das Recht höchstens einen erbberechtigten Nachkommen vollständig vom Militärdienst freistellen zu lassen.

          §7 Das unter §6 aufgeführte Recht kann auf Antrag auch von nicht-wappenführenden im Kaiserreich Devon ansässigen Familien in Anspruch genommen werden.

          §8 Dieses Gesetz tritt mit Unterschrift des Kaisers und Veröffentlichung im Gesetzesblatt in Kraft.



          seine kaiserliche Majestät,
          Tywin I., Kaiser von Devon, King of Cumberland, König von Ramberg, Großherzog von Devon
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          Beitrag: #10
          RE: Kaiserliche Edikte
          14.08.2013, 22:05, Uhr
          (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.12.2015, 21:56 von Tywin Lannister.)

          [Bild: i2863byfj0u.png]

          kaiserlicher Erlass

          Hiermit geben wir Tywin I., Emperor of Devon, Folgendes bekannt:

          Das vereinigte Kaiserreich Devon-Cumberland schließt sich mit sofortiger Wirkung dem Handelsboykott des Seereich Aquatropolis gegen das Königreich Lummerland an.


          seine kaiserliche Majestät,
          Tywin I., Kaiser von Devon, King of Cumberland, König von Ramberg, Großherzog von Devon
          [Bild: i3300bzuwz3.png]

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