Seereich Aquatropolis
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[Gesetz] Regelung des Gouvernements Altes Seereich
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[Gesetz] Regelung des Gouvernements Altes Seereich
08.08.2009, 21:08, Uhr

Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten zwischen dem Seereich Aquatropolis und seinem Gouvernement "Altes Seereich"


§1 Gouvernementsverfassung

1.1 Das Gouvernement darf sich eine eigene Verfassung geben.

1.1.1 Diese muss im Einklang mit der Verfassung des Seereiches Aquatropolis stehen.

1.2 Die Gouvernementsverfassung tritt erst mit der Bestätigung der Regentin und des Gouverneurs in Kraft und kann nur diese wieder außer Kraft gesetzt werden.


§2 Gesetze und Verordnungen

2.1 Das Gouvernement, vertreten durch den Gouverneur darf eigene Gesetze und Verordnungen erlassen.

2.1.1 Diese müssen im Einklang mit der Verfassung des Seereiches Aquatropolis stehen.

2.2 Gesetze des Gouvernements können im Widerspruch zu den Gesetzen des Seereiches Aquatropolis stehen, solange sie nicht die nationale Sicherheit oder grundlegende Bürgerrechte betreffen.


§3 Gebietsverwaltung

3.1 Die Verwaltung, Gliederung und Nutzung der Gouvernementsgebiete ist Sache des Gouverneurs und darf nicht durch das Seereich Aquatropolis eingeschränkt werden.

3.1.1 Einzig im Kriegsfall dürfen diese temporär außer Kraft gesetzt werden.

3.2 Möchte das Seereich Aquatropolis ein Gebiet staatlich nutzen, muss ein Nutzungsantrag bei der Gouvernementsverwaltung gestellt werden.

3.2.1 Die endgültige Entscheidung darüber leigt beim Gouverneur.

3.2.2 Bei Angelegenheiten die die nationale Sicherheit betreffen, entscheidet die Regentin.


§4 Militär und Polizei

4.1 Das Gouvernement darf kein eigenes Militär unterhalten.

4.2 Das Gouvernement darf eine eigene Polizei unterhalten.

4.2.1 Die Kontrolle über diese liegt bei der Gouvernementsverwaltung.

4.2.2 Einzig im Kriegsfall geht die Kontrolle temporär an den Polizeipräsidenten des Seereiches über.

4.3 Die Aquamarine darf höchstens drei dauerhafte Stützpunkte im Gouvernement unterhalten.

4.4 Die Aquamarine ist bei routinemäßigen Übungen und Manövern verpflichtet, die Gouvernementsverwaltung darüber im Voraus zu informieren.

4.5 Geheimoperationen des Aquamarine müssen nicht gemeldet werden.

4.6 Die Gouvernementsverwaltung darf die Arbeit der Aquamarine nicht blockieren oder behindern.


§5 Finanzen und Steuern

5.1 Das Gouvernement verfügt über ein eigenes Budget.

5.2 Das Gouvernement hat das Recht eigene Steuern und Abgaben zu erheben.


§6 Personen und Unternehmen

6.1 Bürger des Seereiches Aquatropolis die ihren Hauptwohnsitz im Gouvernement haben, müssen sich bei der Gouvernementsverwaltung registrieren.

6.2 Unternehmen des Seereiches Aquatropolis, die im Gouvernement tätig sind oder ihren Sitz haben, müssen sich bei der Gouvernement registrieren.

6.3 Bürger und Unternehmen haben sich an die Gouvernementsgesetze und Verordnungen zu halten.

6.4 Personen ohne aquatropolisische Staatsbürgerschaft kann der Aufenthalt im Gouvernement verweigert werden.

6.4.1 Dies trifft nicht auf Bürger des Seereiches Aquatropolis zu.

6.5 Unternehmen ohne eine aquatropolisische Zulassung kann die Tätigkeit im Gouvernement verweigert werden.

6.5.1 Dies kann auch auf Unternehmen mit aquatropolisischer Zulassung zutreffen, falls Gouvernementsinteressen betroffen sind.

6.6 Bürger und im Gouvernement zugelassene Unternehmen genießen alle Rechte der aquatropolisischen Verfassung.


§7 Rechtsprechung

7.1 Das Gouvernement darf ein eigenes Gericht unterhalten.

7.1.1 Dieses spricht Recht bei Verstößen gegen die Gesetze und Verordnungen des Gouvernements.

7.1.2 Das Gouvernementsgericht unterliegt der Kontrolle der Gouvernementsverwaltung.

7.2 Das Strafmaß hat sich in der Regel am Strafmaß des Seereiches Aquatropolis zu orientieren.

7.4 Das Seereich Aquatropolis kann Prozesse an das Gouvernementsgericht delegieren.

7.5 Das Gouvernement darf eigene Gefängnisse unterhalten.

7.5.1 Gouvernementsgefängnisse unterliegen der Kontolle der Gouvernementsverwaltung.

7.6. Prozesse vor dem Gouvernementsgericht können vor dem Friedensrichter des Seereiches in Berufung gehen.


§8 Gouvernementverwaltung

8.1 Die Gouvernementsverwaltung darf eigene Unternehmen gründen, wenn dies dem Wohle des Gouvernements und dessen Bürgern dient. Diese Unternehmen dürfen dem gesamten Seereich jedoch nicht schaden.


Unterschriften:

[img]./galerie/images/pic1_1247137630.png[/img]
(Der Gouverneur)


[img]./galerie/images/pic8_1238356958.gif[/img] [img]./galerie/images/pic8_1238356627.gif[/img]
(Die Regentin)
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