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Verfassung des Gouvernements
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Beitrag: #1
Verfassung des Gouvernements
27.07.2009, 11:45, Uhr
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.07.2009, 19:51 von Jeanne Duchamp.)

Verfassung des Gouvernements


Artikel 1 - Das Gouvernement

Absatz 1:
Der offizielle Name des Gouvernements lautet "Altes Seereich".

Absatz 2:
Das Gouvernement umfasst das gesamte Gebiet des ursprünglichen Aquatropolis wie am 23.08.2006 bei der OIK beantragt.

Absatz 3:
Das Gouvernement ist Teil des Staates Aquatropolis und unterliegt demnach all dessen Gesetzten sowie der Verfassung des Seereiches.

Absatz 4:
Als teilautonomer Teil des Seereiches verfügt das Gouvernement über ein eigenes Budget.


Artikel 2 - Der Gouverneur

Absatz 1:
Der Gouverneur wird von der Regentin bestimmt.

Absatz 2:
Er ist befugt eigene Gesetze und Verordnungen zu erlassen soweit diese nicht gegen bereits vorhandene Gestze des Seeireiches oder dessen Verfassung verstoßen.

Absatz 3:
Dem Gouverneur steht ein angemessenes Gehalt aus der Staatskasse zu.


Artikel 3 - Verwaltung und Organisation

Absatz 1:
Die Verwaltung des Gouvernements erfolgt über eine Gouvernementsbehörde. Ihr steht der Gouverneur als oberster Verwalter vor.

Absatz 2:
Alle Aktivitäten im Gebiet des Gouvernements müssen zuvor von ihr genehmigt werden.

Absatz 3:
Wenn nötig kann das Gouvernement in einzerle Verwaltungsgebiete unterteilt werden, die Provinzen.


Artikel 4 - Polizei und Militär

Absatz 1:
Dem Gouverneur kann ein Teil der Aquamarine unterstellt werden. Dies kann nur durch die Regentin oder den obersten Befehlshaber der Aquamarine erfolgen.

Absatz 2:
Das Gouvernement darf eine eigene Polizei unterhalten. In Notstandszeiten wird sie dem Polizeipräsidenten unterstellt.

Absatz 3:
Sowohl Polizei als auch Militär unterteht der Gouvernementsbehörde.


Artikel 5 - Das Rechtswesen

Absatz 1:
Eigentlich unterstehen alle Einwohner des Gouvernements der Gerichtsbarkeit des Friedensrichters.

Absatz 2:
Einzig bei Verstößen gegen die Gesetze und Verodnungen des Gouvernements ist die Gouvernementsbehörde zuständig.

Absatz 3:
Alles Strafmaßnahmen müssen im Einklang mit Art.1, Abs. 3 stehen.


Artikel 6 - Steuern

Absatz 1:
Die Gouvernementsbehörde ist befugt eigene Steuern zu erheben.


Artikel 7 - Gültigkeit dieser Verfassung

Absatz 1:
Diese Verfassung gilt auf dem gesamten Gebiet des Gouvernements "Altes Seereich".

Absatz 2:
Diese Verfassung kann nur durch die Regentin und den Gouverneur für ungültig erklärt werden.

Absatz 3:
Diese Verfassung tritt durch die Unterschriften der Regentin und des Gouverneur in Kraft.


Unterschriften:

[img]./galerie/images/pic1_1247137630.png[/img]
(Der Gouverneur)

[img]./galerie/images/pic8_1238356958.gif[/img] [img]./galerie/images/pic8_1238356627.gif[/img]
(Die Regentin)

in Kraft getreten:27.07.2009letzte Änderung:-Status:gültig
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