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Verwaltungsbehördengesetz
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Hank ScorpioOptionen
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Beitrag: #1
RE: Verwaltungsbehördengesetz
29.07.2009, 14:47, Uhr

Verwaltungsbehördengesetz

§1 Name und Sitz

1.1 Der Name der Behörde lautet "Verwaltungsbehörde Altes Seereich".

1.2 Der Name kann wie folgt abgekürzt werden
1.2.1 V.A.S.
1.2.2 VAS

1.3 Sitz der V.A.S. ist Balu.


§2 Gliederung

2.1 Die V.A.S. ist in einzelne Abteilungen gegliedert.
2.1.1 Abteilungen können in Unterabteilungen gegliedert werden.

2.2 Jede Abteilung ist für ein oder mehrere Fachgebiete zuständig.

2.3 Die Gliederung erfolgt je nach Bedarf behördenintern.

2.4 Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor.
2.4.1 Jeder Unterabteilung steht ein Unterabteilungsleiter vor.

2.5 Die oberste Behördenleitung hat der Gouvaneur inne.


§3 Organisation

3.1 Die Organisation der V.A.S. erfolgt behördenintern.


§4 Zuständigkeit

4.1 Die V.A.S. ist für alle hoheitlichen Angeegenheiten innerhalb des Gouvernements Altes Seereich zuständig.

4.2 Die V.A.S. kann darüber hinaus auch privatwirtschaftliche Aufgaben übernehmen, sofern diese dem Wohle des Gouvernements und dessen Bevölkerung dienen.
4.2.1 Welche dies sind legt der Gouvaneur fest.


§5 Rechte und Pflichten

5.1 Die V.A.S. hat das Recht Weisungen, Verordnungen und Gesetze durch folgende Maßnahmen zu erzwingen
5.1.1 Aufforderungen
5.1.2 Verwarnungen
5.1.3 Bußgelder
5.1.4 Enteignung
5.1.5 Gewaltandrohung
5.1.6 Gewalt
5.1.7 Haft

5.2 Alle erforderlichen Maßnahmen haben sich nach den üblcihen Maßnahmen des Seeriches Aquatropolis zu richten.

5.3 Die V.A.S. hat die Pflicht bei Anträgen auf die Richtigkeit ihrer Handlungen diese zu prüfen..
5.3.1 Dies kann jedoch erst nach dem Vollzug dieser erfolgen.
5.3.2 Stellt die V.A.S. einen Fehler fest, muss der Geschädigte entschädigt werden.
5.3.2.1 Die höhe der Entschädigung legt die zuständige Abteilung fest.

5.4 Die V.A.S. ist verpflichtet Anträge in angemessener Zeit zu bearbeiten.
5.4.1 Was angemessen ist, legt die Behördenleitung fest

5.5 Um die Allgemeinheit vor unnötigen Kosten zu schützen, ist die V.A.S. befugt Gebühren zu erheben.
5.5.1 Die höhe der Gebühren legt eine dafür zuständige Abteilung fest.
5.5.2 Antragsbearbeitungen können durch Sondergebühren beschleunigt werden.
5.5.3 Kann eine Person die geforderten Gebühren nicht aufbringen, ist die V.A.S. verpflichtet ihr einen Kredit zu gewähren.
5.5.3.1 Den Kreditzins legt eine dafür zuständige Abteilung fest.


§6 Erreichbarkeit

6.1 Die V.A.S. kann je nach Bedarf weitere Dienststellen unterhalten.
6.1.1 Die Kosten für diese trägt die Bevölkerung in Form von einer pauschalen Dienstellenabgabe.



Aquatropolis, 29.07.2009
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in Kraft getreten:29.07.2009letzte Änderung:-Status:gültig
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